Gelegenheitsarbeiter ex Voucher

11.06.2026

Nach Abschaffung der alten Voucher wurde 2017 eine neue Regelung für gelegentliche Arbeitsleistungen eingeführt. Heute wird grundsätzlich zwischen dem Contratto di prestazione occasionale, kurz PrestO, für Unternehmen und Freiberufler, und dem Libretto Famiglia für Privatpersonen unterschieden.

PrestO kann von Unternehmen und Freiberuflern grundsätzlich nur genutzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere dürfen in der Regel nicht mehr als zehn unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden sein.

Beide Formen laufen über die Plattform des NISF und dürfen nur innerhalb klarer gesetzlicher Grenzen verwendet werden.

Auch bei gelegentlichen Arbeitsleistungen gelten die allgemeinen Schutzvorschriften, insbesondere zu Arbeitszeit, Ruhezeiten und Arbeitssicherheit.

Was ist PrestO?

Der Contratto di prestazione occasionale ist für Unternehmen, Freiberufler, Vereine, Stiftungen, öffentliche Verwaltungen und bestimmte andere Organisationen vorgesehen. Er ermöglicht es, gelegentliche Arbeitsleistungen mit vereinfachten Verfahren zu melden und abzurechnen.

Typische Anwendungsfälle sind kurzfristige Hilfstätigkeiten, einzelne Einsätze oder sehr begrenzte Unterstützungsleistungen. Sobald eine Tätigkeit regelmäßig, organisatorisch eingegliedert oder weisungsgebunden erfolgt, ist Vorsicht geboten.

Was ist das Libretto Famiglia?

Das Libretto Famiglia ist hingegen Privatpersonen vorbehalten, die nicht im Rahmen einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln. Es kann daher nicht von Unternehmen genutzt werden.

Über das Libretto Famiglia können nur bestimmte Tätigkeiten bezahlt werden, insbesondere kleine Hausarbeiten, Garten-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, häusliche Betreuung von Kindern, älteren, kranken oder behinderten Personen sowie privater Nachhilfeunterricht. Diese Tätigkeiten sind gesetzlich abschließend vorgesehen.

Welche Grenzen gelten?

Für PrestO und Libretto Famiglia gelten jährliche Höchstgrenzen. Maßgeblich ist jeweils das Kalenderjahr.

Grundsätzlich gelten folgende Grenzen:

  • maximal 5.000 Euro pro Jahr für den einzelnen Gelegenheitsarbeiter gegenüber allen Nutzern;
  • maximal 10.000 Euro pro Jahr für den einzelnen Nutzer gegenüber allen Gelegenheitsarbeitern;
  • maximal 2.500 Euro pro Jahr zwischen demselben Nutzer und demselben Gelegenheitsarbeiter.

Bei bestimmten Personengruppen, insbesondere Rentnern, Studenten unter 25 Jahren, Arbeitslosen und Beziehern bestimmter Unterstützungsleistungen, werden die Vergütungen für die Berechnung der jährlichen Nutzergrenze nur zu 75 % berücksichtigt. Die effektiv ausbezahlte Vergütung an den Gelegenheitsarbeiter bleibt davon unberührt.

Für bestimmte Bereiche wie Kongresse, Messen, Events, Thermalanlagen und Freizeitparks kann die Nutzergrenze auf 15.000 Euro erhöht sein. Die genannten Grenzen beziehen sich auf den Nettobetrag, der dem Gelegenheitsarbeiter ausbezahlt wird.

Vergütung und Meldung

Bei PrestO muss die Arbeitsleistung vorab über die NISF-Plattform gemeldet werden. Die Meldung muss mindestens 60 Minuten vor Beginn der Leistung erfolgen und unter anderem die Daten des Gelegenheitsarbeiters, den Arbeitsort, die Dauer, die Art der Tätigkeit und die vereinbarte Vergütung enthalten.

Der Stundenlohn darf bei PrestO nicht unter 9 Euro liegen. Unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit müssen pro Einsatztag mindestens 4 Stunden abgerechnet werden. Dadurch kostet ein Einsatz den Nutzer ungefähr 50 Euro; der Gelegenheitsarbeiter erhält davon 36 Euro ausbezahlt.

Beim Libretto Famiglia erfolgt die Mitteilung grundsätzlich nach Durchführung der Leistung, spätestens bis zum dritten Tag des Folgemonats. Das NISF zahlt die Vergütung anschließend direkt an den Gelegenheitsarbeiter aus. Eine Stunde kostet 10 Euro, davon erhält der Gelegenheitsarbeiter 8 Euro. Die restlichen Beträge dienen der INPS-Sozialversicherung, der INAIL-Unfallversicherung und den Verwaltungskosten.

Wann ist Vorsicht geboten?

PrestO und Libretto Famiglia sind nur für echte gelegentliche Tätigkeiten gedacht. Nicht zulässig ist PrestO grundsätzlich für Personen, mit denen der Nutzer in den letzten sechs Monaten bereits ein Arbeitsverhältnis oder eine koordinierte und fortlaufende Mitarbeit unterhalten hat.

Bei PrestO bestehen außerdem Ausschlüsse für bestimmte Nutzer und Branchen, insbesondere im Baugewerbe.

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