Die Gründung Ihrer Gesellschaft in Italien wird von uns in allen Bereichen des Gesellschaftsrechtes, Steuerrechtes und Arbeitsrechtes betreut. Dabei übernehmen wir auch alle Arbeiten und Aufgaben des Wirtschaftsanwaltes.
Als Kapitalgesellschaft werden sowohl die Aktiengesellschaft (italienisch „società per azioni”, kurz S.P.A.), als auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, Bedeutung italienisch "società a responsabilità limitata", S.R.L. oder srl; auf Englisch ltd - limited liability company) bezeichnet. Die Kapitalgesellschaften werden durch das Zivilgesetzbuches Art. 2325 bis 2483 geregelt. Aus Kosten- und Effizienzgründen wird meist die Gründung einer GmbH in Italien bevorzugt.
Vor Gründung werden zusammen mit Ihnen die Zielsetzungen, die Voraussetzungen und die Erfordernisse geprüft. Viele dieser Details werden auf dieser Seite und durch unsere kostenlose Erst-Beratung abgeklärt. Die wichtigsten zu klärenden Punkte sind:
- Gesellschaftsform (z. B. GmbH oder Betriebsstätte -> vgl. Sie hierzu Gründung Betriebsstätte in Italien)
- die Verwaltungsform (z. B. Alleinverwalter oder Verwaltungsrat)
- Gesellschaftszweck
- Verwaltungssitz und eventuelle Betriebseinheiten
- Gesellschaftskapital
Gründung einer Gesellschaft in Italien - Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch: Tel.: +39 0474 572900, E-Mail: info@graber-partner.com