Gründung Betriebsstätte / Zweigniederlassung in Italien

Wir übernehmen für Sie alle notwendigen Maßnahmen für die Gründung einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung/Zweigstelle in Italien.

Ob eine Betriebsstätte in Italien vorliegt, kann anhand einiger Kriterien klar definiert werden (siehe Punkt Voraussetzungen weiter unten). Die Pflichten einer Zweigniederlassung/Zweigstelle bzw. Betriebsstätte können in jedem Fall auch durch die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft in Italien abgewickelt werden.



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Definition Betriebsstätte & Rechtsgrundlage bzgl. Gründung Betriebsstätte & Firmengründung in Italien

Der Begriff „Betriebsstätte“ bezeichnet eine feste Geschäftseinrichtung, über welche ein nicht ansässiges Unternehmen, dauerhaft eine unternehmerische Tätigkeit in Italien ganz oder teilweise ausübt und damit Wertschöpfung erzielt. Dabei ist zu betonen, dass es sich bei der Betriebsstätte um keine Gesellschaftsform handelt, sondern vielmehr um eine Einstufung steuerlicher Natur, welche zu steuerlichen und buchhalterischen Verpflichtungen führt. Häufig wird auch von einer sogenannten „Zweigniederlassung“ (sede secondaria) gesprochen.

Ausgelöst wird eine Betriebsstätte aufgrund materieller oder personenbezogener Umstände. Der Begriff findet sich sowohl im OECD-Musterabkommen („permanent establishment“), dem italienischen Einheitstext der Einkommenssteuern („stabile organizzazione“), als auch in den Doppelbesteuerungsabkommen wieder und regelt im Wesentlichen den ertragssteuerlichen Zugriff auf das erwirtschaftete Einkommen.

Eine Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte in Italien kann durch einen italienischen Steuerberater gegründet werden, wodurch kein Rechtsanwalt oder Wirtschaftsanwalt erforderlich ist. Die Betriebsstätte muss jedoch notariell gemeldet werden und alle steuerlichen und buchhalterischen Aspekte in Italien einhalten.

Betriebsstätten-Vermutung bzw. Voraussetzungen zur Gründung einer Betriebsstätte in Italien

Sehr vereinfacht ausgedrückt, liegt immer dann eine Betriebsstätte vor, wenn in einem Land Wertschöpfung erzielt wird. Je mehr Faktoren dabei zusammenspielen, umso schwieriger lässt sich eine Betriebsstätten-Vermutung widerlegen. Die häufigsten sind dabei folgende:

 Art Beschreibung
Mitarbeiter mit Vertragsvollmacht Verkaufstätigkeit inkl. Vertragsabschluss mit Kunden
Mitarbeiter ohne Vertragsvollmacht Vertriebsmitarbeiter, Geschäftsanbahnung
  • stellt Produkte vor, Beitrag zum Vertragsabschluss
  • spielt Schlüsselrolle, Handeln des Mitarbeiters führt zum Abschluss von Verträgen (auch unter Standard-Bedingungen)
Mehrere Mitarbeiter und leitende Angestellte

Ein leitender Angestellter ist Vorgesetzter von mehreren Mitarbeitern (z.B. sog. „Country Manager“).
Häufig ist dieser als „quadro“ oder als „dirigente“ eingestuft.
Dauerhafte Ausübung einer Tätigkeit (keine Unterstützungs- oder Hilfstätigkeit) über eine feste Geschäftseinrichtung, z. B.:

  • Büro, Co-Working-Arbeitsplätze, Homeoffice dauerhaft
    für Tätigkeit des Unternehmens genutzt (keine Alternative)
  • Produktionsstätte, Geschäft, Werkstatt
  • Lager mit Verfügungsmacht durch Mitarbeiter und zeitgleicher Realisierung von Wertschöpfung
Bau- und Montageleistungen in Italien Bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten laut nationalem Recht bzw. 12 Monaten (zusammenhängend) bei nach Prüfung des DBA.
Handelsvertreter bzw. selbstständige Vertriebsmitarbeiter Auch selbstständige Handelsvertreter lassen auf eine Verkaufsstruktur schließen, auch wenn die Wertschöpfung über deren persönliche Einkommenssteuererklärung besteuert wird.
Umsätze in Italien Zuletzt sind auch erwirtschaftete Umsätze, z.B. über bestimmten digitalen Dienstleistungen, ein Indiz dafür, dass mit der vorliegenden Struktur de facto Wertschöpfung generiert wird.
MwSt./USt.-Registrierung Parallel zur Registrierung als Arbeitgeber kann ein Unternehmen aus unterschiedlichsten Gründen zusätzlich auch zu USt.-Zwecken registriert sein z. B. Auslieferungslager, grundstückbezogene Leistungen

Dagegen liegt im Normalfall keine Betriebstätte vor, wenn nur Hilfstätigkeiten oder sonstige Dienstleistungen (z. B. Verwaltung, Instandhaltung, Wartung, Übersetzungen, IT) erbracht werden, welche nicht zur Haupttätigkeit des Stammhauses zählen. Je mehr Faktoren zutreffen und sich das Gesamtbild eines „Unternehmens“ ergibt, desto eher ist „de facto“ von einer Betriebsstätte auszugehen.

Pflichten bei Vorhandensein einer Betriebsstätte in Italien

Wird einer oder mehrere der genannten Tatbestände erfüllt, muss man davon ausgehen, dass in Italien eine Betriebsstätte vorliegt. Infolgedessen sind in Italien erwirtschaftete Gewinne, auch dort zu besteuern.

Um die steuerliche Erfassung der in Italien relevanten Geschäftsvorfälle zu gewährleisten, ist die doppelte Buchhaltung verpflichtend. Die Regeln der Besteuerung sowie alle wesentlichen Buchführungsbestimmungen sind identisch mit jenen der Kapitalgesellschaften.

Ebenso muss die Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft mittels notarieller Urkunde in das Handelsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung hinterlegt das Unternehmen jährlich den Jahresabschluss des Stammhauses.

Folgen/Strafen bei Nichterfüllung der Betriebsstätten-Pflichten in Italien

Liegen mehrere der oben genannten Faktoren vor, die eine Betriebsstätte vermuten lassen, umso schwieriger wird es für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, glaubhaft gegenüber den verschiedenen Behörden und Institutionen aufzutreten. Bei Kontrollen (auch Routinekontrollen) wird auf die substantiellen Tatbestände abgestellt und das Finanzamt unterstellt folglich eine Betriebsstätte.

Die Konsequenzen aus der Nicht-Deklaration von Betriebsstätten können Doppelbesteuerung, Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen, Verwaltungsstrafen, strafrechtliche Vorwürfe und Verweigerung von Verständigungsverfahren sein.

Bereits bei relativ geringen Beträgen, sprich einer nicht erklärten Steuer von 50.000 € pro Jahr und Steuerart (z. B. Körperschaftssteuer, MwSt.), stellt dies ein Finanzstrafvergehen mit persönlich strafrechtlichen Folgen für den gesetzlichen Vertreter der verdeckten Betriebsstätte dar.

Als Festsetzungsgrundlage kann konkret der in Italien erzielte Gesamtumsatz als Gewinn angese-hen werden. Aufwendungen können nicht mehr geltend gemacht werden, da diese nicht selbst erklärt wurden. Der Kontrollzeitraum beträgt 7 Jahre. So kann sich z. B. bei jährlichen Umsätzen von 2 Mio. € eine Bemessungsgrundlage von 14 Mio. € ergeben.

Firmengründung Italien: Zweigniederlassung vs. Tochtergesellschaft (eigenständige GmbH)

Besteht eine fiskalische Betriebsstätte, so kann diese als Zweigniederlassung des ausländischen Stammhauses angemeldet werden oder es kann eine eigenständige Gesellschaft gegründet werden. In mehr als 95 % der Fälle wird die Abwicklung über eine Tochtergesellschaft bevorzugt, da:

  • Eine klarere Abgrenzung zwischen Mutter und Tochter möglich ist
  • Ein besserer Marktauftritt über eine eigenständige italienische GmbH möglich ist
  • Rechtssicherheit gegenüber dem Fiskus besteht

Grundsätzlich gilt, dass in beiden Fällen die Verrechnung bzw. Zuweisung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz erfolgen muss, d.h. untereinander muss zu Marktpreisen abgerechnet werden, damit es zu keiner Gewinnverschiebung kommt.

Die buchhalterischen Verpflichtungen und die steuerliche Berücksichtigung sind sowohl bei der Zweigniederlassung als auch bei den Tochtergesellschaften in Italien gleich. Ein beachtlicher Aufwand ergibt sich jedoch daraus, dass die Zweigniederlassung im Vergleich zur Tochtergesellschaft zusätzlich verpflichtet ist, die Buchführung parallel zum Stammhaus zu führen.

Aus oben genannten Gründen überwiegen objektiv die Vorteile der eigenständigen Gesellschaft. Einziger wesentlicher Unterschied bzw. Nachteil bei der Gründung einer eigenständigen Gesell-schaft sind die höheren einmaligen Gründungsaufwendungen. Sehen Sie hierzu auch unser Gutachten bzgl. Gründung Gesellschaft in Italien.

Betreuung nach Abschluss der Gründung

Sobald die Gründungsphase abgeschlossen ist, übernehmen Ihre zugewiesenen persönlichen Betreuer alle notwendigen Arbeiten, Leistungen und Meldungen für die fortlaufende Betreuung.

Details zu unseren Leistungen finden Sie hier:

Fazit: Gründung Betriebsstätte oder Anmeldung Gewerbe in Italien

Der Betriebsstätten-Begriff wurde in den letzten Jahren sowohl international als auch national laufend verschärft und auch vom Fiskus vermehrt kontrolliert. Liegt eine Betriebsstätte vor, ist es ratsam, von sich aus zu handeln und den Verpflichtungen nachzukommen. Bei Unterlassung besteht das Risiko einer rückwirkenden Besteuerung der in Italien erwirtschafteten Umsätze, unter Aberkennung der entsprechenden Aufwendungen. Aufgrund von Erfahrungswerten ist es in den meisten Fällen ratsam, die wirtschaftliche Tätigkeit in Italien durch eine Tochtergesellschaft auszuüben.

Für jegliche Fragen zur Gewerbeanmeldung in Italien oder Gründung einer Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung in Italien stehen wir jederzeit zur Verfügung.
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Hermann Andrä Graber
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kanzleileitung, Gründungsberatung
Wir beraten und begleiten Sie bei der Gründung einer Betriebsstätte (oder GmbH) in Italien.
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