Gründung Betriebsstätte / Zweigniederlassung in Italien

Wir übernehmen für Sie alle notwendigen Maßnahmen für die Gründung einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung/Zweigstelle in Italien.

Ob eine Betriebsstätte in Italien vorliegt, kann anhand einiger Kriterien klar definiert werden (siehe Punkt Voraussetzungen weiter unten). Die Pflichten einer Zweigniederlassung/Zweigstelle bzw. Betriebsstätte können in jedem Fall auch durch die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft in Italien abgewickelt werden.



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Definition Betriebsstätte & Rechtsgrundlage bzgl. Gründung Betriebsstätte & Firmengründung in Italien

Eine Betriebsstätte in Italien ist ein unselbstständiger Zweig eines Unternehmens mit einer festen Geschäftseinrichtung (z. B. Büro, Produktionsstätte), aus der dauerhaft eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff findet sich sowohl im OECD-Musterabkommen, dem italienischen Einheitstext der Einkommenssteuern (stabile organizzazione), als auch in den Doppelbesteuerungsabkommen wieder und regelt im Wesentlichen den ertragssteuerlichen Zugriff auf das erwirtschaftete Einkommen. Beim Bestehen einer Betriebsstätte in Italien gehen somit auch verschiedene buchhalterische und steuerliche Verpflichtungen einher. Häufig wird auch von einer sogenannten Zweigniederlassung (sede secondaria) gesprochen.

Eine Betriebsstätte in Italien kann durch einen italienischen Steuerberater gegründet werden, wodurch kein Notar erforderlich ist. Die Betriebsstätte muss jedoch alle steuerlichen und buchhalterischen Aspekte in Italien einhalten.

Voraussetzungen zur Gründung einer Betriebsstätte in Italien

Eine Betriebsstätte besteht immer dann, wenn einer der folgenden Tatbestände zutrifft:

Art der Tätigkeit in Italien

Beschreibung

Betriebsstätte

Feste Geschäftseinrichtung

Verkaufstätigkeit/Erbringung von Dienstleistungen aus einer Geschäftseinrichtung heraus (Büro, Produktionsstätte, Geschäft, Werkstatt, Baustelle, Lager mit Verfügungsvollmacht)

JA

Feste Geschäftseinrichtung

Lager bei Kunden ohne Verfügungsvollmacht, Ausstellungsfläche, Dienstwagen der Arbeitnehmer

NEIN

Mitarbeiter mit Vertragsvollmacht

Verkaufstätigkeit inkl. Vertragsabschluss mit Kunden

JA

Mitarbeiter ohne Vertragsvollmacht

Unterstützung und Vorbereitung zum Vertrieb:

- stellt Produkte vor, Beitrag zum Vertragsabschluss

- spielt Schlüsselrolle, Handeln führt zum Abschluss von

Verträgen (auch unter Standard-Bedingungen)

JA

Programmierer, Montage- oder Service-Mitarbeiter

Reine Hilfstätigkeiten ohne Verkaufstätigkeit, z. B. Instandhaltung, Wartung, Übersetzungen, Programmierung, Datenpflege, Verwaltungsarbeiten

NEIN

Selbstständige Handelsvertreter

Geschäftsanbahnung und Vertragsabschluss als selbstständiges Unternehmen mit Provisionsabrechnung

NEIN

Baustelle

Bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten

JA


Dagegen liegt im Normalfall keine Betriebstätte vor, wenn nur Hilfstätigkeiten oder sonstige Dienstleistungen (z. B. Verwaltung, Instandhaltung, Wartung, Übersetzungen, IT) erbracht werden, welche nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens sind. Je mehr Faktoren zutreffen und sich das Gesamtbild eines „Unternehmens“ ergibt, desto eher ist „de facto“ von einer Betriebsstätte auszugehen.

Verpflichtungen

Wird einer der genannten Tatbestände erfüllt, muss man davon ausgehen, dass in Italien eine Betriebsstätte vorliegt. In Folge dessen sind in Italien erwirtschaftete Gewinne, auch dort zu besteuern. Um die steuerliche Erfassung der in Italien relevanten Geschäftsvorfälle zu gewährleisten, ist die doppelte Buchhaltung verpflichtend.

Ebenso sind ein Jahresabschluss und eine Einkommenssteuererklärung zu erstellen. Die Regeln der Besteuerung sowie alle wesentlichen Buchführungsbestimmungen sind identisch mit jenen der Kapitalgesellschaften.

Ebenso muss die Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft mittels notarieller Urkunde in das Handelsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung, hinterlegt das Unternehmen jährlich den Jahresabschluss des Stammhauses.

Unterlassungen

Liegen mehrere der oben genannten Faktoren vor, die eine Betriebsstätte vermuten lassen, umso schwieriger wird es für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, glaubhaft gegenüber den verschiedenen Behörden und Institutionen aufzutreten. Bei Kontrollen (auch Routinekontrollen) wird auf die substantiellen Tatbestände abgestellt und das Finanzamt unterstellt folglich eine Betriebsstätte.

Die Konsequenzen aus der Nicht-Deklaration von Betriebsstätten können Doppelbesteuerung, Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen, Verwaltungsstrafen, strafrechtliche Vorwürfe und Verweigerung von Verständigungsverfahren sein.

Bereits bei relativ geringen Beträgen, sprich einer nicht erklärten Steuer von 50.000 € pro Jahr und Steuerart (z. B. Körperschaftssteuer, MwSt.), stellt dies ein Finanzstrafvergehen mit persönlich strafrechtlichen Folgen für den gesetzlichen Vertreter der verdeckten Betriebsstätte dar.

Als Festsetzungsgrundlage kann konkret der in Italien erzielte Gesamtumsatz als Gewinn angesehen werden. Aufwendungen können nicht mehr geltend gemacht werden, da diese nicht selbst erklärt wurden. Der Kontrollzeitraum beträgt 7 Jahre. So kann sich z.B. bei jährlichen Umsätzen von 2 Mio. € eine Bemessungsgrundlage von 14 Mio. € ergeben.

Firmengründung Italien: Tochtergesellschaft vs. Betriebsstätte

Besteht eine Betriebsstätte, so kann diese als solche fiskalisch angemeldet werden oder aber in Form einer eigenständigen Gesellschaft geführt werden. In 90 % der Fälle wird die Abwicklung über eine Gesellschaft (Tochtergesellschaft) aus folgenden Gründen bevorzugt:

  • Klarere Abgrenzung zwischen Mutter und Tochter
  • Verbesserter Marktauftritt
  • Rechtssicherheit gegenüber dem Fiskus

Grundsätzlich gilt, dass in beiden Fällen die Abrechnung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz erfolgen muss. Dadurch will der Fiskus einer Gewinnverschiebung zwischen den Staaten entgegenwirken. Nachdem sowohl die buchhalterischen Verpflichtungen bei fiskalischen Betriebsstätten und Gesellschaften dieselben sind und auch die unternehmensinterne Abrechnung in beiden Fällen genauestens dokumentiert werden muss (Verrechnungspreisdokumentation), überwiegen die Vorteile der eigenständigen Gesellschaft. Einziger wesentlicher Unterschied bzw. Nachteil bei der Gründung einer eigenständigen Gesellschaft sind die höheren einmaligen Gründungsaufwendungen. Sehen Sie hierzu auch unser Gutachten bzgl. Gründung Gesellschaft in Italien.

Betreuung nach Abschluss der Gründung

Sobald die Gründungsphase abgeschlossen ist, übernehmen Ihre zugewiesenen persönlichen Betreuer alle notwendigen Arbeiten, Leistungen und Meldungen für die fortlaufende Betreuung.

Details zu unseren Leistungen finden Sie hier:

Fazit: Gründung Betriebsstätte oder Anmeldung Gewerbe in Italien

Der Betriebsstätten-Begriff wurde in den letzten Jahren sowohl international als auch national laufend verschärft und auch vom Fiskus vermehrt kontrolliert. Liegt eine Betriebsstätte vor, ist es ratsam, von sich aus zu handeln und den Verpflichtungen nachzukommen. Bei Unterlassung besteht das Risiko einer rückwirkenden Besteuerung der in Italien erwirtschafteten Umsätze, unter Aberkennung der entsprechenden Aufwendungen. Formell empfiehlt es sich in den meisten Fällen, die wirtschaftliche Tätigkeit in Form einer GmbH auszuüben.
Für jegliche Fragen zur Gewerbeanmeldung in Italien oder Gründung einer Betriebsstätte in Italien stehen wir jederzeit zur Verfügung.
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Hermann Andrä Graber
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kanzleileitung, Gründungsberatung
Wir beraten und begleiten Sie bei der Gründung einer Betriebsstätte (oder GmbH) in Italien.
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