Zusatzrentenfonds sind Formen der ergänzenden Altersvorsorge. Sie sollen die gesetzliche Rente ergänzen und langfristig ein zusätzliches Einkommen im Ruhestand aufbauen. In Italien spricht man dabei vom „zweiten Pfeiler“ der Altersvorsorge. Die gesetzliche Grundlage ist vor allem das Gesetzesdekret Nr. 252/2005.
Was ist ein Zusatzrentenfonds?
Ein Zusatzrentenfonds sammelt Beiträge des Arbeitnehmers sowie eventuell Beiträge des Arbeitgebers, sollten diese vorgesehen sein. Häufig wird auch die Abfertigung in den Fonds gegeben. Die angesammelten Beträge werden vom Fonds investiert und später als Zusatzrente oder teilweise als Kapital ausbezahlt. Die individuelle Position hängt davon ab, wie viel eingezahlt wurde, wie lange die Mitgliedschaft dauert und welche Rendite der Fonds erzielt.
In unserem Lexikon finden Sie ergänzend dazu auch den Beitrag zur Abfertigung/TFR in Italien.
Welche Arten von Zusatzrentenfonds gibt es?
In Italien gibt es verschiedene Formen der Zusatzvorsorge:
- geschlossene oder kollektivvertragliche Fonds, die häufig durch Kollektivverträge vor-gesehen sind;
- offene Fonds, die etwa von Banken, Versicherungen oder Vermögensverwaltern angeboten werden;
- individuelle Rentenversicherungspläne, sogenannte PIP, die von Versicherungen angeboten werden.
Für den Arbeitgeber ist vor allem wichtig, ob der angewandte Kollektivvertrag einen bestimmten Fonds vorsieht und ob ein Arbeitgeberbeitrag geschuldet ist.
Rolle der Abfertigung
Arbeitnehmer müssen bei der Einstellung grundsätzlich darüber entscheiden, ob die künftig anreifende Abfertigung im Unternehmen verbleiben oder in eine Zusatzrentenform einfließen soll. Wird die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds übertragen, wird dieser Teil bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vom Arbeitgeber ausbezahlt, sondern bleibt Teil der individuellen Vorsorgeposition.
Bei Arbeitnehmern, die erstmals nach dem 28.04.1993 pflichtversichert waren, wird bei Bei-tritt zur Zusatzvorsorge in der Regel die gesamte künftig anreifende Abfertigung eingebracht. Arbeitnehmer, die bereits vor diesem Datum pflichtversichert waren, können je nach an-wendbarer Regelung auch nur einen Teil der Abfertigung übertragen.
Neue Regeln ab 1. Juli 2026
Ab 1. Juli 2026 gelten für neu eingestellte Arbeitnehmer im privaten Sektor geänderte Regeln. Erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach der Einstellung keine ausdrückliche Entscheidung, kann eine automatische Zuweisung zur Zusatzvorsorge greifen.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb dieser Frist entscheiden, ob die Abfertigung im Unternehmen verbleiben oder in eine Zusatzrentenform einfließen soll. Für Arbeitgeber wird es daher noch wichtiger, die Information des Arbeitnehmers und die entsprechende Entscheidung korrekt zu dokumentieren.
Steuerliche Vorteile
Beiträge an Zusatzrentenfonds sind steuerlich begünstigt. Ab dem Steuerjahr 2026 wurde der jährliche Höchstbetrag für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge von 5.164,57 Euro auf 5.300 Euro angehoben. Dies betrifft die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Die Abfertigung zählt nicht zu diesem Limit.
Die eingezahlten Beiträge verringern die steuerpflichtige Grundlage des Arbeitnehmers. Dadurch wird die Einkommensteuer auf einen niedrigeren Betrag berechnet und die Lohnsteuer fällt entsprechend geringer aus.
Auch freiwillige einbezahlte Zusatzbeiträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Auszahlung des Zusatzrentenfonds
Die Zusatzrente wird grundsätzlich bei Erreichen der Voraussetzungen für die gesetzliche Pension ausbezahlt, sofern auch die Bedingungen des jeweiligen Fonds erfüllt sind. Die Leistung kann als laufende Zusatzrente oder, innerhalb bestimmter Grenzen, auch als Kapital ausbezahlt werden.
Bei der Auszahlung werden die angesparten Beträge begünstigt besteuert. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 15 % und kann sich bei längerer Teilnahme schrittweise bis auf 9 % reduzieren.
Vorzeitige Ausbezahlung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer auch vor der Pensionierung eine vorzeitige Auszahlung aus dem Zusatzrentenfonds beantragen. Typische Fälle sind größere Gesundheitsausgaben, der Kauf oder die Sanierung der Erstwohnung oder andere persönliche Bedürfnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Je nach Grund können Entnahmen bis zu 75 % der angesammelten Position oder bis zu 30 % beantragt werden.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Für Arbeitgeber ist die Zusatzvorsorge vor allem ein Thema der Lohnabrechnung und der korrekten Anwendung des Kollektivvertrags. Zu prüfen sind insbesondere:
- welcher Kollektivvertrag angewandt wird;
- ob ein bestimmter Pensionsfonds vorgesehen ist;
- ob ein Arbeitgeberbeitrag geschuldet ist;
- wie der Arbeitnehmer über die Abfertigung und Zusatzvorsorge informiert werden muss;
- wie die Beiträge korrekt über die Lohnabrechnung abgewickelt werden.