Die Höhe der Registersteuer richtet sich nach der Art des Dokuments. Bei vielen zivilrechtlichen Akten – etwa Mietverträgen, Protokollen von Gesellschafterversammlungen, Vereinbarungen zwischen Parteien oder Erklärungen mit Außenwirkung – wird die Steuer als Fixbetrag von derzeit 200 € erhoben, sofern keine wertabhängigen Elemente vorliegen. Wird hingegen ein wirtschaftlicher Wert übertragen oder festgestellt, erfolgt die Berechnung proportional.
Bei Immobilienkaufverträgen basiert die Bemessungsgrundlage in der Regel auf dem Katasterwert (valore catastale). Die Steuersätze betragen dabei üblicherweise 2 % beim Erwerb einer Erstwohnung und 9 % bei anderen Immobilien, sofern der Verkäufer eine Privatperson ist. Handelt es sich beim Verkäufer um ein Unternehmen oder einen Bauträger, kann anstelle der Registersteuer der Kauf mit Mehrwertsteuer erfolgen. In diesem Fall werden für Register-, Hypotheken- und Katastersteuer meist nur Fixbeträge von jeweils 200 € fällig.
Auch Kauf-, Schenkungs- oder Tauschverträge über bewegliche Güter oder Unternehmensanteile können der Registersteuer unterliegen. Die Bemessung erfolgt hier in der Regel nach dem angegebenen Wert oder nach gesetzlich festgelegten Tarifen.
Die Entrichtung der Steuer erfolgt entweder mittels der amtlichen Vordrucke F23 oder F24 und wird telematisch an die Agentur der Einnahmen übermittelt.
Die Registersteuer stellt damit ein wesentliches Instrument zur rechtlichen Absicherung und steuerlichen Erfassung bedeutender Rechtsakte in Italien dar.