Das Welteinkommensprinzip ist ein grundlegendes Prinzip des internationalen Steuerrechts. Es besagt, dass eine Person im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit grundsätzlich mit ihrem gesamten Einkommen weltweit steuerpflichtig ist – unabhängig davon, in welchem Land die Einkünfte erzielt werden.
Für natürliche Personen bedeutet dies, dass etwa ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger nicht nur inländische, sondern auch ausländische Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben muss.
Steuerliche Ansässigkeit als Ausgangspunkt (residenza fiscale)
Ob das Welteinkommensprinzip zur Anwendung kommt, hängt entscheidend davon ab, in welchem Staat eine Person steuerlich ansässig ist. Nur der Ansässigkeitsstaat besteuert grundsätzlich das gesamte Welteinkommen.
In Italien gilt eine Person als steuerlich ansässig, wenn sie für den überwiegenden Teil des Steuerjahres (mehr als 183 Tage) mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Eintragung im Melderegister der Wohnbevölkerung (anagrafe)
- Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne (gewöhnlicher Aufenthalt)
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien
Bereits das Vorliegen eines dieser Kriterien kann ausreichen, um eine unbeschränkte Steuerpflicht in Italien zu begründen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Person nach nationalem Recht in zwei Staaten gleichzeitig als ansässig gilt, etwa bei Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit bzw. Lebensmittelpunkt in Italien.
In solchen Fällen greifen die sogenannten Tie-Breaker-Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens. Diese legen fest, welchem Staat die Person steuerlich zuzuordnen ist.
Die Zuordnung erfolgt stufenweise, typischerweise nach folgenden Kriterien:
- Ort der ständigen Wohnstätte
- Mittelpunkt der Lebensinteressen (persönliche und wirtschaftliche Beziehungen)
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
Erst wenn diese Kriterien keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, erfolgt eine Abstimmung zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen.
Beispiel: Wohnsitz Deutschland – Verlagerung nach Italien
Herr Müller ist deutscher Staatsbürger und lebt bis zum 30.06. in Deutschland. Ab dem 01.07. zieht er nach Italien, mietet dort eine Wohnung und arbeitet für ein italienisches Unternehmen. Seine Familie bleibt zunächst noch in Deutschland.
Ergebnis: Für das betreffende Jahr kann Herr Müller nach nationalem Recht in beiden Staaten als steuerlich ansässig gelten. Deutschland aufgrund des bisherigen Wohnsitzes und Italien aufgrund der neuen Wohnsitznahme und Tätigkeit.
In diesem Fall greifen die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Italien. Anhand der sogenannten Tie-Breaker-Regeln wird geprüft, welchem Staat Herr Müller steuerlich zuzuordnen ist. Entscheidend ist dabei insbesondere, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Bleibt die Familie weiterhin in Deutschland und bestehen dort die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, kann Deutschland weiterhin als Ansässigkeitsstaat gelten. Verlagert er hingegen seinen Lebensmittelpunkt nach Italien, wird Italien zum Ansässigkeitsstaat.
Der jeweils als Ansässigkeitsstaat bestimmte Staat besteuert das gesamte Welteinkommen. Der andere Staat darf nur die Einkünfte besteuern, die einen Bezug zu seinem Staatsgebiet haben. Eine Doppelbesteuerung wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen vermieden.
Abgrenzung: beschränkte Steuerpflicht
Vom Welteinkommensprinzip zu unterscheiden ist die beschränkte Steuerpflicht. Diese greift, wenn eine Person in einem Staat nicht ansässig ist, dort aber Einkünfte erzielt.
In diesem Fall besteuert der betreffende Staat ausschließlich der inländischen Einkünfte, etwa aus einer Tätigkeit vor Ort oder aus dort gelegenem Vermögen. Eine Besteuerung des weltweiten Einkommens erfolgt hingegen nicht.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Da mehrere Staaten gleichzeitig Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung haben können – insbesondere der Ansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat –, besteht grundsätzlich die Gefahr einer Doppelbesteuerung.
Diese wird durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Sie regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie der Ansässigkeitsstaat mit ausländischen Einkünften umzugehen hat.
Das Welteinkommensprinzip bleibt dabei grundsätzlich bestehen, wird jedoch durch die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens eingeschränkt.
Beispiel: Wohnsitz Deutschland – Einkünfte aus Italien
Eine in Deutschland ansässige Person erzielt Einkünfte aus einer Tätigkeit in Italien.
Aufgrund des Welteinkommensprinzips sind diese Einkünfte zunächst in Deutschland steuerpflichtig. Gleichzeitig kann Italien als Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zustehen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien regelt in diesem Fall, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern darf. Besteht ein Besteuerungsrecht Italiens, muss Deutschland die Doppelbesteuerung vermeiden, etwa durch Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt.
Dieses Beispiel zeigt, dass das Welteinkommensprinzip stets im Zusammenspiel mit den Doppelbesteuerungsabkommen zu betrachten ist.
Zusammenhang mit der 183-Tage-Regelung
Die 183-Tage-Regelung baut auf dem Welteinkommensprinzip auf und konkretisiert es für grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeiten.
Während das Welteinkommensprinzip festlegt, dass der Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das gesamte Einkommen besteuert, bestimmt die 183-Tage-Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht erhält.
Beide Konzepte greifen daher ineinander und sollten in der Praxis immer gemeinsam betrachtet werden.
Fazit
Das Welteinkommensprinzip bildet die Grundlage der Besteuerung im internationalen Kontext. Es stellt sicher, dass der Ansässigkeitsstaat grundsätzlich Zugriff auf das gesamte Einkommen einer Person hat. Doppelbesteuerungsabkommen sorgen dafür, dass es dabei nicht zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung kommt und die Besteuerungsrechte klar zwischen den Staaten aufgeteilt werden.