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Nutzung PKW mit ausländischem Kennzeichen in Italien

19.01.2026
(Art. 93-bis Codice della Strada, REVE)

Seit der Reform durch das „Sicherheitsdekret“ 2018 und das Gesetz Nr. 238/2021 gelten in Italien strenge Regeln für in Italien ansässige Personen, die einen PKW mit ausländischem Kennzeichen nutzen. Ziel ist es, missbräuchliche Auslandszulassungen („esterovestizione“ von Fahrzeugen) zu vermeiden.

Wer gilt als „in Italien ansässig“?

Für die Straßenverkehrsregeln ist die residenza anagrafica (Melderegister) entscheidend. Wer in einer italienischen Gemeinde seinen Wohnsitz eingetragen hat, gilt als ansässig. Für steuerliche Fragen zum Wohnsitz siehe den Lexikon-Eintrag Lebensmittelpunkt in Italien (centro della vita).

Grundregel: eigener PKW mit ausländischem Kennzeichen

Gehört der PKW einer Person, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegt, muss das Fahrzeug innerhalb von 3 Monaten nach Wohnsitzbegründung in Italien zugelassen werden. Andernfalls drohen Geldbußen, Stilllegung und im Extremfall die Konfiszierung des Fahrzeugs.

Nutzung fremder Fahrzeuge & REVE

Fährt eine in Italien ansässige Person einen PKW mit ausländischer Zulassung, der nicht auf sie zugelassen ist (z. B. Firmenwagen des ausländischen Arbeitgebers, Leasing, Langzeitmiete, Leihgabe), gilt:

  • Es muss ein Dokument mit datumssicherer Unterschrift (data certa) des Eigentümers mitgeführt werden, aus dem Titel (Leasing, Mietvertrag, Leihgabe usw.) und Dauer der Nutzung hervorgehen.
  • Besteht die Verfügungsgewalt über den PKW länger als 30 Tage im Jahr (auch nicht zusammenhängend), ist grundsätzlich eine Eintragung im REVE (Registro dei veicoli esteri) beim ACI erforderlich.
  • Für bestimmte Konstellationen – etwa Arbeitnehmer, die ein ausländisches Firmenfahrzeug ausschließlich für ihre Arbeit nutzen – sieht die Verwaltungspraxis Erleichterungen vor (keine REVE-Eintragung, aber Dokumentationspflicht).

Ausnahmen für Touristen und nicht Ansässige

Touristen und im Ausland ansässige Personen dürfen mit ihrem ausländisch zugelassenen PKW grundsätzlich bis zu einem Jahr in Italien fahren, ohne das Fahrzeug umzumelden, solange sie selbst nicht in Italien ansässig sind.

Steuerliche Aspekte

Mit der italienischen Zulassung werden in der Regel auch die italienische Kfz-Steuer (bollo auto) sowie italienische Versicherungs- und ggf. Unternehmenssteuern relevant (z. B. Abschreibung des Firmenwagens, Mehrwertsteuer). Siehe hierzu auch die Lexikon-Beiträge Mehrwertsteuer in Italien (IVA) und Abschreibung (ammortamento).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Ich bin nach Italien gezogen und habe noch ein Auto mit deutscher/österreichischer Zulassung. Was muss ich tun?
Sie müssen den PKW innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung des Wohnsitzes in Italien ummelden. Geschieht dies nicht, drohen Geldstrafe, Stilllegung und ggf. Konfiszierung des Fahrzeugs.

2. Ich wohne in Italien, mein Arbeitgeber in Deutschland stellt mir einen Firmenwagen zur Verfügung. Darf ich den fahren?
Grundsätzlich ja – sofern Sie eine schriftliche Vereinbarung mit datumssicherer Unterschrift (z. B. Leasing- oder Nutzungsvertrag) mitführen, aus der Titel und Dauer der Nutzung hervorgehen. Bei Nutzung über 30 Tage pro Jahr kann zusätzlich eine REVE-Eintragung erforderlich sein; für reine Dienstnutzung bestehen teilweise Erleichterungen.

3. Muss jeder PKW mit ausländischem Kennzeichen ins REVE eingetragen werden?
Nein. Die REVE-Pflicht betrifft in Italien ansässige Personen bzw. Unternehmen, die einen ausländisch zugelassenen PKW länger als 30 Tage im Jahr nutzen. Touristen, im Ausland Ansässige sowie bestimmte Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeugen sind ausgenommen.

4. Was passiert, wenn ich die Dokumentations- oder REVE-Pflicht ignoriere?
Es drohen Verwaltungsstrafen (mehrere hundert Euro), die vorläufige Stilllegung des Fahrzeugs und – wenn die Situation nicht fristgerecht bereinigt wird – die Beschlagnahme bzw. Einziehung des PKW.

5. Gelten die Regeln auch für Fahrzeuge mit EU-Kennzeichen?
Ja. Die Vorschriften des Art. 93-bis CdS gelten unabhängig vom Zulassungsstaat, also sowohl für EU- als auch für Nicht-EU-Kennzeichen. Entscheidend sind Wohnsitz bzw. Sitz in Italien und die Dauer der Nutzung.

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