183-Tage Regelung

11.06.2026

Die sogenannte 183-Tage-Regelung ist ein zentraler Bestandteil der meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Sie regelt, in welchem Staat der Arbeitslohn zu versteuern ist, wenn eine Person vorübergehend im Ausland tätig wird. Gerade bei Entsendungen, grenzüberschreitenden Projekten oder Remote-Work gewinnt sie zunehmend an praktischer Bedeutung.

Ausgangspunkt ist dabei das sogenannte Welteinkommensprinzip. Danach unterliegt eine Person im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit grundsätzlich mit ihrem gesamten Einkommen der Besteuerung – unabhängig davon, in welchem Land dieses erzielt wird.

Wer also beispielsweise in Italien ansässig ist, muss dort sein gesamtes Einkommen erklären. Doppelbesteuerungsabkommen sorgen jedoch dafür, dass dieses Einkommen nicht tatsächlich doppelt besteuert wird, indem sie die Besteuerungsrechte zwischen den beteiligten Staaten aufteilen.

Grundprinzip der Besteuerung

Im internationalen Steuerrecht gilt zunächst der Grundsatz, dass Arbeitslohn dort besteuert wird, wo die Tätigkeit physisch ausgeübt wird.

Die 183-Tage-Regelung stellt hiervon eine wichtige Ausnahme dar. Sie führt dazu, dass trotz Tätigkeit im Ausland das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat verbleibt – allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Ausnahme ist in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, um kurzfristige Auslandstätigkeiten administrativ zu vereinfachen und eine klare Abgrenzung der Besteuerungsrechte zu schaffen.

Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung

Damit der Arbeitslohn weiterhin ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert wird, müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

Aufenthaltsdauer:
Der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb des maßgeblichen Zeitraums (z. B. Kalenderjahr oder 12-Monatszeitraum) auf.

Arbeitgeber:
Die Vergütung wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Maßgeblich ist hierbei die wirtschaftliche Betrachtung (wer trägt tatsächlich die Verantwortung und das Risiko).

Betriebsstätte:
Die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Tätigkeitsstaat getragen. Das bedeutet insbesondere, dass die Personalkosten nicht diesem Staat wirtschaftlich zugeordnet werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt es bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Wird hingegen auch nur eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, geht das Besteuerungsrecht grundsätzlich auf den Tätigkeitsstaat über.

In der Praxis zeigt sich, dass gerade die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder wer wirtschaftlich als Arbeitgeber anzusehen ist, häufig zu Unsicherheiten führt.

Berechnung der 183 Tage

Die Berechnung der 183 Tage erfolgt nach der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit im Tätigkeitsstaat. Dabei zählen grundsätzlich auch An- und Abreisetage sowie Wochenenden oder Urlaubstage mit.

Zu beachten ist zudem, dass der maßgebliche Zeitraum je nach Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich definiert sein kann. In manchen Fällen wird auf das Kalenderjahr abgestellt, in anderen auf einen rollierenden Zwölfmonatszeitraum.

Wird die 183-Tage-Grenze überschritten, kann dies dazu führen, dass der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht rückwirkend ab dem ersten Aufenthaltstag erhält.

Beispiele: Wohnsitz Deutschland – Tätigkeit Italien

Ein typischer Anwendungsfall ist die Entsendung eines Arbeitnehmers mit Wohnsitz in Deutschland nach Italien.

Hält sich der Arbeitnehmer für ein Projekt weniger als 183 Tage in Italien auf, bleibt der Arbeitgeber in Deutschland ansässig und werden die Kosten nicht von einer italienischen Betriebsstätte getragen, wird der Arbeitslohn ausschließlich in Deutschland besteuert. Deutschland besteuert in diesem Fall weiterhin das gesamte Welteinkommen.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Aufenthalt in Italien länger dauert oder die Tätigkeit wirtschaftlich einer italienischen Betriebsstätte zugeordnet wird. In diesem Fall erhält Italien das Besteuerungsrecht für den dort ausgeübten Teil der Tätigkeit. Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert zwar weiterhin das Welteinkommen, muss jedoch die Doppelbesteuerung vermeiden, etwa durch Freistellung der Einkünfte oder Anrechnung der italienischen Steuer.

Konkretes Fallbeispiel: Herr Müller ist in Deutschland ansässig und wird von seinem deutschen Arbeitgeber für ein Projekt nach Italien entsendet. Er arbeitet dort vom 01.02. bis zum 20.07. (= 170 Tage) vor Ort. Im Anschluss verbringt er vom 01.08. bis 31.08. (= 31 Tage) gemeinsam mit seiner Familie seinen Urlaub ebenfalls in Italien.

Ergebnis: Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn steht Italien als Tätigkeitsstaat zu. Herr Müller hat sich im betreffenden Zeitraum insgesamt länger als 183 Tage in Italien aufgehalten. Da der Urlaub in engem zeitlichem Zusammenhang mit der vorherigen Tätigkeit steht, sind auch diese Tage in die Berechnung einzubeziehen. Die 183-Tage-Grenze wird somit überschritten.

Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert weiterhin das gesamte Welteinkommen, muss jedoch die Doppelbesteuerung vermeiden, in der Regel durch Freistellung der italienischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt.

Fazit

Die 183-Tage-Regelung ist ein wesentliches Instrument zur Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Welteinkommensprinzip und den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Voraussetzungen sowie des konkreten Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Was bedeutet das Welteinkommensprinzip?
Es besagt, dass eine im Inland ansässige Person ihr gesamtes Einkommen weltweit dort versteuern muss.

2. Wann bleibt die Besteuerung im Wohnsitzstaat?
Wenn alle Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung erfüllt sind.

3. Reicht es aus, unter 183 Tagen zu bleiben?
Nein, zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte erfüllt sein.

4. Was passiert bei Überschreiten der 183 Tage?
Der Tätigkeitsstaat erhält in der Regel das Besteuerungsrecht, häufig rückwirkend ab dem ersten Tag.

5. Wie wird Doppelbesteuerung vermieden?
Durch Regelungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, meist durch Freistellung oder Anrechnung.

6. Warum ist die Regelung in der Praxis komplex?
Weil mehrere Voraussetzungen gleichzeitig geprüft werden müssen und jedes Doppelbesteuerungsabkommen eigene Besonderheiten enthält.

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