Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Italien eine Wohnung zur Verfügung, liegt grundsätzlich ein Sachbezug vor (fringe benefit), da es sich um einen Vorteil handelt, den der Arbeitnehmer nicht in Geld, sondern in Form einer Sachleistung erhält.
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Wohnung kostenlos überlassen wird, ob der Arbeitnehmer eine Miete oder einen Kostenbeitrag bezahlt und ob die Unterkunft aus arbeitsorganisatorischen Gründen zwingend genutzt werden muss.
Grundregel: Wohnung als Sachbezug
Nach Art. 51 Abs. 4 lit. c TUIR wird bei Wohnungen, die dem Arbeitnehmer in Miete, Nutzung oder Leihe überlassen werden, nicht einfach die vom Arbeitgeber bezahlte Miete als steuerpflichtiger Vorteil angesetzt. Maßgeblich ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem Katasterertrag der Immobilie, erhöht um die vom Arbeitgeber getragenen wohnungsbezogenen Kosten, und reduziert um den Betrag, den der Arbeitnehmer für die Nutzung bezahlt.
Beispiel:
Der Arbeitgeber mietet für einen Arbeitnehmer eine Wohnung an. Der Katasterertrag der Wohnung beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Zusätzlich übernimmt der Arbeitgeber jährlich 1.000 Euro an Nebenkosten, z. B. Kondominiumsspesen, Strom, Heizung oder Wasser. Der steuerliche Ausgangswert beträgt somit 2.200 Euro pro Jahr.
Bezahlt der Arbeitnehmer keinen Kostenbeitrag, sind grundsätzlich 2.200 Euro als Sachbezug im Lohnstreifen zu berücksichtigen. Bezahlt der Arbeitnehmer hingegen 1.500 Euro jährlich an den Arbeitgeber, reduziert sich der steuerpflichtige Sachbezug auf 700 Euro.
Was, wenn der Arbeitgeber die Wohnung selbst anmietet?
Es macht für den Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Wohnung dem Arbeitgeber gehört oder ob der Arbeitgeber sie von einem Dritten anmietet. Die vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlte Miete ist nicht automatisch der Betrag, der beim Arbeitnehmer zu versteuern ist. Entscheidend bleibt die besondere Bewertung nach Art. 51 TUIR.
Die tatsächliche Miete ist jedoch für den Arbeitgeber wichtig, insbesondere für die Frage, in welchem Umfang die Kosten steuerlich abzugsfähig sind.
Was, wenn die Wohnung von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird?
Wird dieselbe Wohnung mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt, ist der berechnete Gesamtwert aufzuteilen. Wird die Wohnung von zwei Arbeitnehmern gleichwertig genutzt und beträgt der steuerliche Gesamtwert 2.200 Euro pro Jahr, wären 1.100 Euro je Arbeitnehmer anzusetzen.
Bei unterschiedlicher Nutzung, etwa bei verschieden großen Zimmern oder unterschiedlich zugewiesenen Wohnflächen, kann eine anteilige Aufteilung nach tatsächlicher Nutzung sachgerechter sein.
Ist eine Wohnsitzverlegung des Arbeitnehmers notwendig?
Für die Besteuerung des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seinen meldeamtlichen Wohnsitz in die zur Verfügung gestellte Wohnung verlegt. Auch eine Wohnung, die nur unter der Woche oder aus beruflichen Gründen genutzt wird, ist steuerlich relevant.
Die Wohnsitzverlegung spielt vor allem auf Ebene des Arbeitgebers eine Rolle. Miet- und Instandhaltungskosten für Wohnungen, die Arbeitnehmern überlassen werden, können nur bis zur Höhe des beim Arbeitnehmer besteuerten Sachbezugs abgezogen werden. Eine günstigere Regel gilt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen seinen meldeamtlichen Wohnsitz in die Gemeinde verlegt, in der er arbeitet: In diesem Fall können die Kosten für das Jahr des Umzugs und die zwei folgenden Steuerperioden grundsätzlich vollständig abzugsfähig sein.
Gibt es Sonderfälle, in welchem die obige Berechnung nicht gilt?
Arbeitnehmer, mit Pflicht, in der Unterkunft zu wohnen: Besteht eine echte arbeitsbedingte Pflicht, in der Unterkunft zu wohnen, etwa bei bestimmten Hausmeister-, Portier- oder Bereitschaftsfunktionen, gilt eine Sonderregel. In diesem Fall wird nur 30 Prozent der ermittelten Differenz als steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt. Diese Regel sollte jedoch nur angewendet werden, wenn die Wohnpflicht arbeitsvertraglich und organisatorisch nachvollziehbar begründet ist.
Tourismus: Wird einem Arbeitnehmer lediglich ein Personalzimmer im Rahmen von „Kost und Unterkunft“ nach dem Kollektivvertrag zur Verfügung gestellt, wird dies nicht als finge benefit angeführt, sondern es werden die vom Kollektivvertrag vorgeschriebenen Tageswerte in Abzug gebracht.
Fazit
Eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung ist in Italien regelmäßig als möglicher Sachbezug zu prüfen. Bezahlt der Arbeitnehmer nichts, wird der steuerliche Wohnwert im Lohnstreifen angesetzt. Leistet er einen Kostenbeitrag, reduziert dieser den Vorteil. Bei gemeinsamer Nutzung ist der Gesamtwert aufzuteilen.