Im italienischen Steuerrecht bezeichnet der Begriff esterovestizione eigentlich den umgekehrten Fall: eine im Ausland gegründete Gesellschaft, deren tatsächliche Geschäftsleitung in Italien ausgeübt wird, um italienische Steuern zu vermeiden. In diesem Artikel geht es jedoch um die „umgekehrte“ Situation – also eine italienische Gesellschaft, die von Deutschland aus geführt wird (italienisch auch esterovestizione inversa genannt).
Nach Art. 73 Abs. 3 des italienischen Einkommensteuergesetzes EESt (TUIR) gilt eine Gesellschaft als in Italien steuerlich ansässig, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Bereits eines dieser Merkmale genügt, um die Steuerpflicht in Italien zu begründen.
Eine Gefahr einer sogenannten Auslandsbekleidung besteht nur dann, wenn die italienische Gesellschaft keine echte Tätigkeit in Italien entfaltet, sondern nur auf dem Papier existiert.
Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn:
In solchen Fällen könnte das deutsche Finanzamt argumentieren, dass die tatsächliche Geschäftsleitung („Ort der zentralen Leitung“) in Deutschland liegt. Das würde zu einer Doppelansässigkeit führen, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Italien (Art. 4 Abs. 3 DBA) aufgelöst werden müsste.
In der Praxis ist diese Situation für deutsche Unternehmer meist völlig unproblematisch.
Wenn die italienische Gesellschaft operativ tätig ist – also z. B. eigene Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Kundenbeziehungen oder laufende Aufträge und Umsätze in Italien hat – bleibt sie eindeutig in Italien steuerpflichtig, auch wenn der Geschäftsführer in Deutschland lebt und von dort strategische Entscheidungen trifft.
Beispiel: Eine italienische GmbH (Srl) beschäftigt fünf Mitarbeiter in Mailand, erbringt Servicedienstleistungen für Kunden in Italien und gehört zu 100 % einer deutschen GmbH. Der Geschäftsführer wohnt in Deutschland und steuert die Tätigkeiten aus der deutschen Zentrale.
In diesem Fall liegt keine Auslandsbekleidung und keine steuerliche Gefahr vor.
Die Gesellschaft ist ordnungsgemäß in Italien ansässig und unterliegt dort der Körperschaftssteuer IRES und der Wertschöpfungssteuer IRAP.
Deutsche Unternehmer müssen sich daher keine Sorgen machen, wenn sie eine italienische Gesellschaft von Deutschland aus führen. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft in Italien eine tatsächliche wirtschaftliche Substanz hat, unter anderem z. B. durch:
Diese Punkte belegen klar, dass die Gesellschaft kein Briefkastenunternehmen, sondern ein reelles italienisches Unternehmen ist.
Die sogenannte Auslandsbekleidung stellt für deutsche Unternehmer mit operativer Tätigkeit in Italien keine Gefahr dar.
Solange in Italien z. B. Personal oder operative Geschäfte bestehen, gilt die Gesellschaft steuerlich eindeutig als in Italien ansässig - auch wenn der Geschäftsführer in Deutschland lebt. Nur reine „Papiergesellschaften“ ohne Substanz könnten im Einzelfall hinterfragt werden. Nichtsdestotrotz wird empfohlen, die steuerliche Situation zwischen italienischem und deutschem Steuerberater genau abzustimmen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Lexikonbeiträgen zur Gesellschaftssteuer (IRES) und zur GmbH in Italien bzw. Betriebsstätte in Italien.