Aufgrund einer aktuellen Klarstellung muss bei der Prüfung, ob die Einkommensgrenze (*) für die Steuerbegünstigung eingehalten wird, nicht – wie bisher angenommen - nur das normal besteuerte Einkommen des Jahres 2025 berücksichtigt werden, sondern es zählen nun auch Produktivitätsprämien, auch wenn diese mit Ersatzsteuer besteuert wurden.
(*) Für die Steuerbegünstigung gelten weiterhin folgende Einkommensgrenzen:
- 33.000 € für vertragliche Lohnerhöhungen.
- 40.000 € für Nacht-, Feiertags- und Schichtzulagen.
Beispiel:
- Steuergrundlage 2025: 32.000 €;
- Produktivitätsprämie 2025, welche der Ersatzsteuer unterlag: 3.000 €;
- Bemessungsgrundlage 2025: 35.000 €.
Bis zur Abrechnung April wurde die Begünstigung noch berücksichtigt, weil die Produktivitätsprämie damals noch nicht in die Berechnung einbezogen wurde.
Ab Abrechnung Mai wird die Begünstigung nicht mehr angewandt, da die Grenze durch die nun zu addierende Prämie überschritten worden ist. Bereits ausbezahlte Beträge werden beim Steuerausgleich bzw. bei Austritt entsprechend richtiggestellt.