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Mehrwertsteuer (MwSt.) im Baugewerbe

24.03.2026

Wer in Italien baut, saniert oder eine Wohnung kauft, stößt auf unterschiedliche MwSt.-Sätze und Sonderregeln. Im italienischen Mehrwertsteuerrecht gibt es grundsätzlich die Steuersätze 22 %, 10 %, 5 % und 4 %. Im Baugewerbe sind vor allem 4 % und 10 % relevant, während der Satz von 5 % in der Praxis keine Rolle spielt. Der Regelsatz von 22 % kommt immer dann zur Anwendung, wenn keine Begünstigung oder Sonderregel greift. Je nach Art des Gebäudes, der ausgefahren Arbeiten und des Auftraggebers kann zudem auch das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen.

Kauf einer Wohnung

Hier muss zunächst zwischen „Erstwohnung“ und „Hauptwohnung“ unterschieden werden. Die Erstwohnung ist die erste erworbene Wohnung, während die Hauptwohnung jene ist, die tatsächlich vorwiegend genutzt wird.

Begünstigung „pirma casa“ (4% MwSt.)
Beim Kauf einer Erstwohnung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Begünstigung „prima casa“ in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gilt der MwSt.-Satz von 4 %.

Voraussetzungen:

  • Der Käufer darf in derselben Gemeinde weder allein noch gemeinsam mit dem Ehepartner eine Wohnung besitzen oder über eine andere, zu Wohnzwecken geeignete Immobilie verfügen, an der dingliche Rechte wie Nießbrauch, Wohnrecht oder Nutzungsrecht bestehen.
  • Der Käufer darf im gesamten Staatsgebiet keine andere Wohnung bereits unter Inanspruchnahme der „prima casa“-Begünstigung erworben haben.
  • Die Immobilie muss sich in jener Gemeinde befinden, in der der Käufer bereits den Wohnsitz hat oder ihn innerhalb von 18 Monaten nach dem Kauf begründet. Alternativ genügt es, dass der Käufer dort arbeitet. Der Wohnsitz muss jedoch nicht zwingend in der begünstigten Wohnung selbst befinden.

Ausnahme:
Die Begünstigung kann erneut genutzt werden, wenn die zuvor begünstigte Immobilie innerhalb von zwei Jahren verkauft wird.

Wichtig:

  • Die Erstwohnung welche mit der Begünstigung „prima casa“ erworben wird, muss nicht automatisch mit der tatsächlich bewohnten Hauptwohnung übereinstimmen.
  • Die Begünstigung gilt nicht für Luxusimmobilien (Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9.)

Ohne Begünstigung
Kann die Begünstigung nicht angewendet werden, gilt in der Regel der MwSt.-Satz von 10 %.

Bau- und Sanierungsarbeiten („Wiedergewinnungsarbeiten“)

Bei Bau- und Sanierungsarbeiten sind für die MwSt. sowohl die Art der Arbeiteten als auch die Art des Gebäudes entscheidend. Das italienische Baurecht unterscheidet zwischen vier Kategorien:
  • ordentliche Instandhaltung: z.B. Malerarbeiten, kleinere Reparaturen, Austausch von Bodenbelägen
  • außerordentliche Instandhaltung: z.B. Erneuerung von Anlagen, Badezimmern, Fenstern oder Türen, ohne das Gebäude grundlegend umzugestalten
  • Sanierung / konservative Wiederherstellung: Maßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung, auch mit Eingriffen in tragende Strukturen
  • bauliche Umgestaltung: umfassende Eingriffe bis hin zu tiefgreifenden Umbauten oder Abbruch und Wiederaufbau.

Bei Wohngebäuden, die „wiedergewonnen“ werden, gilt für alle Arten genannten Arbeiten der begünstigte MwSt. Satz von 10%, unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Hauptwohnung handelt.

Bei betrieblich genutzten Immobilien (z.B. Werkstätten, Büros, Hallen oder Lagergebäude) gilt der reduzierte Satz von 10% hingegen nur für Sanierung und bauliche Umgestaltung. Für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungen kommt der Regelsatz von 22% zur Angewendet.

Sonderregel für „bedeutende Güter“ („beni significativi“)
In der Praxis besonders relevant ist die Regelung zu den sogenannten „bedeutenden Gütern“, dazu zählen unter anderem:

  • Aufzüge und Lastenaufzüge
  • Fenster und Türen
  • Heizkessel
  • Video-Gegensprechanlagen
  • Klimaanlagen
  • Sanitäranlagen und Badarmaturen
  • Sicherheitsanlagen

Werden diese im Rahmen von ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltungen an Wohngebäuden geliefert und eingebaut, gilt der MwSt.-Satzes von 10% nicht für den gesamten Rechnungsbetrag. Die Begünstigung greift nur bis zur Höhe des Werts der Arbeitsleistung und der übrigen, nicht bedeutenden Bestandteile. Der darüberhinausgehende Teil des bedeutenden Guts unterliegt dem Regelsatz von 22 %.

Beispiel:

  • Gesamtrechnung: 10.000 Euro
  • davon bedeutendes Gut, etwa Fenster: 6.000 Euro
  • übrige Leistung einschließlich Arbeit: 4.000 Euro

Dann gilt:

  • 10 % MwSt. auf die gesamten 4.000 Euro der übrigen Leistung,
  • 10 % MwSt. zusätzlich auf 4.000 Euro des bedeutenden Guts,
  • 22 % MwSt. auf die restlichen 2.000 Euro des bedeutenden Guts.

Reverse Charge im Baugewerbe

Im Baugewerbe kommt häufig das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) zur Anwendung. In diesen Fällen wird die Rechnung ohne MwSt. ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber ein MwSt.-Subjekt ist. Die Bestimmungen regelt hierfür das MwSt.-Dekret Art. 17 Abs. 6 DPR 633/72.

Reverse Charge für Subunternehmer im Baugewerbe
Für Leistungen im Baugewerbe wie zum Beispiel Mauererarbeiten, Installationen und Verputzarbeiten, die ein Subunternehmer erbringt wird nach Art. 17 Abs. 6 Buchstabe a) DPR 633/72 die Rechnung ohne MwSt. an den Hauptunternehmer gestellt.

Reverse Charge für Fertigstellungs- und Installationsarbeiten am Bau sowie Abbrucharbeiten
Für verschiedene Leistungen im Bau- und Baunebengewerbe wurde das Reverse-Charge-Verfahren laut Art. 17 Abs. 6 Buchstabe a-ter) DPR 633/72 eingeführt. Es gilt nicht nur für Subunternehmer, sondern auch für Unternehmen, die direkt vom Bauherrn beauftrag wurden.

Zu den betreffenden Leistungen an Gebäuden gehören zum Beispiel:

  • Elektroinstallationen
  • Hydraulik- und Heizungsinstallationen
  • Einbau von Aufzügen
  • Verputzarbeiten
  • Malerarbeiten
  • Boden- und Wandverkleidungen
  • Einbau von Fenstern und Türen

Entscheidend ist, dass es sich um eine Dienstleistung an einem Gebäude handelt. Bei reinen Warenlieferungen mit Nebenmontage, wenn aus MwSt.-Sicht die Lieferung des Gegenstands und nicht die Dienstleistung im Vordergrund steht, findet das Reverse Charge keine Anwendung.

Welches Reverse Charge gilt vorrangig?
Eine Leistung kann sowohl unter das Reverse Charge für Subunternehmer gemäß Buchstabe a) als auch unter Buchstabe a-ter) fallen. In diesen Fällen hat grundsätzlich der Buchstabe a-ter Vorrang.

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