Die IRAP (regionale Wertschöpfungssteuer) ist eine im Jahr 1998 durch das Gesetzesdekret 446/1997 eingeführte Steuer, die für diejenigen gilt, die eine selbstständig organisierte Tätigkeit zur Erzeugung von Gütern oder Dienstleistungen ausüben.
Seit dem Jahr 2022 ist die IRAP für Einzelunternehmer und Freiberufler nicht mehr zu entrichten.
Die Steuer ist von Kapitalgesellschaften, Handelsunternehmen, Personengesellschaften und öffentlichen Verwaltungen zu entrichten. ETS (Einrichtungen des Dritten Sektors) unterliegen theoretisch der Steuer, doch viele Regionen und Provinzen haben Erleichterungen oder sogar Befreiungen vorgesehen.
Die Steuergrundlage, d. h. der Betrag, auf den die Steuer anzuwenden ist, wird je nach Steuerpflichtigen (Unternehmen, Freiberufler) und dem angewandten Rechnungslegungs- und Steuersystem (z. B. ordentliche Buchführung, vereinfachte Buchführung) unterschiedlich berechnet.
Es wird eine Übersicht vorgeschlagen, die die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Steuergrundlage in groben Zügen zusammenfasst.
| Position | Bilanzmethode (Art. 5) | Steuerliche Methode (Art. 5-bis) | Kassaprinzip (Art. 8) |
Vergütungsmethode | |
|---|---|---|---|---|---|
| Art des Steuerpflichtigen | Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften | Personengesellschaften, faktische Gesellschaften | Freiberufler und Freiberuflervereinigungen | Nicht gewerbliche Körperschaften und öffentliche Körperschaften | |
| Zu berücksichtigende Erlöse (A) | + | Abschnitt A der Bilanz | Erlöse, Entschädigungen und Beiträge | Im Jahr vereinnahmte Vergütungen | Die Einnahmen sind unerheblich Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Summe von: Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer Einkünfte aus arbeitnehmerähnlicher Mitarbeit Co.Co.Co. Vergütungen für gelegentliche selbständige Arbeit |
| Zu berücksichtigende Kosten (B) | - | Abschnitt B der Bilanz, ausgenommen B9 (Personal) B10 (Wertberichtigungen) B12 (Rückstellungen für Risiken) B13 (sonstige Rückstellungen) |
Kosten für Waren und Dienstleistungen, Abschreibungen, Miet- und Pachtaufwendungen sowie Leasingraten, soweit steuerlich relevant Bestandsveränderungen (nur bei Subjekten mit ordentlicher Buchführung) |
Produktionskosten, Abschreibungen, an Dritte gezahlte Vergütungen im Jahr | Unerheblich |
| Sonstige nicht abzugsfähige Kosten | - | Forderungsverluste implizite Zinsen im Leasing IMU Vergütungen für Co.Co.Co.-Verwalter |
Forderungsverluste implizite Zinsen im Leasing IMU Vergütungen für Co.Co.Co.-Verwalter |
Forderungsverluste implizite Zinsen im Leasing IMU Vergütungen für Co.Co.Co.-Verwalter |
Unerheblich |
| Abzugsfähige Personalkosten | - | Abzugsfähig sind die Kosten für unbefristet beschäftigtes Personal, Aufwendungen für Lehrlinge, Menschen mit Behinderung, Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung sowie nur in einigen Restfällen ein Teil der Kosten für befristet beschäftigte Arbeitnehmer | Abzugsfähig sind die Kosten für unbefristet beschäftigtes Personal, für Lehrlinge, Menschen mit Behinderung, Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung sowie nur in einigen Fällen ein Teil der Kosten für befristet beschäftigte Arbeitnehmer | Abzugsfähig sind die Kosten für unbefristet beschäftigtes Personal, für Lehrlinge, Menschen mit Behinderung, Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung sowie nur in einigen Fällen ein Teil der Kosten für befristet beschäftigte Arbeitnehmer | Abzugsfähig sind die Kosten für unbefristet beschäftigtes Personal, für Lehrlinge, Menschen mit Behinderung, Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung sowie nur in einigen Fällen ein Teil der Kosten für befristet beschäftigte Arbeitnehmer |
| Sonstige Abzüge | - | Pauschalabzüge für Steuerpflichtige kleinerer Größe | Pauschalabzüge für Steuerpflichtige kleinerer Größe | Pauschalabzüge für Steuerpflichtige kleinerer Größe | unerheblich |
Finanzintermediäre, die ein anderes Bilanzierungsschema als das für die Allgemeinheit der Unternehmen vorgesehene anwenden, ermitteln die Steuergrundlage für die IRAP nach besonderen Kriterien.
Personengesellschaften, die eine ordentliche Buchhaltung führen, haben die Möglichkeit, sich für die Ermittlung der IRAP nach derselben Methode zu entscheiden, die für Kapitalgesellschaften vorgesehen ist. Mit dieser Option werden bestimmte Aufwendungen, die nach der steuerlichen Methode ansonsten nicht oder nur teilweise abzugsfähig wären, abzugsfähig (z. B. Bewirtungskosten, Kfz-Kosten, Telefonkosten, sonstige betriebliche Aufwendungen). Auch das Vorliegen von Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten aus Betriebsvermögen oder Betriebsimmobilien kann ein zu berücksichtigender Faktor für die Zweckmäßigkeit der Option sein: nach der Steuermethode sind diese Erträge nicht steuerpflichtig, nach der Bilanzmethode hingegen schon.
Da es sich um eine regionale Steuer handelt, können die Regionen sowie die autonomen Provinzen Trient und Bozen durch eigene Verordnungen die Steuersätze ändern oder Befreiungen vorsehen.
In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, jedes Jahr zu prüfen, ob auf lokaler Ebene Änderungen oder Vergünstigungen vorgesehen sind.
Der nationale Regelsteuersatz beträgt 3,9 %.
Es gelten besondere Regeln, nach denen angewendet werden können:
Die IRAP-Erklärung muss jährlich telematisch eingereicht werden.
Die Zahlung erfolgt zu denselben Fälligkeiten wie die Steuern (wie die IRES oder die IRPEF).