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Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin in Italien (ital.: sicurezza sul lavoro) - auch im Home-Office

24.06.2025

Die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sind in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 81/2008 bzw. 106/2009 geregelt. Die Bestimmung verpflichtet nicht nur jeden Arbeitnehmer im Zuge seiner Anmeldung die vorgeschriebenen Kontrollvisiten und Kurse zu besuchen, sondern auch den Arbeitgeber bzw. dessen delegierten Mitarbeiter die entsprechenden Grundkurse zur Arbeitssicherheit, den Kurs zum Erste-Hilfe-Beauftragten sowie den Kurs zum Brandschutz-Beauftragten zu absolvieren.

Die Kurse der Arbeitnehmer und auch jene der Arbeitgeber müssen periodisch erneuert und aufgefrischt werden, wobei sowohl die Dauer als auch die Periodizität vom Risiko der Tätigkeit abhängt. Zusätzlich zu den Kursen wird das Unternehmen noch zu zahlreichen weiteren Maßnahmen verpflichtet, z.B. zur Abfassung einer Risikobewertung, Abfassen einer Stressbewertung, Ernennung eines Sicherheitssprechers, Installation von Feuerlöschern, Kennzeichnung der Fluchtwege, Ankauf eines Erste-Hilfe-Koffers, und vieles mehr.

Nachdem der Bereich Arbeitssicherheit in Italien äußerst umfangreich ist, gibt es eigens dafür spezialisierte Unternehmen, welche einerseits die vorgeschriebenen Kurse organisieren und abhalten und sich andererseits auch um die vollständige Dokumentation usw. kümmern. Hier finden Sie unsere Kooperationspartner.


Weiterführende Informationen

Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin in Italien

Gesetzliche Pflichten für Arbeitgeber – auch im Home-Office

In Italien ist der Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gesetzlich durch das Decreto Legislativo Nr. 81/2008 geregelt. Dieses verpflichtet Arbeitgeber, für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen – unabhängig vom Arbeitsort, also sowohl im Unternehmen als auch im Home-Office.

Wesentliche Arbeitgeberpflichten

  • Durchführung einer Risikobewertung (valutazione dei rischi), auch für Telearbeit
  • Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen, z. B. ergonomische Ausstattung, Brandschutz, Vermeidung physischer und psychischer Belastungen
  • Bereitstellung von Schulungen und Informationen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsprävention
  • Zusammenarbeit mit einem Arbeitsmediziner, um Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu vermeiden
  • Dokumentation und Aktualisierung aller Maßnahmen und Bewertungen

Besondere Anforderungen im Home-Office

Die gesetzlichen Verpflichtungen gelten auch bei Telearbeit. Arbeitgeber sollten:

  • Klare Richtlinien zur Arbeitsplatzgestaltung, zu Pausenregelungen und Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung stellen
  • Mitarbeiter über spezifische Risiken im Home-Office informieren
  • Beratungsangebote – auch digital – durch Fachärzte oder Sicherheitsbeauftragte ermöglichen

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

  • Verwaltungsstrafen (z. B. Geldbußen)
  • In gravierenden Fällen auch strafrechtliche Sanktionen für verantwortliche Personen

Graber & Partner ist auf Steuerberatung und arbeitsrechtliche Begleitung spezialisiert.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Dienstleistungen im Bereich Arbeitssicherheit oder Arbeitsmedizin anbieten.

Für die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in diesen Bereichen empfehlen wir, sich an zertifizierte Fachberater für Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin vor Ort in Italien zu wenden.

Wir unterstützen Sie gerne in steuerlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen unserer Beratungskompetenz.


 

 

 

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Weiterführende Informationen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin: Schutz am Arbeitsplatz (auch im Home-Office)

Die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin sind in Italien gesetzlich im italienischen Arbeitsgesetz (Decreto Legislativo n. 81/2008) geregelt, welcher vorschreibt, dass Arbeitgeber die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer gewährleisten müssen, unabhängig davon, ob diese im Büro oder im Home-Office arbeiten. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Geldbußen und strafrechtlicher Verfolgung.

In den letzten Jahren hat sich das Arbeitsumfeld in Italien und Europa häufig verändert. Insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung haben viele Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Home-Office verlagert. Diese neue Arbeitsweise bringt viele Vorteile mit sich, stellt aber auch neue Anforderungen an die Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin.

Arbeitssicherheit spielt eine zentrale Rolle in der Unternehmenskultur und ist maßgeblich für das Wohlergehen der Mitarbeiter verantwortlich. Während traditionelle Arbeitsplätze durch klare Sicherheitsrichtlinien und Schutzmaßnahmen geprägt waren, müssen Unternehmen nun sicherstellen, dass auch im Home-Office die Auflagen zur Erfüllung der Arbeitssicherheit erfüllt werden.

Zunächst einmal ist es wichtig zu erkennen, dass Arbeitssicherheit nicht an den Grenzen des Unternehmens endet. Die Sicherheit der Mitarbeiter sollte auch beim Arbeiten von zu Hause aus gewährleistet sein. Unternehmen sollten ihren Mitarbeitern klare Richtlinien zur Verfügung stellen, die sich mit ergonomischen Arbeitsplätzen, Brandschutz, Gefahrenstoffen und anderen relevanten Aspekten der Arbeitssicherheit befassen. Dies kann beispielsweise die Bereitstellung von ergonomischen Bürostühlen, Bildschirmarbeitsplatz-Einstellungen oder Brandschutzinformationen umfassen.

Die Zusammenarbeit mit einem Arbeitsmediziner vor Ort kann auch im Home-Office von Vorteil sein. Ein Arbeitsmediziner kann dabei helfen, Risiken zu identifizieren und entsprechende Lösungen zu finden. Eine Online-Beratung oder ein Austausch über Videoanrufe ermöglicht es dem Arbeitsmediziner, den Arbeitsplatz des Mitarbeiters aus der Ferne zu bewerten und Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu geben. Dies kann die Prävention von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen unterstützen.

Neben der Verantwortung der Unternehmen, die Arbeitssicherheit im Home-Office zu gewährleisten, sollten auch die Mitarbeiter selbst eine proaktive Rolle übernehmen. Es ist wichtig, dass sie sich bewusst sind, welche Risiken mit ihrer Arbeit verbunden sind, und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört beispielsweise die Einhaltung von Arbeitspausen, die Gestaltung eines ergonomischen Arbeitsplatzes und die regelmäßige Kommunikation mit dem Arbeitgeber über auftretende Probleme oder Bedenken.

Letztendlich ist Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin im Home-Office eine gemeinsame Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Unternehmen sollten klare Richtlinien und Unterstützung anbieten, während Mitarbeiter aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahmen mitwirken sollten. Nur durch eine partnerschaftliche Herangehensweise können die Risiken minimiert und die Sicherheit am Arbeitsplatz, auch im Home-Office, gewährleistet werden.

 

Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin sind Themen, die sich kontinuierlich weiterentwickeln. Unternehmen müssen daher stets auf dem neuesten Stand der Vorschriften und Best Practices bleiben, um ihre Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Durch die Beachtung dieser Aspekte können Unternehmen eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung schaffen, unabhängig davon, ob die Mitarbeiter im Büro oder im Home-Office tätig sind.

 

Rechtliche Grundlagen in Italien

In Italien ist die Arbeitssicherheit und der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz durch das italienische Arbeitsgesetz (Decreto Legislativo n. 81/2008) geregelt. Dieses Gesetz, das auch als "Kodex für Arbeitssicherheit" bekannt ist, legt die grundlegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitssicherheit fest.

Gemäß dem Arbeitsgesetz ist es die Pflicht der Arbeitgeber, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie im Büro oder im Home-Office arbeiten. Arbeitgeber müssen Risiken identifizieren, geeignete Maßnahmen zur Risikoprävention ergreifen und die erforderlichen Schutzvorrichtungen bereitstellen. Dazu gehören beispielsweise persönliche Schutzausrüstungen und Brandschutzeinrichtungen, aber auch eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung.

Die Arbeitgeber sind auch dazu verpflichtet, regelmäßige Risikobewertungen durchzuführen, um potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen und zu bewerten. Diese Bewertungen sollten die spezifischen Bedingungen im Home-Office berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Risikominderung vorschlagen.

Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber Schulungen und Informationen über Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bereitstellen. Die Mitarbeiter sollten über potenzielle Risiken informiert werden und Anweisungen erhalten, wie sie sich selbst schützen können. Dies gilt auch für Mitarbeiter im Home-Office, die über die relevanten Sicherheitsrichtlinien und Verhaltensregeln informiert werden müssen.

Die Nichtbeachtung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. In Italien können Unternehmen bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften mit Geldbußen belegt werden. In schwerwiegenden Fällen können strafrechtliche Sanktionen wie Geldstrafen und sogar Haftstrafen für die Verantwortlichen verhängt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Arbeitssicherheitsvorschriften in Italien regelmäßig aktualisiert werden können. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien vertraut sind und diese entsprechend umsetzen.

Insgesamt hat die Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin in Italien einen hohen Stellenwert, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu schützen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tragen die Verantwortung, die Vorschriften einzuhalten und aktiv zur Schaffung einer sicheren Arbeitsumgebung beizutragen, sei es im traditionellen Büro oder im Home-Office.

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Stand Informationen Anfang 2025, beachten Sie, dass sich die Gesetzeslage im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin recht schnell ändern kann. Für weitere Details kontaktieren Sie bitte einen Berater im entsprechenden Bereich oder unseren Kooperationspartner De Monte & Partner GmbH. 

 

 

 

Schulungen/Ausbildungen

Formazione

 

 

 

ARBEITGEBER

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Arbeitgeberkurs „normal“

Dauer der Ausbildung

Grundkurs für Arbeitgeber

16 Stunden

Zusätzliches Modul „Baustelle“

6 Stunden

 

Auffrischungskurs für Arbeitgeber alle 5 Jahre

6 Stunden

 

Arbeitgeber welche die Aufgaben als Leiter der Dienststelle für Arbeitssicherheit selbst ausführen

Dauer der Ausbildung zusätzlich zur obigen

Grundkurs für Arbeitgeber als LDAS – allgemeiner Teil

8 Stunden

Technische Ergänzungsmodule:

Modul

Referenz ATECO 2007 Wirtschaftstätigkeiten

Buchstabe – Beschreibung der Makrokategorie

Dauer

Ergänzungsmodul 1:

Landwirtschaft – Forstwirtschaft - Viehwirtschaft

A 01-02 - Landwirtschaft – Forstwirtschaft - Viehwirtschaft

16 Stunden

Ergänzungsmodul 2:

Fischerei

A 03 - Fischerei

12 Stunden

Ergänzungsmodul 3:

Baugewerbe / Bau

F – Baugewerbe / Bau

16 Stunden

Ergänzungsmodul 4:

Chemie - Petrochemie

C – Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren (19 – Kokerei und Mineralölverarbeitung und 20 – Herstellung von chemischen Erzeugnissen)

16 Stunden

 

 

Auffrischungskurs für Arbeitgeber als LDAS alle 5 Jahre

8 Stunden

     

 

 

 

FÜHRUNGSKRÄFTE

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Risikoeinstufung laut Ateco-Kodex (nicht relevant)

Dauer der Ausbildung

Grundkurs für Führungskräfte

12 Stunden

Zusätzliches Modul „Baustelle“

6 Stunden

 

Auffrischungskurs für Führungskräfte alle 5 Jahre

6 Stunden

     

 

VORGESETZTE

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Risikoeinstufung laut Ateco-Kodex (nicht relevant)

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Vorgesetzte

12 Stunden

 

 

Auffrischungskurs für Vorgesetzte alle 2 Jahre

6 Stunden

 

       

 

 

ARBEITSSICHERHEIT FÜR ARBEITNEHMER

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025 – CCNL (Bau & Bauhandwerk)

Risikoeinstufung laut Ateco-Kodex

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Arbeitnehmer – allgemeiner Teil

4 Stunden

 

 

Grundkurs für Arbeitnehmer – spezifischer Teil – niedriges Risiko

4 Stunden (insgesamt 8 h)

 

Grundkurs für Arbeitnehmer – spezifischer Teil – mittleres Risiko

8 Stunden (insgesamt 12 h)

 

Grundkurs für Arbeitnehmer – spezifischer Teil – hohes Risiko

12 Stunden (insgesamt 16 h)

 

 

Auffrischungskurs für Arbeitnehmer niedriges Risiko alle    5 Jahre

6 Stunden

 

Auffrischungskurs für Arbeitnehmer mittleres Risiko alle    5 Jahre

6 Stunden

 

Auffrischungskurs für Arbeitnehmer hohes Risiko alle         5 Jahre

Betriebe mit CCNL (Bau / Bauhandwerk) alle                       3 Jahre

6 Stunden

 

       

 

SICHERHEITSSPRECHER

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37

Risikoeinstufung laut Ateco-Kodex (nicht relevant)

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Sicherheitssprecher

32 Stunden

 

 

Auffrischungskurs jährlich für Betriebe mit 15-50 Arbeitnehmer

4 Stunden

 

Auffrischungskurs jährlich für Betriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmer

8 Stunden

 

       

 

 

BRANDSCHUTZ

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, M.D. 02.09.2021

Risikoeinstufung laut Brandrisikobewertung

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Brandschutz niedriges Risiko (Level 1)

4 Stunden

 

Grundkurs für Brandschutz mittleres Risiko (Level 2)

8 Stunden

 

Grundkurs für Brandschutz hohes Risiko (Level 3)

16 Stunden

 

 

Auffrischungskurs für Brandschutz niedriges Risiko (Level 1) alle 5 Jahre

2 Stunden

 

Auffrischungskurs für Brandschutz mittleres Risiko (Level 2) alle 5 Jahre

5 Stunden

 

Auffrischungskurs für Brandschutz hohes Risiko (Level 3) alle 5 Jahre

8 Stunden

 

       

 

 

 

ERSTE-HILFE

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art 45, D.LH Nr. 25 vom 13/06/2005 und M. D. 388/2003

Risikoeinstufung laut INAIL-Tarifgruppe

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Erste-Hilfe Risikogruppe A

16 Unterrichtseinheiten

 

Grundkurs für Erste-Hilfe Risikogruppe B/C

12 Unterrichtseinheiten

 

 

Auffrischungskurs alle 10 Jahre (Südtirol) für beide Risikogruppen

angemessen

 

Auffrischungskurs alle 3 Jahre (Italien) für beide Risikogruppen

angemessen

 

       

 

       

STAPLER

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Variante abhängig von der Art des Staplers

Dauer der Ausbildung

 

Variante: Grundkurs für Industriegabelstapler

12 Stunden

 

Variante: Grundkurs für Teleskopstapler

12 Stunden 

 

Variante: Grundkurs für Teleskopstapler mit drehbarem Arm

12 Stunden

 

Variante: Bedienung alle drei Geräte

16 Stunden

 

Zusätzliches praktisches Modul: zum Heben von Personen und schwebenden/hängenden Lasten 

6 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 

 

     

FAHRBARE HEBEBÜHNEN

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Variante abhängig von der Art der Hebebühne

Dauer der Ausbildung

 

Variante: Grundkurs für Hebebühne mit Stabilisator

8 Stunden

 

Variante: Grundkurs für Hebebühne ohne Stabilisator

8 Stunden 

 

Variante: Grundkurs für Hebebühne mit und ohne Stabilisator

10 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 

 

OBSTERNTEMASCHINE

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Obsterntemaschinen

8 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 


 

 

 

LKW-LADEKRAN

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für LKW-Ladekran

12 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 

 

LADER ZUR MATERIALHANDHABUNG

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Lader zur Materialhandhabung

8Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 

ERDBEWEGUNGSMASCHINEN

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Variante abhängig von der Art der Erdbewegungsmaschine

Dauer der Ausbildung

 

Variante: Grundkurs für Hydraulikbagger

10 Stunden

 

Variante: Grundkurs für Seilbagger

10 Stunden 

 

Variante: Grundkurs für Frontlader

10 Stunden

 

Variante: Grundkurs für Baggerlader

10 Stunden

 

Variante: Grundkurs für Raupendumper / kettenbetriebenen Kippern

10 Stunden

 

Variante: Grundkurs für Hydraulikbagger, Frontlader, Baggerlader

16 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 

 

TURMDREHKRAN

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Variante abhängig von der Art des Turmdrehkrans

Dauer der Ausbildung

 

Variante: Grundkurs für Untendreher

12 Stunden

 

Variante: Grundkurs für Obendreher

12 Stunden 

 

Variante: Grundkurs für Unten- und Obendreher

14 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 

 

MOBILKRAN

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Variante abhängig von der Art des Mobilkrans

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Mobilkran

14 Stunden

 

Zusatzkurs für Mobilkran mit Teleskop- und Gitterausleger

8 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 

 

 

 

LANDWIRTSCHAFTLICHER TRAKTOR

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 22.02.2012

Einstufung/Variante abhängig von der Art des Traktors

Dauer der Ausbildung

 

Variante: Grundkurs für Traktor mit Reifen

8 Stunden

 

Variante: Grundkurs für Traktor mit Raupen

8 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

 

       

 

BETONPUMPEN

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Grundkurs für Betonpumpen

14 Stunden

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

     

 

BRÜCKENKRAN / PORTALKRAN

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Grundkurs für Brückenkran / Portalkran mit Steuerung in Kabine

10 Stunden

Grundkurs für Brückenkran / Portalkran mit Funksteuerung/Hängesteuerung

10 Stunden

Grundkurs für Brückenkran / Portalkran alle beiden Varianten

11 Stunden

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

     

 

PSA KATEGORIE III

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 77, Abs. 5

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs PSA Kategorie 3: Variante Absturz

angemessen

 

Grundkurs PSA Kategorie 3: Variante Atemschutz

angemessen

 

Grundkurs PSA Kategorie 3: Variante Gehörschutz

angemessen

 

 

Auffrischungskurs alle 5-7 Jahre

angemessen

 

       

 

SEILUNTERSTÜTZENDE HÖHENARBEITEN

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Anhang 21

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs Seilunterstützende Höhenarbeiten

32 Stunden

 

Aufbaukurs für seilunterstützende Höhenarbeiten-Vorgesetzte

8 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

8 Stunden

 

       

 

GERÜSTBAU

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 136

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

 

Grundkurs für Gerüstbau inkl. PSA Kategorie III gegen Absturz

32 Stunden

 

Aufbaukurs für Gerüstbau-Vorgesetzte

8 Stunden

 

 

Auffrischungskurs alle 4 Jahre

4 Stunden

 

       

 

 

FAHRGERÜSTBAU

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 136

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Grundkurs für Fahrgerüstbau

angemessen

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

angemessen

     

 

 

BEENGTE UND VERSEUCHUNGSGEFÄHRDETE BEREICHE

Gesetzesbezug: 

Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 66, Art. 121 und D.P.R. Nr.177 vom 14.09.2011 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Grundkurs beengte und verseuchungsgefährdete Bereiche

12 Stunden

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

     

 

 

PES/PAV/PEI

Gesetzesbezug: 

Laut den Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 und basierend auf den aktuell gültigen Normen CEI 11- 27 und CEI EN 50110

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Grundkurs PES/PAV/PEI

14 Stunden

Grundkurs Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvolt-Systemen (für Mechaniker)

angemessen

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

4 Stunden

     

 

 

VERANTWORTLICHER & MITARBEITER FÜR DIE WARTUNG VON TRAFOKABINEN

Gesetzesbezug: 

Laut den Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 und basierend auf den aktuell gültigen Normen CEI 11- 27 und CEI 78-17.2015

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Grundkurs Wartungsverantwortlicher von Trafokabinen

12 Stunden

Grundkurs Mitarbeiter für die Wartung von Trafokabinen

8 Stunden

 

Auffrischungskurs alle 5-7 Jahre

4 Stunden

     

 

 

STRASSENBESCHILDERUNG

Gesetzesbezug: 

Laut Interministerialdekret vom 22 Jänner 2019

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Grundkurs Anbringung von Straßenbeschilderung für Arbeitnehmer

8 Stunden

Grundkurs Anbringung von Straßenbeschilderung für Vorgesetzte

12 Stunden

 

Auffrischungskurs alle 5 Jahre

6 Stunden

     

 

 

WALDARBEIT

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Waldarbeit - Grundkurs (A-Kurs)

40 Stunden

Waldarbeit - Grundkurs (B-Kurs)

Voraussetzung A-Kurs

40 Stunden

Durchforstungskurs

Voraussetzung A-Kurs

24 Stunden

Freischneiderkurs

Voraussetzung A-Kurs

24 Stunden

Seilverbindungen und Seilspleißen

16 Stunden

Holzbringung mit Kleinseilbahn

16 Stunden

Baumsteigen und Stützenbau (Befähigung für Höhenarbeiten auf Bäumen) inkl. Auffrischung alle 5 Jahre

40 Stunden

 

 

F-GAS KURS

Gesetzesbezug: 

Verordnung (EG) Nr. 307/2008, Artikel 3, Absatz 2

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Grundkurs F-Gas Kurs

angemessen

 

Auffrischung F-Gas Kurs (alle 5 Jahre)

angemessen

     

 

 

DIISOCYANATE

Gesetzesbezug: 

EU Verordnung 2020 / 1149

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Kurs Diisocyanate (je nach Anwendungsbereich)

angemessen

 

 

Auffrischung Diisocyanate (alle 5 Jahre)

angemessen

     

 

 

LASERSCHUTZBEAUFTRAGER

Ab Lasern der Klasse 3B, 3R und 4

Gesetzesbezug: 

G.v.D. 81/08 – Norm CEI EN 60825-1

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Kurs „Laserschutzbeauftragter“

angemessen

     

 

 

TACHOKURS

Gesetzesbezug: 

EU Verordnung 561/2006 & 165/2014

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Kurs analoger und digitaler Fahrtenschreiber (Tachograf)

8 Stunden

 

Auffrischung analoger und digitaler Fahrtenschreiber (Tachograf) (alle 5 Jahre)

8 Stunden

     

 

 

HACCP

Einstufung/Varianten

Dauer der Ausbildung

Hygiene Grundkurs

4 Stunden

Aufbaukurs HACCP Leitfaden (Voraussetzung Grundkurs)

4 Stunden

 

Auffrischungskurs für Kategorie A alle 3 Jahre

4 Stunden

Auffrischungskurs für Kategorie B alle 5 Jahre

4 Stunden

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