Die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sind in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 81/2008 bzw. 106/2009 geregelt. Die Bestimmung verpflichtet nicht nur jeden Arbeitnehmer im Zuge seiner Anmeldung die vorgeschriebenen Kontrollvisiten und Kurse zu besuchen, sondern auch den Arbeitgeber bzw. dessen delegierten Mitarbeiter die entsprechenden Grundkurse zur Arbeitssicherheit, den Kurs zum Erste-Hilfe-Beauftragten sowie den Kurs zum Brandschutz-Beauftragten zu absolvieren.
Die Kurse der Arbeitnehmer und auch jene der Arbeitgeber müssen periodisch erneuert und aufgefrischt werden, wobei sowohl die Dauer als auch die Periodizität vom Risiko der Tätigkeit abhängt. Zusätzlich zu den Kursen wird das Unternehmen noch zu zahlreichen weiteren Maßnahmen verpflichtet, z.B. zur Abfassung einer Risikobewertung, Abfassen einer Stressbewertung, Ernennung eines Sicherheitssprechers, Installation von Feuerlöschern, Kennzeichnung der Fluchtwege, Ankauf eines Erste-Hilfe-Koffers, und vieles mehr.
Nachdem der Bereich Arbeitssicherheit in Italien äußerst umfangreich ist, gibt es eigens dafür spezialisierte Unternehmen, welche einerseits die vorgeschriebenen Kurse organisieren und abhalten und sich andererseits auch um die vollständige Dokumentation usw. kümmern. Hier finden Sie unsere Kooperationspartner.
Weiterführende Informationen
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin in Italien
Gesetzliche Pflichten für Arbeitgeber – auch im Home-Office
In Italien ist der Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gesetzlich durch das Decreto Legislativo Nr. 81/2008 geregelt. Dieses verpflichtet Arbeitgeber, für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen – unabhängig vom Arbeitsort, also sowohl im Unternehmen als auch im Home-Office.
Wesentliche Arbeitgeberpflichten
- Durchführung einer Risikobewertung (valutazione dei rischi), auch für Telearbeit
- Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen, z. B. ergonomische Ausstattung, Brandschutz, Vermeidung physischer und psychischer Belastungen
- Bereitstellung von Schulungen und Informationen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsprävention
- Zusammenarbeit mit einem Arbeitsmediziner, um Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu vermeiden
- Dokumentation und Aktualisierung aller Maßnahmen und Bewertungen
Besondere Anforderungen im Home-Office
Die gesetzlichen Verpflichtungen gelten auch bei Telearbeit. Arbeitgeber sollten:
- Klare Richtlinien zur Arbeitsplatzgestaltung, zu Pausenregelungen und Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung stellen
- Mitarbeiter über spezifische Risiken im Home-Office informieren
- Beratungsangebote – auch digital – durch Fachärzte oder Sicherheitsbeauftragte ermöglichen
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
- Verwaltungsstrafen (z. B. Geldbußen)
- In gravierenden Fällen auch strafrechtliche Sanktionen für verantwortliche Personen
Graber & Partner ist auf Steuerberatung und arbeitsrechtliche Begleitung spezialisiert.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Dienstleistungen im Bereich Arbeitssicherheit oder Arbeitsmedizin anbieten.
Für die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in diesen Bereichen empfehlen wir, sich an zertifizierte Fachberater für Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin vor Ort in Italien zu wenden.
Wir unterstützen Sie gerne in steuerlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen unserer Beratungskompetenz.
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Weiterführende Informationen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin: Schutz am Arbeitsplatz (auch im Home-Office)
Die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin sind in Italien gesetzlich im italienischen Arbeitsgesetz (Decreto Legislativo n. 81/2008) geregelt, welcher vorschreibt, dass Arbeitgeber die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer gewährleisten müssen, unabhängig davon, ob diese im Büro oder im Home-Office arbeiten. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Geldbußen und strafrechtlicher Verfolgung.
In den letzten Jahren hat sich das Arbeitsumfeld in Italien und Europa häufig verändert. Insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung haben viele Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Home-Office verlagert. Diese neue Arbeitsweise bringt viele Vorteile mit sich, stellt aber auch neue Anforderungen an die Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin.
Arbeitssicherheit spielt eine zentrale Rolle in der Unternehmenskultur und ist maßgeblich für das Wohlergehen der Mitarbeiter verantwortlich. Während traditionelle Arbeitsplätze durch klare Sicherheitsrichtlinien und Schutzmaßnahmen geprägt waren, müssen Unternehmen nun sicherstellen, dass auch im Home-Office die Auflagen zur Erfüllung der Arbeitssicherheit erfüllt werden.
Zunächst einmal ist es wichtig zu erkennen, dass Arbeitssicherheit nicht an den Grenzen des Unternehmens endet. Die Sicherheit der Mitarbeiter sollte auch beim Arbeiten von zu Hause aus gewährleistet sein. Unternehmen sollten ihren Mitarbeitern klare Richtlinien zur Verfügung stellen, die sich mit ergonomischen Arbeitsplätzen, Brandschutz, Gefahrenstoffen und anderen relevanten Aspekten der Arbeitssicherheit befassen. Dies kann beispielsweise die Bereitstellung von ergonomischen Bürostühlen, Bildschirmarbeitsplatz-Einstellungen oder Brandschutzinformationen umfassen.
Die Zusammenarbeit mit einem Arbeitsmediziner vor Ort kann auch im Home-Office von Vorteil sein. Ein Arbeitsmediziner kann dabei helfen, Risiken zu identifizieren und entsprechende Lösungen zu finden. Eine Online-Beratung oder ein Austausch über Videoanrufe ermöglicht es dem Arbeitsmediziner, den Arbeitsplatz des Mitarbeiters aus der Ferne zu bewerten und Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu geben. Dies kann die Prävention von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen unterstützen.
Neben der Verantwortung der Unternehmen, die Arbeitssicherheit im Home-Office zu gewährleisten, sollten auch die Mitarbeiter selbst eine proaktive Rolle übernehmen. Es ist wichtig, dass sie sich bewusst sind, welche Risiken mit ihrer Arbeit verbunden sind, und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört beispielsweise die Einhaltung von Arbeitspausen, die Gestaltung eines ergonomischen Arbeitsplatzes und die regelmäßige Kommunikation mit dem Arbeitgeber über auftretende Probleme oder Bedenken.
Letztendlich ist Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin im Home-Office eine gemeinsame Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Unternehmen sollten klare Richtlinien und Unterstützung anbieten, während Mitarbeiter aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahmen mitwirken sollten. Nur durch eine partnerschaftliche Herangehensweise können die Risiken minimiert und die Sicherheit am Arbeitsplatz, auch im Home-Office, gewährleistet werden.
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin sind Themen, die sich kontinuierlich weiterentwickeln. Unternehmen müssen daher stets auf dem neuesten Stand der Vorschriften und Best Practices bleiben, um ihre Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Durch die Beachtung dieser Aspekte können Unternehmen eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung schaffen, unabhängig davon, ob die Mitarbeiter im Büro oder im Home-Office tätig sind.
Rechtliche Grundlagen in Italien
In Italien ist die Arbeitssicherheit und der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz durch das italienische Arbeitsgesetz (Decreto Legislativo n. 81/2008) geregelt. Dieses Gesetz, das auch als "Kodex für Arbeitssicherheit" bekannt ist, legt die grundlegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitssicherheit fest.
Gemäß dem Arbeitsgesetz ist es die Pflicht der Arbeitgeber, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie im Büro oder im Home-Office arbeiten. Arbeitgeber müssen Risiken identifizieren, geeignete Maßnahmen zur Risikoprävention ergreifen und die erforderlichen Schutzvorrichtungen bereitstellen. Dazu gehören beispielsweise persönliche Schutzausrüstungen und Brandschutzeinrichtungen, aber auch eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung.
Die Arbeitgeber sind auch dazu verpflichtet, regelmäßige Risikobewertungen durchzuführen, um potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen und zu bewerten. Diese Bewertungen sollten die spezifischen Bedingungen im Home-Office berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Risikominderung vorschlagen.
Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber Schulungen und Informationen über Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bereitstellen. Die Mitarbeiter sollten über potenzielle Risiken informiert werden und Anweisungen erhalten, wie sie sich selbst schützen können. Dies gilt auch für Mitarbeiter im Home-Office, die über die relevanten Sicherheitsrichtlinien und Verhaltensregeln informiert werden müssen.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. In Italien können Unternehmen bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften mit Geldbußen belegt werden. In schwerwiegenden Fällen können strafrechtliche Sanktionen wie Geldstrafen und sogar Haftstrafen für die Verantwortlichen verhängt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Arbeitssicherheitsvorschriften in Italien regelmäßig aktualisiert werden können. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien vertraut sind und diese entsprechend umsetzen.
Insgesamt hat die Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin in Italien einen hohen Stellenwert, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu schützen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tragen die Verantwortung, die Vorschriften einzuhalten und aktiv zur Schaffung einer sicheren Arbeitsumgebung beizutragen, sei es im traditionellen Büro oder im Home-Office.
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Stand Informationen Anfang 2025, beachten Sie, dass sich die Gesetzeslage im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin recht schnell ändern kann. Für weitere Details kontaktieren Sie bitte einen Berater im entsprechenden Bereich oder unseren Kooperationspartner De Monte & Partner GmbH.
Schulungen/Ausbildungen
Formazione
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ARBEITGEBER
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
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Arbeitgeberkurs „normal“
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Arbeitgeber
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16 Stunden
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Zusätzliches Modul „Baustelle“
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6 Stunden
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Auffrischungskurs für Arbeitgeber alle 5 Jahre
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6 Stunden
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Arbeitgeber welche die Aufgaben als Leiter der Dienststelle für Arbeitssicherheit selbst ausführen
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Dauer der Ausbildung zusätzlich zur obigen
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Grundkurs für Arbeitgeber als LDAS – allgemeiner Teil
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8 Stunden
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Technische Ergänzungsmodule:
Modul
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Referenz ATECO 2007 Wirtschaftstätigkeiten
Buchstabe – Beschreibung der Makrokategorie
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Dauer
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Ergänzungsmodul 1:
Landwirtschaft – Forstwirtschaft - Viehwirtschaft
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A 01-02 - Landwirtschaft – Forstwirtschaft - Viehwirtschaft
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16 Stunden
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Ergänzungsmodul 2:
Fischerei
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A 03 - Fischerei
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12 Stunden
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Ergänzungsmodul 3:
Baugewerbe / Bau
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F – Baugewerbe / Bau
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16 Stunden
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Ergänzungsmodul 4:
Chemie - Petrochemie
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C – Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren (19 – Kokerei und Mineralölverarbeitung und 20 – Herstellung von chemischen Erzeugnissen)
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16 Stunden
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Auffrischungskurs für Arbeitgeber als LDAS alle 5 Jahre
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8 Stunden
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FÜHRUNGSKRÄFTE
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
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Risikoeinstufung laut Ateco-Kodex (nicht relevant)
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Führungskräfte
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12 Stunden
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Zusätzliches Modul „Baustelle“
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6 Stunden
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Auffrischungskurs für Führungskräfte alle 5 Jahre
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6 Stunden
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VORGESETZTE
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
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Risikoeinstufung laut Ateco-Kodex (nicht relevant)
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Vorgesetzte
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12 Stunden
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Auffrischungskurs für Vorgesetzte alle 2 Jahre
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6 Stunden
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ARBEITSSICHERHEIT FÜR ARBEITNEHMER
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025 – CCNL (Bau & Bauhandwerk)
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Risikoeinstufung laut Ateco-Kodex
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Arbeitnehmer – allgemeiner Teil
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4 Stunden
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Grundkurs für Arbeitnehmer – spezifischer Teil – niedriges Risiko
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4 Stunden (insgesamt 8 h)
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Grundkurs für Arbeitnehmer – spezifischer Teil – mittleres Risiko
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8 Stunden (insgesamt 12 h)
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Grundkurs für Arbeitnehmer – spezifischer Teil – hohes Risiko
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12 Stunden (insgesamt 16 h)
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Auffrischungskurs für Arbeitnehmer niedriges Risiko alle 5 Jahre
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6 Stunden
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Auffrischungskurs für Arbeitnehmer mittleres Risiko alle 5 Jahre
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6 Stunden
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Auffrischungskurs für Arbeitnehmer hohes Risiko alle 5 Jahre
Betriebe mit CCNL (Bau / Bauhandwerk) alle 3 Jahre
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6 Stunden
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SICHERHEITSSPRECHER
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art. 37
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Risikoeinstufung laut Ateco-Kodex (nicht relevant)
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Sicherheitssprecher
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32 Stunden
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Auffrischungskurs jährlich für Betriebe mit 15-50 Arbeitnehmer
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4 Stunden
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Auffrischungskurs jährlich für Betriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmer
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8 Stunden
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BRANDSCHUTZ
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, M.D. 02.09.2021
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Risikoeinstufung laut Brandrisikobewertung
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Brandschutz niedriges Risiko (Level 1)
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4 Stunden
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Grundkurs für Brandschutz mittleres Risiko (Level 2)
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8 Stunden
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Grundkurs für Brandschutz hohes Risiko (Level 3)
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16 Stunden
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Auffrischungskurs für Brandschutz niedriges Risiko (Level 1) alle 5 Jahre
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2 Stunden
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Auffrischungskurs für Brandschutz mittleres Risiko (Level 2) alle 5 Jahre
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5 Stunden
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Auffrischungskurs für Brandschutz hohes Risiko (Level 3) alle 5 Jahre
|
8 Stunden
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ERSTE-HILFE
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 Art 45, D.LH Nr. 25 vom 13/06/2005 und M. D. 388/2003
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Risikoeinstufung laut INAIL-Tarifgruppe
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Erste-Hilfe Risikogruppe A
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16 Unterrichtseinheiten
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Grundkurs für Erste-Hilfe Risikogruppe B/C
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12 Unterrichtseinheiten
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Auffrischungskurs alle 10 Jahre (Südtirol) für beide Risikogruppen
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angemessen
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Auffrischungskurs alle 3 Jahre (Italien) für beide Risikogruppen
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angemessen
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STAPLER
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
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Einstufung/Variante abhängig von der Art des Staplers
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Dauer der Ausbildung
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Variante: Grundkurs für Industriegabelstapler
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12 Stunden
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Variante: Grundkurs für Teleskopstapler
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12 Stunden
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Variante: Grundkurs für Teleskopstapler mit drehbarem Arm
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12 Stunden
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Variante: Bedienung alle drei Geräte
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16 Stunden
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Zusätzliches praktisches Modul: zum Heben von Personen und schwebenden/hängenden Lasten
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6 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
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4 Stunden
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FAHRBARE HEBEBÜHNEN
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Variante abhängig von der Art der Hebebühne
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Dauer der Ausbildung
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Variante: Grundkurs für Hebebühne mit Stabilisator
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8 Stunden
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Variante: Grundkurs für Hebebühne ohne Stabilisator
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8 Stunden
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Variante: Grundkurs für Hebebühne mit und ohne Stabilisator
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10 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
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4 Stunden
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OBSTERNTEMASCHINE
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Obsterntemaschinen
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8 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
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4 Stunden
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LKW-LADEKRAN
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für LKW-Ladekran
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12 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
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4 Stunden
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LADER ZUR MATERIALHANDHABUNG
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs für Lader zur Materialhandhabung
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8Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
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4 Stunden
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ERDBEWEGUNGSMASCHINEN
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Variante abhängig von der Art der Erdbewegungsmaschine
|
Dauer der Ausbildung
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Variante: Grundkurs für Hydraulikbagger
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10 Stunden
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Variante: Grundkurs für Seilbagger
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10 Stunden
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Variante: Grundkurs für Frontlader
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10 Stunden
|
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Variante: Grundkurs für Baggerlader
|
10 Stunden
|
|
Variante: Grundkurs für Raupendumper / kettenbetriebenen Kippern
|
10 Stunden
|
|
Variante: Grundkurs für Hydraulikbagger, Frontlader, Baggerlader
|
16 Stunden
|
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
4 Stunden
|
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|
|
|
|
TURMDREHKRAN
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Variante abhängig von der Art des Turmdrehkrans
|
Dauer der Ausbildung
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Variante: Grundkurs für Untendreher
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12 Stunden
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Variante: Grundkurs für Obendreher
|
12 Stunden
|
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Variante: Grundkurs für Unten- und Obendreher
|
14 Stunden
|
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|
Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
4 Stunden
|
|
|
|
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MOBILKRAN
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Variante abhängig von der Art des Mobilkrans
|
Dauer der Ausbildung
|
|
Grundkurs für Mobilkran
|
14 Stunden
|
|
Zusatzkurs für Mobilkran mit Teleskop- und Gitterausleger
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8 Stunden
|
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
4 Stunden
|
|
|
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|
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LANDWIRTSCHAFTLICHER TRAKTOR
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 22.02.2012
|
Einstufung/Variante abhängig von der Art des Traktors
|
Dauer der Ausbildung
|
|
Variante: Grundkurs für Traktor mit Reifen
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8 Stunden
|
|
Variante: Grundkurs für Traktor mit Raupen
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8 Stunden
|
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|
Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
4 Stunden
|
|
|
|
|
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BETONPUMPEN
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Varianten
|
Dauer der Ausbildung
|
Grundkurs für Betonpumpen
|
14 Stunden
|
|
Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
4 Stunden
|
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BRÜCKENKRAN / PORTALKRAN
|
Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 73 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
|
Einstufung/Varianten
|
Dauer der Ausbildung
|
Grundkurs für Brückenkran / Portalkran mit Steuerung in Kabine
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10 Stunden
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Grundkurs für Brückenkran / Portalkran mit Funksteuerung/Hängesteuerung
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10 Stunden
|
Grundkurs für Brückenkran / Portalkran alle beiden Varianten
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11 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
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4 Stunden
|
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|
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PSA KATEGORIE III
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 77, Abs. 5
|
Einstufung/Varianten
|
Dauer der Ausbildung
|
|
Grundkurs PSA Kategorie 3: Variante Absturz
|
angemessen
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Grundkurs PSA Kategorie 3: Variante Atemschutz
|
angemessen
|
|
Grundkurs PSA Kategorie 3: Variante Gehörschutz
|
angemessen
|
|
|
Auffrischungskurs alle 5-7 Jahre
|
angemessen
|
|
|
|
|
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SEILUNTERSTÜTZENDE HÖHENARBEITEN
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Anhang 21
|
Einstufung/Varianten
|
Dauer der Ausbildung
|
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Grundkurs Seilunterstützende Höhenarbeiten
|
32 Stunden
|
|
Aufbaukurs für seilunterstützende Höhenarbeiten-Vorgesetzte
|
8 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
8 Stunden
|
|
|
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GERÜSTBAU
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 136
|
Einstufung/Varianten
|
Dauer der Ausbildung
|
|
Grundkurs für Gerüstbau inkl. PSA Kategorie III gegen Absturz
|
32 Stunden
|
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Aufbaukurs für Gerüstbau-Vorgesetzte
|
8 Stunden
|
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|
Auffrischungskurs alle 4 Jahre
|
4 Stunden
|
|
|
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|
|
FAHRGERÜSTBAU
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 136
|
Einstufung/Varianten
|
Dauer der Ausbildung
|
Grundkurs für Fahrgerüstbau
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angemessen
|
|
Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
angemessen
|
|
|
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BEENGTE UND VERSEUCHUNGSGEFÄHRDETE BEREICHE
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Gesetzesbezug:
Laut Bestimmungen des G.v.D. 81/2008, Art. 66, Art. 121 und D.P.R. Nr.177 vom 14.09.2011 und des Staat-Regionen-Abkommens vom 17.04.2025
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Einstufung/Varianten
|
Dauer der Ausbildung
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Grundkurs beengte und verseuchungsgefährdete Bereiche
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12 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
4 Stunden
|
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PES/PAV/PEI
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Gesetzesbezug:
Laut den Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 und basierend auf den aktuell gültigen Normen CEI 11- 27 und CEI EN 50110
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
|
Grundkurs PES/PAV/PEI
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14 Stunden
|
Grundkurs Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvolt-Systemen (für Mechaniker)
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angemessen
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
4 Stunden
|
|
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VERANTWORTLICHER & MITARBEITER FÜR DIE WARTUNG VON TRAFOKABINEN
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Gesetzesbezug:
Laut den Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 und basierend auf den aktuell gültigen Normen CEI 11- 27 und CEI 78-17.2015
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs Wartungsverantwortlicher von Trafokabinen
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12 Stunden
|
Grundkurs Mitarbeiter für die Wartung von Trafokabinen
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8 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5-7 Jahre
|
4 Stunden
|
|
|
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STRASSENBESCHILDERUNG
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Gesetzesbezug:
Laut Interministerialdekret vom 22 Jänner 2019
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs Anbringung von Straßenbeschilderung für Arbeitnehmer
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8 Stunden
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Grundkurs Anbringung von Straßenbeschilderung für Vorgesetzte
|
12 Stunden
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Auffrischungskurs alle 5 Jahre
|
6 Stunden
|
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WALDARBEIT
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Waldarbeit - Grundkurs (A-Kurs)
|
40 Stunden
|
Waldarbeit - Grundkurs (B-Kurs)
|
Voraussetzung A-Kurs
|
40 Stunden
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Durchforstungskurs
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Voraussetzung A-Kurs
|
24 Stunden
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Freischneiderkurs
|
Voraussetzung A-Kurs
|
24 Stunden
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Seilverbindungen und Seilspleißen
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16 Stunden
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Holzbringung mit Kleinseilbahn
|
16 Stunden
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Baumsteigen und Stützenbau (Befähigung für Höhenarbeiten auf Bäumen) inkl. Auffrischung alle 5 Jahre
|
40 Stunden
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F-GAS KURS
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Gesetzesbezug:
Verordnung (EG) Nr. 307/2008, Artikel 3, Absatz 2
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Grundkurs F-Gas Kurs
|
angemessen
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|
Auffrischung F-Gas Kurs (alle 5 Jahre)
|
angemessen
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DIISOCYANATE
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Gesetzesbezug:
EU Verordnung 2020 / 1149
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Kurs Diisocyanate (je nach Anwendungsbereich)
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angemessen
|
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Auffrischung Diisocyanate (alle 5 Jahre)
|
angemessen
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LASERSCHUTZBEAUFTRAGER
Ab Lasern der Klasse 3B, 3R und 4
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Gesetzesbezug:
G.v.D. 81/08 – Norm CEI EN 60825-1
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Kurs „Laserschutzbeauftragter“
|
angemessen
|
|
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TACHOKURS
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Gesetzesbezug:
EU Verordnung 561/2006 & 165/2014
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Kurs analoger und digitaler Fahrtenschreiber (Tachograf)
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8 Stunden
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Auffrischung analoger und digitaler Fahrtenschreiber (Tachograf) (alle 5 Jahre)
|
8 Stunden
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HACCP
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Einstufung/Varianten
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Dauer der Ausbildung
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Hygiene Grundkurs
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4 Stunden
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Aufbaukurs HACCP Leitfaden (Voraussetzung Grundkurs)
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4 Stunden
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Auffrischungskurs für Kategorie A alle 3 Jahre
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4 Stunden
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Auffrischungskurs für Kategorie B alle 5 Jahre
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4 Stunden
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