Pillar Two – Erklärungspflichten in Italien für das Geschäftsjahr 2024 bis 28.09.2026
22.09.2026
Meldepflichten für Unternehmensgruppen
Im Rahmen der Einführung der globalen Mindestbesteuerung Pillar Two müssen multinationale Unternehmensgruppen mit italienischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen prüfen, ob zusätzliche Meldepflichten in Italien bestehen.
Für das Geschäftsjahr 2024 sind erstmals entsprechende Meldungen abzugeben. Die reguläre Frist zur Einreichung ist am 30.06.2026 abgelaufen; eine verspätete Übermittlung ist derzeit noch bis zum 28.09.2026 möglich.
Pillar Two – Die zweite Säule der OECD-Steuerreform
Die OECD hat im Rahmen der internationalen Steuerreform die beiden Säulen Pillar One und Pillar Two entwickelt. Während Pillar One sich mit der Frage beschäftigt, in welchen Ländern bestimmte Gewinne großer internationaler Unternehmensgruppen besteuert werden dürfen, beschäftigt sich Pillar Two mit der Höhe der Besteuerung und führt eine globale Mindestbesteuerung ein.
Ziel von Pillar Two ist es, sicherzustellen, dass internationale Unternehmensgruppen unabhängig von ihrem Tätigkeitsort einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Hierzu wird die tatsächliche Steuerbelastung der Gruppe in den einzelnen Ländern geprüft. Wird in einem Land eine niedrigere effektive Steuerbelastung erreicht, muss unter Umständen eine zusätzliche Steuer gezahlt werden.
Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass Gewinne gezielt in Länder mit sehr niedriger Besteuerung verlagert werden.
Betroffene Unternehmensgruppen
Das Pillar-Two-Regelwerk gilt für Gesellschaften, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, deren konsolidierte Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorherigen Geschäftsjahre jeweils mindestens 750 Millionen Euro betragen haben.
Die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung finden erstmals für das Geschäftsjahr 2024 Anwendung. Die entsprechenden Meldungen sind erstmals im Jahr 2026 einzureichen. Für die ersten Anwendungsjahre gelten zwar Übergangsregelungen bei den Verwaltungsstrafen, die Meldepflichten bleiben jedoch weiterhin bestehen.
Ob die Regelungen Anwendung finden, wird auf Ebene der gesamten Unternehmensgruppe geprüft. Die daraus resultierenden Verpflichtungen können jedoch einzelne Gesellschaften in den jeweiligen Ländern betreffen. Daher können auch italienische Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen betroffen sein, sofern sie Teil einer entsprechenden Unternehmensgruppe sind.
Welche Verpflichtungen bestehen in Italien?
Gehört eine italienische Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung zu einer Unternehmensgruppe, die in den Anwendungsbereich fällt, können in Italien zusätzliche Melde- und Erklärungspflichten entstehen.
Die zentrale Informationsmeldung ist die Comunicazione Rilevante (CR / GloBE Information Return – GIR). Sie enthält die wesentlichen Informationen zur Unternehmensgruppe und bildet eine wichtige Grundlage für die Prüfung der Anwendung der globalen Mindestbesteuerung durch die Finanzverwaltung. Aufgrund ihrer Bedeutung wird die Nichtabgabe oder fehlerhafte Abgabe dieser Informationsmeldung mit erheblichen Verwaltungssanktionen geahndet. Zum Beispiel kann eine verspätete oder fehlerhafte Meldung je nach Ausmaß der Verspätung mit 10.000 bis 100.000 Euro bestraft werden. In den ersten drei Geschäftsjahren werden diese Strafen um 50 % reduziert.
Grundsätzlich ist die in Italien ansässige Gruppengesellschaft verpflichtet, die Comunicazione Rilevante selbst einzureichen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine andere zuständige Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe mit der Abgabe der Meldung zu beauftragen. In diesem Fall muss dem italienischen Steueramt über eine Notifikation (Gruppenträgermeldung) mitgeteilt werden, welche Gesellschaft die Abgabe übernimmt. Die unterlassene Meldung wird mit einer Strafe von 250 bis 2.000 € geahndet.
Zusätzlich ist für die Global Minimum Tax von 15 % eine separate jährliche Steuererklärung beim Steueramt einzureichen. Diese wird grundsätzlich von der in Italien ansässigen Gesellschaft bzw. Zweigniederlassung abgegeben. Die Erklärung muss auch dann eingereicht werden, wenn keine Steuer zu zahlen ist. Das gilt auch bei Anwendung der sogenannten Safe-Harbour-Regelungen, durch die in bestimmten Fällen keine Steuer anfällt.
Handlungsbedarf und weitere Schritte
Unternehmensgruppen, die möglicherweise in den Anwendungsbereich von Pillar Two fallen, sollten zeitnah prüfen, ob für ihre italienische Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung entsprechende Verpflichtungen bestehen.
Die Pillar-Two-Meldungen sollten aufgrund ihrer konzernweiten und länderübergreifenden Bedeutung zentral über eine entsprechend spezialisierte Beratungsgesellschaft koordiniert und abgewickelt werden.
Wie eingangs erwähnt, besteht für die derzeit erstmalig zu übermittelnden Meldungen für das Geschäftsjahr 2024 in Italien noch die Möglichkeit einer verspäteten Einreichung bis zum 28.09.2026. Wir empfehlen daher, den bereits zuständigen Pillar-Two-Berater des Konzerns zu kontaktieren oder andernfalls einen konzernweit tätigen Berater zu beauftragen, der die erforderlichen Prüfungen und Meldungen in den einzelnen Ländern gemeinsam mit seinen lokalen Spezialisten koordiniert.