Die Steuereinbehalte (ritenute fiscali) sind ein zentraler Bestandteil des italienischen Steuersystems. Sie stellen keine eigene Steuerart dar, sondern ist eine Erhebungsmethode, bei der die Steuer bereits im Zeitpunkt der Zahlung ganz oder teilweise einbehalten wird.
Der Schuldner der Vergütung übernimmt dabei die Rolle des Steuersubstituts (sostituto d’imposta), beispielsweise Arbeitgeber, Kunde oder Bank. Er behält die Steuer ganz oder teilweise ein und führt diese an die Einnahmenagentur (Agenzia delle Entrate) ab. Dadurch wird die Steuererhebung vereinfacht und das Risiko von Steuerausfällen reduziert.
Für den Empfänger bedeutet dies, dass er nur den Nettobetrag erhält. Die einbehaltene Steuer kann entweder endgültig wirken oder als Vorauszahlung im Rahmen der Steuererklärung angerechnet werden.
In Italien wird zwischen zwei grundlegenden Formen unterschieden:
Ritenuta a titolo di acconto (Vorauszahlung)
Ritenuta a titolo d’imposta (Endbesteuerung)
Steuereinbehalte kommen bei verschiedenen Einkommensarten zur Anwendung, insbesondere bei:
Bei selbstständigen Leistungen (z. B. von Berater, Rechtsanwälte) wird ein Steuereinbehalt von in der Regel 20% auf das Honorar einbehalten und dienst somit aus Vorauszahlung der Steuer.
Besonderheiten:
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer direkt vom Arbeitgeber einbehalten.
Der Arbeitgeber berechnet die Steuer nach den progressiven IRPEF-Sätzen sowie regionalen und kommunalen Zuschlägen.
Merkmale:
Unter Gelegenheitsleistungen versteht man einmalige oder unregelmäßige Tätigkeiten, die nicht dauerhaft ausgeübt werden. Kennzeichnend ist insbesondere, dass diese Tätigkeiten keine unternehmerische Organisation erfordern. Es handelt sich somit nicht um eine kontinuierliche selbständige Tätigkeit, sondern um punktuelle Leistungen. In der Regel wird ein Steuereinbehalt von 20% angewendet, der aus Vorauszahlung fungiert.
Auch hier handelt es sich um eine Vorauszahlung der Steuer. Bei Handelsvertretern und ähnlichen Tätigkeiten werden somit in der Regel, 23 % auf 50 % der Provision, also effektiv 11,5 %, einbehalten.
Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden) unterliegen in der Regel einem Steuereinbehalt von 26%.
Merkmale:
Bei grenzüberschreitenden Zahlungen gelten besondere Vorschriften, wodurch meist eine Steuereinbehalt von 30% vorgeschrieben ist.
Einige Beispiele sind:
Bei internationalen Sachverhalten kann es somit zu Doppelbesteuerung kommen. Diese wird vermieden durch:
Wesentliche Dokumente im Zusammenhang mit Steuereinbehalten:
Diese Unterlagen sind entscheiden die korrekte Anrechnung der einbehaltenen Steuern in der Steuererklärung sowie für internationale Rückerstattungsverfahren.