Das italienische Steuerrecht unterscheidet verschiedene Einkommensarten, die jeweils eigenen steuerlichen Regeln unterliegen. Diese Systematik ist im Testo Unico delle Imposte sui Redditi (TUIR) geregelt und bildet die Grundlage für die Besteuerung von natürlichen Personen sowie auch für Unternehmen.
Die Einteilung in Einkommensarten ist nicht nur formal Natur, sondern hat konkrete steuerliche Auswirkungen:
Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich nach dem sogenannten Welteinkommensprinzip: In Italien ansässige Personen müssen alle in- und ausländischen Einkünfte versteuern.
Insgesamt gibt es sechs Einkommensarten, die das gesamte steuerliche System strukturieren:
Diese Kategorien bilden zusammen das Gesamteinkommen (reddito complessivo), das die Grundlage für die Besteuerung bildet.
Diese Einkünfte werden in zwei Hauptkategorien unterteilt:
Beide basieren grundsätzlich auf dem Katasterertrag (rendita catastale) und nicht zwingend auf den tatsächlich erzielten Einnahmen.
Einkünfte aus Grund und Boden (redditi dominicali)
Sie betreffen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wobei die Besteuerung auf Basis des Katasterertrags erfolgt, unabhängig davon, ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden oder nicht. Die Einkünfte werden dem Eigentümer zugerechnet.
Einkünfte aus Gebäuden (redditi dei fabbricati)
a) Vermietete Immobilien
Bei vermieteten Immobilien erfolgt der Vergleich zwischen den tatsächlichen Mieteinnahmen (reduziert um pauschale Kosten in der Regel von 5%) und dem Katasterertrag (erhöht um den gesetzlichen Zuschlag von 5%) gemacht werden. Als steuerliche Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich der höhere der beiden Werte herangezogen. In der Praxis sind dies meist die tatsächlichen Mieteinnahmen.
Alternative: Cedolare secca
Für Wohnimmobilien kann alternativ die sogenannte „Cedolare secca“ gewählt werden, welche eine Pauschale Besteuerung von 21% vorseht und in bestimmten Fällen auf 10% reduziert werden kann.
b) Nicht vermietete Immobilien
Nicht vermietete Immobilien können steuerpflichtig sein, insbesondere bei Zweitwohnungen oder leerstehende Immobilien.
c) Gewerbeimmobilien
Für gewerblich genutzte Immobilien gelten folgende Besonderheiten:
Hierzu zählen Einkünfte aus der Nutzung von Kapital, wie z.B.:
Diese Einkünfte werden in vielen Fällen nicht über die Einkommensteuer IRPEF, sondern über Quellensteuern (imposte sostitutive), in der Regel 26%, besteuert und fließen deshalb nicht in das Gesamteinkommen ein.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören zu den wichtigsten Einkommensarten im italienischen Steuerrecht. Sie umfassen alle Vergütungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erzielt werden. Dazu zählen beispielsweise:
Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus der Bruttovergütung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (INPS). Die Besteuerung erfolgt aufgrund progressiven Einkommensteuer IRPEF und wird im Normalfall direkt durch den Arbeitgeber einbehalten und eingezahlt.
Diese Kategorie betrifft Freiberufler und selbständige Dienstleister, bei denen die persönliche Leistung im Vordergrund steht und keine ausgeprägten Unternehmensorganisationen vorliegen. Typische Beispiele sind:
Die Besteuerung erfolgt auf Basis des Gewinns (Einnahmen minus Ausgaben) und unterlegen der progressiven Einkommensteuer IRPEF (außer bei Anwendung des Pauschalsystems).
Hierzu gehören Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere:
Besteuerung:
Die Gewinnermittlung erfolgt nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften.
Einzelunternehmen: Der Gewinn wird direkt dem Unternehmer zugerechnet und unterliegt der progressiven Einkommensteuer IRPEF (außer bei Anwendung des Pauschalsystems).
Personengesellschaften: Der Gewinn wird den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung nach dem Transparenzprinzip zugerechnet und von diesen im Rahmen der progressiven Einkommensteuer IRPEF versteuert.
Kapitalgesellschaften hingegen stellen eigenständige Steuersubjekte dar, deren Gewinne auf Gesellschaftsebene der Körperschaftsteuer IRES unterliegen.
Zusatz:
Die Personengesellschaft (nicht deren Gesellschafter) und auch Kapitalgesellschaften unterliegen zudem der Wertschöpfungsteuer IRAP.
Diese Kategorie dient stellt eine „Auffangkategorie“ dar und umfassen alle Einkünfte, die keiner der anderen Kategorien eindeutig zugeordnet werden können, aber dennoch steuerpflichtig sind. Einige Beispiele sind:
Besteuerung:
Für die Gewinnermittlung werden die Einnahmen abzüglich der direkt zuordenbaren Kosten herangezogen. Die Besteuerung selbst hängt anschließend stark vom Einzelfall ab: