Auslandsbekleidung – Wenn die italienische Gesellschaft von Deutschland aus geführt wird

23.02.2026
Von Auslandsbekleidung (steuerliche Verlagerung der Geschäftsleitung, Auslandsleitung) spricht man, wenn eine in Italien gegründete GmbH (Srl) zwar formal ihren Sitz in Italien hat, aber tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird. Dieses Thema betrifft häufig deutsche Unternehmensgruppen, die in Italien eine Tochtergesellschaft betreiben und deren Geschäftsführer (Verwalter, amministratore) in Deutschland ansässig ist.

Begriff und Abgrenzung

Im italienischen Steuerrecht bezeichnet der Begriff esterovestizione eigentlich den umgekehrten Fall: eine im Ausland gegründete Gesellschaft, deren tatsächliche Geschäftsleitung in Italien ausgeübt wird, um italienische Steuern zu vermeiden. In diesem Artikel geht es jedoch um die „umgekehrte“ Situation – also eine italienische Gesellschaft, die von Deutschland aus geführt wird (italienisch auch esterovestizione inversa genannt).

Nach Art. 73 Abs. 3 des italienischen Einkommensteuergesetzes EESt (TUIR) gilt eine Gesellschaft als in Italien steuerlich ansässig, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • der rechtliche Sitz (sede legale) befindet sich in Italien,
  • der Ort der Geschäftsleitung (sede della direzione effettiva) liegt in Italien,
  • der Hauptgegenstand der Tätigkeit (gestione ordinaria) wird in Italien ausgeübt.

Bereits eines dieser Merkmale genügt, um die Steuerpflicht in Italien zu begründen.

Wann besteht eine Gefahr?

Eine Gefahr einer sogenannten Auslandsbekleidung besteht nur dann, wenn die italienische Gesellschaft keine echte Tätigkeit in Italien entfaltet, sondern nur auf dem Papier existiert.

Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn:

  • keine Mitarbeiter oder Betriebsräume in Italien vorhanden sind,
  • sämtliche Entscheidungen und Buchungen ausschließlich in Deutschland getroffen werden,
  • die Gesellschaft keine eigenen Kunden oder Umsätze in Italien erzielt.

In solchen Fällen könnte das deutsche Finanzamt argumentieren, dass die tatsächliche Geschäftsleitung („Ort der zentralen Leitung“) in Deutschland liegt. Das würde zu einer Doppelansässigkeit führen, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Italien (Art. 4 Abs. 3 DBA) aufgelöst werden müsste.

Wann besteht keine Gefahr?

In der Praxis ist diese Situation für deutsche Unternehmer meist völlig unproblematisch.

Wenn die italienische Gesellschaft operativ tätig ist – also z. B. eigene Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Kundenbeziehungen oder laufende Aufträge und Umsätze in Italien hat – bleibt sie eindeutig in Italien steuerpflichtig, auch wenn der Geschäftsführer in Deutschland lebt und von dort strategische Entscheidungen trifft.

Beispiel: Eine italienische GmbH (Srl) beschäftigt fünf Mitarbeiter in Mailand, erbringt Servicedienstleistungen für Kunden in Italien und gehört zu 100 % einer deutschen GmbH. Der Geschäftsführer wohnt in Deutschland und steuert die Tätigkeiten aus der deutschen Zentrale.
In diesem Fall liegt keine Auslandsbekleidung und keine steuerliche Gefahr vor.
Die Gesellschaft ist ordnungsgemäß in Italien ansässig und unterliegt dort der Körperschaftssteuer IRES und der Wertschöpfungssteuer IRAP.

Empfehlung

Deutsche Unternehmer müssen sich daher keine Sorgen machen, wenn sie eine italienische Gesellschaft von Deutschland aus führen. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft in Italien eine tatsächliche wirtschaftliche Substanz hat, unter anderem z. B. durch:

  • Angestellte oder lokale Dienstleister und/oder
  • ein Büro oder eine feste Betriebsstätte und/oder
  • Erstellung Jahresabschluss und Steuererklärungen in Italien.

Diese Punkte belegen klar, dass die Gesellschaft kein Briefkastenunternehmen, sondern ein reelles italienisches Unternehmen ist.

Fazit

Die sogenannte Auslandsbekleidung stellt für deutsche Unternehmer mit operativer Tätigkeit in Italien keine Gefahr dar.
Solange in Italien z. B. Personal oder operative Geschäfte bestehen, gilt die Gesellschaft steuerlich eindeutig als in Italien ansässig - auch wenn der Geschäftsführer in Deutschland lebt. Nur reine „Papiergesellschaften“ ohne Substanz könnten im Einzelfall hinterfragt werden. Nichtsdestotrotz wird empfohlen, die steuerliche Situation zwischen italienischem und deutschem Steuerberater genau abzustimmen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Lexikonbeiträgen zur Gesellschaftssteuer (IRES) und zur GmbH in Italien bzw. Betriebsstätte in Italien.

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