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IRPEF (Imposta sul reddito delle persone fisiche) - Einkommensteuer in Italien

24.06.2025

Bei der IRPEF handelt es sich um die italienische Steuer auf das Einkommen von natürlichen Personen. Die IRPEF ist eine progressive Steuer.

Diese betrifft Personen, welche entweder in Italien ansässig sind und/oder in Italien ein Einkommen erwirtschaften (evtl. ist die 183-Tage-Regelung zu berücksichtigen). Natürliche Personen mit Wohnsitz in Italien müssen sämtliche Einkünfte der IRPEF unterwerfen, während natürliche Personen ohne Wohnsitz in Italien nur das in Italien erwirtschaftete Einkommen zu versteuern haben. Die Einkommensteuer IRPEF ist auf Einkünfte aus Grund und Boden, unselbständiger und selbständiger Arbeit, unternehmerischer Tätigkeit sowie auf jenes aus Finanz-/Kapital und sonstigen Einkünften zu berechnen. Die IRPEF wird daher oftmals (fälschlicherweise) auch mit der Lohnsteuer in Italien gleichgesetzt, obwohl die Lohnsteuer nur ein Teilbereich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine Reihe von Abzügen und Steuerabsetzbeträgen vor, welche die Steuerbemessungsgrundlage bzw. die Nettosteuer vermindern, welche nachfolgend auch erläutert werden.

Berechnet wird die IRPEF normalerweise über die Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers und zusammenfassend auch nochmals mit der Einkommensteuererklärung "redditi", 730 oder RED (für Rentner). Die Begleichung einer Steuerschuld erfolgt bei Anwendung der Erklärung "redditi" normalerweise im Juni des Folgejahres, ebenso die I. Akontozahlung. Die II. Akontozahlung erfolgt am 30. November. Die Zahlung erfolgt über den Steuervordruck F24. Sollte sich aus der Einkommensteuererklärung ein IRPEF-Guthaben ergeben, so ist dieses ebenfalls über F24 mit anderen Steuern zu verrechnen. Bei Anwendung der Erklärung 730 (für Arbeitnehmer) erfolgt die Verrechnung des Steuer-Guthabens bzw. der Steuerschuld normalerweise auf dem Lohnstreifen der Monate Juli-September.

 

IRPEF-Steuersätze und Einkommensstufen ab 2025

Die zunächst nur für 2024 vorgesehene Reduzierung auf 3 Einkommensstufen und Steuersätze für natürliche Personen wurde mit dem staatlichen Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz Nr. 207 vom 30. Dezember 2024, veröffentlicht am 31.12.2024) als dauerhafte Regelung (strukturell) bestätigt.

Somit gelten für das Steuerjahr 2025 und die Folgejahre folgende Einkommensstufen und progressiven Steuersätze:

Einkommensstufe Steuersatz
bis 28.000 € 23 %
über 28.000 € bis 50.000 €      35 %
über 50.000 € 43 %

Die Anpassung der Steuersätze bedeutet eine kleine Entlastung zu der Regelung der Vorjahre für Steuerpflichtige mit mittleren Einkommen, während Einkommen bis 12.000 € de facto steuerfrei sind. Für höhere Einkommen über 50.000 € bleiben die Steuersätze unverändert.

Darüber hinaus wurde für Einkommen aus unselbständiger Arbeit bis zu 40.000 € die Steuerabzüge leicht erhöht, wobei die Erhöhung des Steuerabzugs von 1.880 € auf 1.955 € für Einkommen bis 15.000 € ebenfalls strukturell wird.

Auch die Regelung bzgl. "Trattamento Integrativo" für Einkommen bis 15.000 €, welche ursprünglich auf 2024 begrenzt war, wurde strukturell gemacht und gilt somit auch für 2025.

Historische IRPEF-Steuersätze in Italien

Bis 2022 galten folgende Steuersätze: bis 15.000 Euro: 23%, von 15.001-28.000 Euro: 27%, von 28.001-55.000 Euro: 38%, von 55.001-75.000 Euro: 41% und über 75.000 Euro: 43%.

Ab dem 01.01.2022 wurden die IRPEF-Steuersätze in Italien von fünf auf vier reduziert, wobei die Sätze für die Einkommen wie folgt gesenkt wurden:

  • bis 15.000 €: 23%
  • zwischen 15.000 - 28.000 €: 25%
  • zwischen 28.000 - 50.000 €: 35%
  • ab 50.000€: 43%

Für 2023 waren die IRPEF-Steuersätze in Italien somit wie folgt: bis 15.000 €: 23%, von 15.001 - 28.000: 25%, von 28.001 - 50.000: 35% und über 50.001: 43%.

IRPEF-Steuersätze und Einkommensstufen für 2024

Mit der Veröffentlichung des Gesetzesdekrets Nr. 216 vom 30. Dezember 2023, das die Steuerreform einleitete, wurden die progressiven Steuersätze ab dem Jahr 2024 neu gestaltet, wobei die bisherigen 4 Einkommensstufen mit den entsprechenden Sätzen auf 3 reduziert wurden.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende IRPEF-Steuersätze in Italien:

Tabelle Übersicht der Einkommens-Steuersätze ab 2024 in Italien:

Einkommen Steuersatz IRPEF Italien 2024
< 28.000 € 23 %
28.001 - 50.000 €  35 %
> 50.001 € 43%

Die Vorteile aus der Reform von 2024 lagen für Einkommen zwischen 15.000 und 28.000 € zwischen 20 und 260 €. Für alle Bürger mit einem Einkommen von mehr als 28.000 € ergab sich ein Vorteil von konstant 260 Euro, wobei für Einkommen über 50.000 € die Ausgaben, für welche ein Steuerabzug von 19 % geltend gemacht werden konnte, wiederum um 260 € reduziert wurde(ausgenommen medizinische Ausgaben).


Neue Maßnahmen zur Reduzierung des Steuerkeils (Cuneo Fiscale) 2025

Als Ausgleich für die nicht erfolgte Bestätigung des teilweisen Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer für 2025 wurden zwei Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer eingeführt. Diese Maßnahmen gelten nur für Einkommen aus unselbständiger Arbeit.

"Somma integrativa" - Unterstützung zur Reduzierung des Steuerkeils

Diese Maßnahme zur Reduzierung des Steuerkeils besteht aus einem Betrag, welcher unter der Voraussetzung gewährt wird, dass der Arbeitnehmer ein jährliches Gesamteinkommen von nicht mehr als 20.000 Euro hat. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens zählt auch der steuerbefreite Teil des begünstigten Einkommens für sogenannte "Impatriati"-Arbeitnehmer, nicht jedoch das Einkommen aus der selbstgenutzten Hauptwohnung und deren Nebenräumen.

Die Unterstützung hat einen variablen Betrag, der prozentual auf das jährliche Einkommen aus unselbständiger Arbeit (steuerpflichtig) berechnet wird:

Jährliches Einkommen aus unselbständiger Arbeit (RLD - reddito da lavoro dipendente) % somma integrativa 
RLD < 8.500 7,1%
8.500 < RLD < 15.000 5,3%
15.000 < RLD < 20.000 4,8%

Dieser Betrag wird dem Arbeitnehmer automatisch in jeder Gehaltsperiode gewährt und wirkt sich ausschließlich auf das Nettoentgelt aus (sie beeinflusst nicht die sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen). Die Gewährung generiert ein Steuerguthaben für den Arbeitgeber, das im F24 verrechnet werden kann. Die Anspruchsberechtigung wird auch im Rahmen des Jahresausgleichs überprüft. Falls die Unterstützung nicht zusteht und der zurückzuzahlende Betrag 60 Euro übersteigt, erfolgt die Rückforderung in 10 Raten.

"Ulteriore detrazione d’imposta" - Weitere Steuerabsetzung

Die zweite Maßnahme zur Reduzierung des Steuerkeils ist eine weitere Steuerabsetzung, die gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer ein jährliches Gesamteinkommen (RC - reddito complessivo) hat, das über 20.000 Euro, aber nicht über 40.000 Euro liegt.  

Diese Absetzung beträgt jährlich 1.000 Euro, reduziert sich jedoch progressiv, wenn das Gesamteinkommen die Schwelle von 32.000 Euro überschreitet, bis sie bei einem Einkommen von 40.000 Euro auf null sinkt:

Jährliches Gesamteinkommen Jährliche Absetzung
20.000 < RC < 32.000 1.000
32.000 < RC < 40.000 1.000 x (40.000 – RC) / 8.000
RC > 40.000 0

Die Absetzung wird auf den Arbeitszeitraum umgelegt und automatisch vom Steuerabzugsverpflichteten in jeder Gehaltsperiode gewährt. Sie wird analog zu anderen Absetzungen als Reduzierung der Bruttosteuer gehandhabt, bis zur maximalen Höhe dieser. Bei unzureichender Bruttosteuer wird kein Guthaben für den Arbeitnehmer generiert. Die Anspruchsberechtigung wird auch im Rahmen des Jahresausgleichs überprüft. Falls die Absetzung nicht zusteht und der zurückzuzahlende Betrag 60 Euro übersteigt, erfolgt die Rückforderung in 10 Raten.

Rimodulierung der Steuerabzüge für Sonderausgaben (oneri) bei höheren Einkommen 2025

Für Steuerpflichtige mit einem Gesamteinkommen über 75.000 € werden ab 2025 Begrenzungen bei der Inanspruchnahme von Steuerabzügen für Sonderausgaben eingeführt. Die maximal absetzbaren Ausgaben berechnen sich aus einem Basisbetrag, der vom Einkommen abhängt, multipliziert mit einem Koeffizienten, der sich nach der Anzahl der zu Lasten lebenden Kinder richtet.

Einkommensgruppen & Basisbeträge:

  • 75.001–100.000 €: Basisbetrag = 14.000 €
  • über 100.000 €: Basisbetrag = 8.000 €
  • Koeffizienten je nach Kinderzahl:
  • 0 Kinder: 0,50
  • 1 Kind: 0,70
  • 2 Kinder: 0,85
  • 3+ Kinder oder Kind mit Handicap: 1,00

Beispielhafte Spesenabzüge:

  • Einkommen 80.000 €, 2 Kinder → 14.000 € × 0,85 = 11.900 €
  • Einkommen 110.000 €, 1 Kind → 8.000 € × 0,70 = 5.600 €

Als Gesamtübersicht ergibt sich somit folgende Tabelle:

Gesamteinkommen

Kinder zu Lasten

Maximal möglicher Spesenabzug

über 75.000 €

bis 100.000 €

0

14.000 € x 0,5

7.000 €

1

14.000 € x 0,7

9.800 €

2

14.000 € x 0,85

11.900 €

3 oder mehr oder mindestens eines mit Handicap

14.000 € x 1

14.000 €

Gesamteinkommen

Kinder zu Lasten

Maximal möglicher Spesenabzug

über 100.000 €

0

8.000 € x 0,5

4.000 €

1

8.000 € x 0,7

5.600 €

2

8.000 € x 0,85

6.800 €

3 oder mehr oder mindestens eines mit Handicap

8.000 € x 1

8.000 €


Diese Einschränkungen gelten für Ausgaben, die ab 2025 getätigt werden. Ausgaben für medizinische Leistungen sind von den Einschränkungen ausgenommen. Auch bestimmte Zinsen für Hypotheken/Kredite und Versicherungsprämien, die aus Verträgen bis zum 31.12.2024 stammen, sowie Investitionen in innovative Start-ups und KMU sind ausgenommen. Für Ausgaben, deren Abzug über mehrere Jahre verteilt wird (z.B. bei Renovierungsarbeiten), zählen für die Berechnung der Obergrenze die Raten des jeweiligen Jahres, jedoch sind Raten aus Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2024 getätigt wurden, von der Begrenzung ausgenommen. Vor allem bei Umbauarbeiten lassen sich für Steuerpflichtige mit höheren Einkommen künftig wesentlich niedrigere Steuereinsparungen erzielen als in der Vergangenheit.

Siehe auch unsere News Steuervergünstigungen 2025: https://www.graber-partner.com/de/gutachten-rundschreiben/1314-steuerverguenstigungen-1314.html

Änderungen bei den Abzügen für Familienangehörige 2025

Auch bei den Abzügen für Familienangehörige zu Lasten gibt es Neuerungen ab 2025.

Abzüge für Kinder

Der Anwendungsbereich der Abzüge für Kinder "zu Lasten" wurde neu definiert, hauptsächlich durch die Festlegung einer Altersgrenze. Der Abzug für Kinder (potenzieller Jahresbetrag von 950 Euro) wird nur noch für jedes Kind gewährt, das 21 Jahre oder älter ist, aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das Einkommenskriterium, um als steuerlich zu Lasten lebend zu gelten (Jahresgesamteinkommen nicht über 2.840,51 Euro, bzw. 4.000 Euro für Kinder bis 24 Jahre), bleibt bestehen. Die Altersgrenze von 30 Jahren gilt nicht für steuerlich zu Lasten lebende Kinder mit Behinderung; für diese wird der Abzug auch über das 30. Lebensjahr hinaus gewährt. Die Formel zur Berechnung des tatsächlich zustehenden Abzugs bleibt unverändert. 

Steuerliche Abzüge für Kinder unter 18 Jahren werden nicht mehr über die Lohnabrechnung geltend gemacht, sondern werden mittels des einheitlichen Familiengeldes (assegno unico) direkt vom Nisf an den Arbeitnehmer ausbezahlt (Staffelung nach Einkommens-/Vermögens- und Familiensituation - Berechnung ISEE).

Abzüge für andere Familienangehörige

Der Kreis der "anderen Familienangehörigen", die Anspruch auf einen Abzug geben, wenn sie steuerlich zu Lasten leben, wurde erheblich eingeschränkt. Ab 2025 kann der Abzug für andere Familienangehörige zu Lasten ausschließlich für jeden Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) anerkannt werden, der mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebt. Bis 2024 konnte der Abzug von 750 Euro (mit progressiver Staffelung nach Einkommen) auch für andere Personen nach Artikel 433 des Zivilgesetzbuchs gelten, die mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebten oder Unterhaltszahlungen erhielten. Die Staffelung des Abzugs nach Einkommen bleibt unverändert.

Weitere wichtige steuerliche Neuerungen für 2025

Änderung bei der Berechnung des Sachbezugs für Firmenwagen mit Privatnutzung 

Ab 2025 werden die Regeln zur Ermittlung des Sachbezugswerts für die Überlassung eines Firmenwagens zur Mischnutzung an Arbeitnehmer geändert. Für ab dem 1. Januar 2025 neu zugelassene und aufgrund von ab diesem Datum abgeschlossenen Verträgen überlassene Autos, Motorräder und Mofas zur Mischnutzung wird der Sachbezugswert auf 50% des Betrags festgelegt, der einer fiktiven jährlichen Fahrleistung von 15.000 Kilometern entspricht, multipliziert mit den ACI-Kilometerkosten, abzüglich eventuell vom Arbeitnehmer einbehaltener Beträge.

Die Prozentzahl reduziert sich auf 10% für reine Elektrofahrzeuge und 20% für Hybrid-Plug-in-Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2024 zugelassen und überlassen wurden, gelten weiterhin die bisherigen Prozentsätze (25%, 30%, 50%, 60%) in Abhängigkeit von den CO2-Emissionen. Für vor dem 1. Juli 2020 zugelassene und überlassene Fahrzeuge gilt weiterhin der frühere Satz von 30%.

Antriebsart %-Satz Steuergrundlage
Elektro 10 %
Plug-in-Hybrid    20 %
Verbrenner 50 %

Erstattung von Reisekosten nur noch bargeldlos steuerfrei/abzugsfähig

Ab dem Steuerjahr 2025 sind die detaillierten Erstattungen von Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Reise und Transport mittels öffentlicher nicht-liniengebundener Verkehrsmittel (Taxi, Mietwagen mit Fahrer), die dem Arbeitnehmer für Dienstreisen erstattet werden, nur dann steuerfrei, wenn die Zahlungen dieser Kosten nachweislich (tracciabili) erfolgt sind (z.B. per Banküberweisung, Karte oder Scheck). Barerstattungen dieser Kosten führen zu deren Besteuerung und Verbeitragung. Eine Ausnahme bilden Fahrtkosten mit öffentlichen Linienverkehrsmitteln, deren Erstattung auch weiterhin bar erfolgen kann, ohne dass dies die Steuerfreiheit beeinträchtigt. Entsprechend sind die genannten Reisekosten und deren detaillierte Erstattung durch Unternehmen und Freiberufler ab 2025 nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn die Zahlungen bargeldlos erfolgt sind.

Besteuerung von Produktivitätsprämien (detassazione)

Für Prämien und Summen, die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 ausgezahlt werden, wird der Steuersatz der Ersatzsteuer auf 5% bestätigt, anstelle des ursprünglich vorgesehenen Satzes von 10%. Begünstigt sind variable Prämien, die an Produktivitäts-, Rentabilitäts-, Qualitäts-, Effizienz- und Innovationssteigerungen gebunden sind, sowie Gewinnbeteiligungen, die aufgrund von Kollektiv-, Gebiets- oder Betriebsvereinbarungen gezahlt werden. Der jährliche Höchstbetrag für die Detaxierung bleibt bei 3.000 Euro, ebenso wie die Einkommensgrenze von 80.000 Euro aus unselbständiger Arbeit im Vorjahr, um das begünstigte Regime in Anspruch nehmen zu können.

Erhöhter Freibetrag für Sachbezüge (temporär 2025-2027)

Abweichend von der allgemeinen Regel, dass Sachbezüge bis 258,23 Euro steuerfrei sind, wird für die Steuerjahre 2025, 2026 und 2027 der Freibetrag von 1.000 Euro bestätigt. Dieser Freibetrag gilt für den Wert von überlassenen Gütern und Dienstleistungen sowie für Summen, die zur Zahlung von Haushaltsnebenkosten (Utenze domestiche), Miete der Hauptwohnung oder Zinsen für Hypotheken auf die Hauptwohnung gezahlt oder erstattet werden. Der Freibetrag wird auf 2.000 Euro erhöht für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern, sofern der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber unter Angabe der Steuernummer der Kinder erklärt.

Spezielle integrative Behandlung für den Tourismussektor (temporär bis 30. September 2025)

Vom 1. Januar bis 30. September 2025 wird eine spezielle integrative Behandlung (nicht steuerpflichtig) in Höhe von 15% der Bruttovergütungen für Nachtarbeit und Überstunden an Feiertagen für Arbeitnehmer im Gastgewerbe, Tourismus und Kurbetriebe bestätigt. Diese Maßnahme, die bereits in früheren Zeiträumen galt, wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, der schriftlich bestätigt, dass sein Einkommen aus unselbständiger Arbeit im Jahr 2024 40.000 Euro nicht überstiegen hat. Der Arbeitgeber verrechnet das resultierende Guthaben im F24-Formular.

Besteuerung von Trinkgeldern im Tourismussektor

Es gibt einige Änderungen am Regime zur Besteuerung von Trinkgeldern für Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe. Während die Ersatzsteuer von 5% auf Trinkgelder bestehen bleibt, wird ab 2025 die Obergrenze, bis zu der die begünstigte Besteuerung dieser Summen gilt, von 25% auf 30% des im Jahr aus der Tätigkeit erzielten Einkommens angehoben. Die Einkommensgrenze aus unselbständiger Arbeit im Vorjahr (2024), bis zu der dieses begünstigte Regime angewendet werden kann, steigt von 50.000 auf 75.000 Euro. Trinkgelder, die Kunden als Schenkung leisten, stellen Einkommen aus unselbständiger Arbeit dar und unterliegen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet, der Ersatzsteuer von 5% innerhalb der 30%-Grenze des Einkommens. Sie sind von den Sozialversicherungsbeiträgen und INAIL-Prämien befreit und werden nicht bei der TFR-Berechnung berücksichtigt. Sie zählen jedoch zur Einkommensbildung für die Anerkennung von Abzügen, Absetzbeträgen oder anderen Vorteilen, wenn eine bestimmte Einkommensvoraussetzung erforderlich ist.

Anpassung regionaler und kommunaler Zusatzsteuern

Im Rahmen der italienischen Einkommensbesteuerung fallen für natürliche Personen zusätzlich zur Einkommenssteuer (IRPEF) auch regionale und kommunale Zusatzsteuern an. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Regelungen zur Festsetzung und Abrechnung dieser Steuern:

Festlegung der steuerlichen Ansässigkeit

Gemäß Art. 8 des GvD Nr. 175/2014 ist der steuerrechtliche Wohnort („domicilio fiscale“) zum 1. Januar eines Jahres maßgeblich für die Berechnung der Gemeinde- und Regionalsteuer. Ein Wohnsitzwechsel im Laufe des Jahres hat somit erst im Folgejahr steuerliche Auswirkungen.

Laut Art. 58 des DPR Nr. 600/1973 tritt eine Änderung der steuerrechtlichen Wohngemeinde 60 Tage nach Antragstellung in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die neue Gemeinde für die Zusatzsteuern relevant.

Regionaler IRPEF-Zuschlag

Die einzelnen Regionen Italiens können einen Zuschlag auf die persönliche Einkommenssteuer (IRPEF) erheben. Dieser Zuschlag wird über die Lohnabrechnung in 11 Raten eingehoben, beginnend im Monat nach dem Steuerausgleich (normalerweise im Januar). Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der noch ausstehende Betrag in der letzten Lohnabrechnung vollständig einbehalten.

Gemeindezusatzsteuer

Auch sämtliche Gemeinden Italiens sind berechtigt, eine kommunale Zusatzsteuer auf das Einkommen zu erheben. Die Höhe dieser Steuer darf maximal 0,8 % des steuerpflichtigen Einkommens betragen – ausgenommen ist die Stadt Rom, für die Sonderregelungen gelten.

Wichtige Punkte zur Gemeindezusatzsteuer:

  • Die Steuer wird im Rahmen des Jahresausgleichs berechnet und im Folgejahr in 11 Raten (Jänner–November) über die Lohnabrechnung eingehoben.
  • Zusätzlich wird in den Abrechnungen von März bis November ein Vorschuss von 30 % auf die Gemeindezusatzsteuer des laufenden Jahres einbehalten – verteilt auf 9 Raten.
  • Für neue Mitarbeitende im laufenden Jahr wird keine Vorauszahlung berechnet.

Die Gemeinden müssen die geltenden Steuersätze jährlich bis zu einem festgelegten Stichtag (per Ministerialdekret festgelegt) bekannt geben. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, sind die Vorjahreswerte weiterhin gültig.


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