Wer in Italien baut, saniert oder eine Wohnung kauft, stößt auf unterschiedliche MwSt.-Sätze und Sonderregeln. Im italienischen Mehrwertsteuerrecht gibt es grundsätzlich die Steuersätze 22 %, 10 %, 5 % und 4 %. Im Baugewerbe sind vor allem 4 % und 10 % relevant, während der Satz von 5 % in der Praxis keine Rolle spielt. Der Regelsatz von 22 % kommt immer dann zur Anwendung, wenn keine Begünstigung oder Sonderregel greift. Je nach Art des Gebäudes, der ausgefahren Arbeiten und des Auftraggebers kann zudem auch das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen.
Begünstigung „pirma casa“ (4% MwSt.)
Beim Kauf einer Erstwohnung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Begünstigung „prima casa“ in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gilt der MwSt.-Satz von 4 %.
Voraussetzungen:
Ausnahme:
Die Begünstigung kann erneut genutzt werden, wenn die zuvor begünstigte Immobilie innerhalb von zwei Jahren verkauft wird.
Wichtig:
Ohne Begünstigung
Kann die Begünstigung nicht angewendet werden, gilt in der Regel der MwSt.-Satz von 10 %.
Bei Wohngebäuden, die „wiedergewonnen“ werden, gilt für alle Arten genannten Arbeiten der begünstigte MwSt. Satz von 10%, unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Hauptwohnung handelt.
Bei betrieblich genutzten Immobilien (z.B. Werkstätten, Büros, Hallen oder Lagergebäude) gilt der reduzierte Satz von 10% hingegen nur für Sanierung und bauliche Umgestaltung. Für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungen kommt der Regelsatz von 22% zur Angewendet.
Sonderregel für „bedeutende Güter“ („beni significativi“)
In der Praxis besonders relevant ist die Regelung zu den sogenannten „bedeutenden Gütern“, dazu zählen unter anderem:
Werden diese im Rahmen von ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltungen an Wohngebäuden geliefert und eingebaut, gilt der MwSt.-Satzes von 10% nicht für den gesamten Rechnungsbetrag. Die Begünstigung greift nur bis zur Höhe des Werts der Arbeitsleistung und der übrigen, nicht bedeutenden Bestandteile. Der darüberhinausgehende Teil des bedeutenden Guts unterliegt dem Regelsatz von 22 %.
Beispiel:
Dann gilt:
Reverse Charge für Subunternehmer im Baugewerbe
Für Leistungen im Baugewerbe wie zum Beispiel Mauererarbeiten, Installationen und Verputzarbeiten, die ein Subunternehmer erbringt wird nach Art. 17 Abs. 6 Buchstabe a) DPR 633/72 die Rechnung ohne MwSt. an den Hauptunternehmer gestellt.
Reverse Charge für Fertigstellungs- und Installationsarbeiten am Bau sowie Abbrucharbeiten
Für verschiedene Leistungen im Bau- und Baunebengewerbe wurde das Reverse-Charge-Verfahren laut Art. 17 Abs. 6 Buchstabe a-ter) DPR 633/72 eingeführt. Es gilt nicht nur für Subunternehmer, sondern auch für Unternehmen, die direkt vom Bauherrn beauftrag wurden.
Zu den betreffenden Leistungen an Gebäuden gehören zum Beispiel:
Entscheidend ist, dass es sich um eine Dienstleistung an einem Gebäude handelt. Bei reinen Warenlieferungen mit Nebenmontage, wenn aus MwSt.-Sicht die Lieferung des Gegenstands und nicht die Dienstleistung im Vordergrund steht, findet das Reverse Charge keine Anwendung.
Welches Reverse Charge gilt vorrangig?
Eine Leistung kann sowohl unter das Reverse Charge für Subunternehmer gemäß Buchstabe a) als auch unter Buchstabe a-ter) fallen. In diesen Fällen hat grundsätzlich der Buchstabe a-ter Vorrang.