Eine italienische GmbH mit nur 1 Euro Stammkapital gründen – ist das tatsächlich möglich? Ja. Das italienische Gesellschaftsrecht erlaubt die Gründung einer GmbH (S.r.l. – società a responsabilità limitata) mit einem Stammkapital ab 1 Euro. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Gründung oder der laufende Betrieb ebenfalls nur 1 Euro kosten.
Die Bezeichnung „1-Euro-GmbH“ ist keine eigenständige Gesellschaftsform. Sowohl die GmbH als auch die vereinfachte GmbH (S.r.l.s. – società a responsabilità limitata semplificata) können mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden. Die beiden Formen unterscheiden sich in ihren gesetzlichen Vorgaben und Gestaltungsmöglichkeiten. Für die Einordnung einer 1-Euro-GmbH ist daher nicht nur die Höhe des Stammkapitals entscheidend, sondern auch die gewählte gesellschaftsrechtliche Form.
| Merkmal | GmbH | Vereinfachte GmbH |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Art. 2463 Codice Civile | Art. 2463-bis Codice Civile |
| Stammkapital | Ab 1 Euro; auch 10.000 Euro oder mehr möglich | Von 1 Euro und unter 9.999,99 Euro |
| Gesellschafter | Natürliche und juristische Personen | Nur natürliche Personen |
| Kapital unter 10.000 Euro | Vollständig in Geld einzuzahlen | Vollständig in Geld einzuzahlen |
| Sacheinlagen | Bei Kapital ab 10.000 Euro grundsätzlich möglich (z. B. Immobilien, Maschinen etc.) | Nicht vorgesehen |
| Gesellschaftsvertrag | Individuell gestaltbar | Gesetzlich vorgegebenes Standardmodell |
| Gründungskosten | Reguläre notarielle und weitere Gründungskosten | In der Regel geringer; keine Notarhonorare für den gesetzlich vorgesehenen Standardakt, weitere Kosten können anfallen |
Der Betrag von 1 Euro bezeichnet ausschließlich das Stammkapital und nicht die Kosten der Gesellschaftsgründung. Das Stammkapital entspricht dem Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen. Die eingezahlten Mittel stehen der Gesellschaft grundsätzlich für ihre Geschäftstätigkeit zur Verfügung und sind daher von Gebühren und sonstigen Gründungskosten zu unterscheiden.
Unabhängig von der Höhe des Stammkapitals entstehen bei der Gründung zusätzliche Aufwendungen, etwa für Eintragungen, Beratung und für weitere Formalitäten. Auch nach der Gründung fallen laufende Kosten für Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und gesetzliche Meldungen an. Die geringe Höhe des Stammkapitals führt grundsätzlich also nicht zu vereinfachten handels- oder steuerrechtlichen Pflichten. Je nach Art der Tätigkeit können zusätzlich weitere Kosten für Geschäftsräume, Personal, Versicherungen oder die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen entstehen.
Die „1-Euro-GmbH“ ist daher eine Gesellschaft mit einer sehr niedrigen gesetzlichen Kapitalhürde. Der geringe Kapitalbetrag sagt jedoch nichts über die tatsächlichen Kosten der Gründung oder des laufenden Geschäftsbetriebs aus.
Ein niedriges Stammkapital reduziert den Kapitalbedarf bei der Gründung. Ob eine Kapitalausstattung von nur 1 Euro zweckmäßig ist, hängt jedoch vom Geschäftsmodell und vom Finanzierungsbedarf der Gesellschaft ab.
Allerdings stellt ein Stammkapital von nur 1 Euro sehr begrenzte finanzielle Mittel für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bereit. Eine geringe Kapitalausstattung kann die Finanzierung und die Zusammenarbeit mit Banken, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern erschweren. Bei Fremdfinanzierungen können zudem zusätzliche Sicherheiten oder persönliche Bürgschaften verlangt werden.
Eine italienische GmbH kann mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden – sie kostet aber nicht 1 Euro. Neben den eigentlichen Gründungskosten entstehen laufende Aufwendungen für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb. Der gesetzlich mögliche Mindestbetrag des Kapitals ist daher nur einer von mehreren Faktoren bei der Gründung. Entscheidend ist, dass die Kapitalausstattung zur geplanten Tätigkeit, zum Finanzierungsbedarf und zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens passt.
Ein Stammkapital von nur 1 Euro stellt dabei in der Regel keine ausreichende finanzielle Grundlage für die tatsächliche Geschäftstätigkeit dar. Zwar ermöglicht die gesetzliche Regelung eine Gründung mit sehr geringem Kapitaleinsatz, in der Praxis erweist sich eine solche Kapitalausstattung jedoch häufig als wenig praktikabel, da sie für den Aufbau und die Aufnahme einer operativen Geschäftstätigkeit meist nicht ausreicht. Zudem kann eine sehr geringe Kapitalausstattung die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern, Banken oder Lieferanten erschweren.