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Split Payment

24.03.2026

Das Verfahren der gespaltenen Mehrwertsteuerzahlung „Split Payment“, auf Italienisch „scissione dei pagamenti“ ist eine besondere Form der Abrechnung der Mehrwertsteuer.
Das Verfahren wurde durch das Stabilitätsgesetz 2015 eingeführt und dient der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Definition und Funktionsweise

Im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens wird die bei einer Lieferung oder Leistung geschuldete Mehrwertsteuer (IVA) nicht an den Lieferanten ausgezahlt. Stattdessen wird sie – sofern der Leistungsempfänger eine öffentliche Einrichtung oder ein gesetzlich bestimmtes Unternehmen ist – direkt vom Käufer an die Steuerbehörde abgeführt. Der Lieferant erhält daher ausschließlich den Nettobetrag der Rechnung. Die Rechtsgrundlage bildet Art. 17-ter des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 633/1972

Anwendungsbereich: Wer ist betroffen?

Das Verfahren findet Anwendung auf Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an bestimmte öffentliche und private Einrichtungen insbesondere:
  • Öffentliche Verwaltungen (PA): Dazu zählen staatliche Behörden, Schulen, Regionen, Provinzen, Gemeinden, Handelskammern, Universitäten sowie lokale Gesundheitsbehörden (ASL).
  • Kontrollierte Gesellschaften: Unternehmen, die direkt oder indirekt vom Staat, Ministerien und im Allgemein von der öffentlichen Verwaltung kontrolliert werden.

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (MEF) veröffentlicht jährlich zur Prüfung auf seiner Website die offiziellen Listen der betroffenen Unternehmen.

Pflichten für den Lieferanten

Erbringen Sie eine Leistung an einen Kunden, der dem Split-Payment-Verfahren unterliegt, sind folgende Punkte zu beachten:
  • Rechnungsausstellung: Die Rechnung wird regulär mit Ausweis der Mehrwertsteuer ausgestellt.
  • Verpflichtender Hinweis: Die Rechnung muss gemäß Art. 17-ter DPR 633/72 zwingend den Vermerk „Split Payment“ haben.
  • Buchhalterische Behandlung: Die Rechnung wird wie alle anderen normalen Rechnungen verbucht; die ausgewiesene Mehrwertsteuer fließt jedoch nicht in die Mehrwertsteuerschuld ein, da sie vom Kunden auch nicht kassiert wird.

Ausnahmen vom Split Payment

Nicht alle Rechnungen unterliegen diesem Verfahren.
Ausgenommen sind insbesondere diese Rechnungen:
  • im Reverse-Charge-Verfahren: Ist der Leistungsempfänger bereits Steuerschuldner (z. B. bei bestimmten Bauleistungen oder innergemeinschaftlichen Erwerben), geht das Reverse-Charge-Verfahren vor.
  • von Freiberufler: Leistungen von Selbstständigen, deren Honorare der Quellensteuer unterliegen, sind vom Split Payment ausgenommen.
  • mit Sonderregelungen: Dienstleistungen, die besonderen Mehrwertsteuerregelungen unterliegen (z. B. landwirtschaftliche Pauschalregelung oder Reisebüroregelung).
  • bei Handelsbelegen: Verkäufe oder Dienstleistungen, die ausschließlich durch einfache Quittungen oder Kassenbelege dokumentiert werden.

Auswirkungen auf die Liquidität und Mehrwertsteuerrückerstattung

Da Lieferanten die Mehrwertsteuer nicht kassieren, gleichzeitig jedoch weiterhin Vorsteuer auf ihre Eingangsleistungen zahlen, entstehen häufig Mehrwertsteuerguthaben.
Um diesen Liquiditätsnachteil auszugleichen, gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine vorrangige Erstattung der daraus entstehenden Guthaben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wie kann ich feststellen, ob mein Kunde dem Split-Payment-Verfahren unterliegt?
Sie können die offiziellen Listen auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Dipartimento delle Finanze) einsehen und anhand der Steuernummer (Codice Fiscale) Ihres Kunden überprüfen, ob dieser dort erfasst ist. Link:  Ministerium für Wirtschaft und Finanzen

2. Wer trägt die Verantwortung im Falle von Fehlern?

Die Agentur der Einnahmen hat mit Antwort Nr. 604/2020 klargestellt, dass die Verantwortung für der Anwendung des Split Payment stets beim Rechnungsaussteller liegt. Dies gilt unabhängig von den Angaben des Kunden bzw. Auftraggebers.

3. Gilt das Split Payment auch für Freiberufler?
Nein. Nach Klarstellung der Finanzverwaltung sind Vergütungen, die der Quellensteuer unterliegen, nicht vom Split-Payment-Verfahren erfasst.
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