Verschiebt ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt - wenn z. B. ein Arbeitnehmer von Deutschland nach Italien zieht - er aber weiterhin für seinen deutschen Arbeitgeber tätig bleibt, so ist eine Lohnabrechnung in Italien nach italienischem Arbeitsrecht notwendig. Details dazu finden Sie unter Anmeldung Arbeitnehmer in Italien. Eine weitere Variante ist die Gründung einer eigenständigen GmbH in Italien, über welche der Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Allgemeines zum Lebensmittelpunkt:
Arbeitnehmer sind aufgrund beruflicher Gegebenheiten oft dazu gezwungen, sich in einem ausländischen Staat einen zweiten Wohnsitz anzumelden. Problematisch wird dies oft bei der Klärung der Steuerzuständigkeiten der einzelnen Länder, da das Welteinkommen in jenem Staat zu versteuern ist, in dem sich der Lebensmittelpunkt befindet.
Zur Klärung des Lebensmittelpunktes zählt ausschließlich der Umstand, ob eine Wohnung bzw. ein Haus (Miete, Eigentum, unentgeltliche Mitbenutzung etc) jederzeit benutzt werden kann. Beispiel: Solange die Familie in Italien wohnt, besteht bei einer intakten Beziehung auf jeden Fall der Lebensmittelpunkt weiterhin in Italien, auch wenn ein zweiter Wohnsitz in einem Auslandsstaat registriert wurde.
In diesen Fällen kann es somit vorkommen, dass der Arbeitnehmer die im Ausland erwirtschaftete Entlohnung aufgrund der 183-Tage-Regelung auch dort versteuern muss. Dieses Einkommen muss er dann allerdings im Heimatstaat (Lebensmittelpunkt) erneut erklären (Besteuerung Welteinkommen).
Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Saaten, kann die im Ausland bezahlte Steuer in jedem Fall (gänzlich oder zum Teil) im Heimatstaat angerechnet werden.
Aktuelle Entwicklungen 2025: Steuerliche Sonderregelungen in Italien
Italien hat in den letzten Jahren mehrere steuerliche Sonderregimes eingeführt, die insbesondere für zuziehende Arbeitnehmer, Rentner und vermögende Privatpersonen von Bedeutung sind. Diese Sonderregelungen können auch dann relevant sein, wenn sich der Lebensmittelpunkt in Italien befindet.
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Flat-Tax-Regime für vermögende Zuzügler: Wer in den letzten neun Jahren keinen Wohnsitz in Italien hatte, kann auf ausländisches Einkommen eine pauschale Steuer von 200.000 € jährlich zahlen. Für jedes mitziehende Familienmitglied erhöht sich der Betrag um 25.000 €. Gültig bis zu 15 Jahre.
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7%-Pauschalbesteuerung für Rentner: Rentner mit ausländischen Renteneinkünften, die in Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern im Süden Italiens wohnen, können von einem Fixsteuersatz von 7 % profitieren – bis zu 10 Jahre.
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„Impatriati“-Regime: Für aus dem Ausland zuziehende Fachkräfte, die in Italien arbeiten, sind 50 % des in Italien erzielten Einkommens steuerfrei. In strukturschwachen Regionen kann die Steuerbefreiung sogar auf 90 % steigen. Gültig für 5 Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen verlängerbar.
Diese Regelungen stehen unter dem Vorbehalt bestimmter Voraussetzungen (z. B. vorheriger Auslandsaufenthalt, Aufenthaltsdauer in Italien, berufliche Tätigkeit vor Ort) und sollten im Rahmen einer steuerlichen Beratung individuell geprüft werden.
Zusätzlicher Hinweis zur steuerlichen Ansässigkeit:
Die italienischen Steuerbehörden legen bei der Prüfung des Lebensmittelpunkts zunehmend Wert auf tatsächliche Lebensverhältnisse (z. B. Familienwohnsitz, soziales Umfeld, wirtschaftliche Bindungen) – nicht nur auf formale Kriterien wie An-/Abmeldung. Selbst ein Eintrag in das AIRE-Register entbindet nicht automatisch von der italienischen Steuerpflicht, wenn weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien liegt.
Tipp: Für Zuzügler nach Italien ist eine umfassende Dokumentation der Lebenssituation (Wohnsitz, Familie, Arbeitsort, Dauer des Aufenthalts etc.) besonders wichtig, um spätere Konflikte mit Steuerbehörden zu vermeiden.