Anmeldung Arbeitnehmer & Arbeitgeber in Italien

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Inhaltsverzeichnis
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Definition „Entsendung nach Italien“

Von einer Entsendung nach Italien (z. B. von Österreich oder Deutschland aus), spricht man laut gesetzesvertretendem Dekret GVD 136/2016 immer dann, wenn: ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers seine Arbeitsleistung für einen definierten Zeitraum in Italien erbringt.

Demzufolge spricht man von einer „Entsendung“ nicht nur bei der traditionellen Entsendung, sondern auch bei Außendienst, Abstellung, Gütertransport und anderen Sachverhalten. Die Einhaltung der Meldepflichten und die entsprechende Dokumentation sind in folgenden Fällen notwendig:
  • effektive Entsendung (ital.: distacco) laut Definition:
    Der Arbeitgeber (Entsender, ital.: distaccante) stellt im eigenen Interesse einen Arbeitnehmer für einen definierten Zeitraum an ein anderes Unternehmen (ital.: distaccatario bzw. utilizzatore) zur Verfügung bzw. lässt diesen dort seine Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitnehmer erbringt seine Tätigkeit nicht zu Gunsten des eigenen, abstellenden Unternehmens, sondern zu Gunsten jenes Unternehmens, in welches er entsandt wird.
  • Außendienst (ital.: trasferta)
    Der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung zu Gunsten des eigenen, abstellenden Unternehmens (Montageauftrag, Lieferauftrag, Dienstreise).
  • Personenabstellung in die eigene Tochtergesellschaft bzw. in ein verbundenes Unternehmen
  • länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig vom Wirtschaftssektor
  • Gütertransport, wenn eine zusätzliche Dienstleistung in Italien erbracht wird, z. B. Be- und Entladen.

Lebt die Person hingeben bereits in dem Staat, in welchen sie entsandt werden soll (Entsendestaat), handelt es sich nicht um eine Entsendung nach Italien, sondern man spricht dann von einer italienischen Ortskraft. In diesem Fall muss diese Person über eine italienische Arbeitgeber-Registrierung bzw. eine italienische GmbH angemeldet und versichert werden.

 

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Fringe Benefit, Kilometergeld & mehr: häufig gestellte Fragen zum Thema Dienstfahrzeug (ital.: vettura di servizio)

Frage: Welche Möglichkeiten gibt es, dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen und wie müssen diese im Lohnstreifen berücksichtigt werden?
Antwort: Man unterscheidet zwischen folgenden Varianten:

Variante

Behandlung im Lohnstreifen

Dienstfahrzeug, welches auch privat genutzt werden kann

Mittels Fringe Benefit

Dienstfahrzeug, welches nur für berufliche Zwecke genutzt werden kann

Kein Einfluss auf Lohnstreifen

Der Mitarbeiter benutzt sein eigenes Fahrzeug für berufliche Zwecke

Mittels Rückvergütung Kilometergeld


Frage: Was versteht man unter Fringe Benefit?
Antwort: Wenn ein Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt und diesen auch für private Zwecke nutzen darf, muss dieser sogenannte „geldwerte Vorteil“ (=Fringe Benefit), den der Mitarbeiter durch die Nutzung genießt, auf dem Lohnstreifen versteuert und den Beiträgen unterworfen werden. Der Betrag (auf welchen die Steuern und Beiträge zu bezahlen sind) hängt vom Fahrzeugtyp ab und geht aus einer dafür vorgesehenen Tabelle des ACI (Automobile Club Italiano) hervor.

ACHTUNG, folgende Regelung gilt weiterhin: Wird Arbeitnehmern nach dem 01.07.2020 ein Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, der vor dem 01.07.2020 zugelassen (immatrikuliert) wurde, kann für die Berechnung des geldwerten Vorteils nicht der Betrag des ACI verwendet werden. In diesem Fall ist es notwendig, die Beträge jeden Monat individuell zu berechnen, wofür eine detaillierte Dokumentation notwendig ist. Da diese Methode aufgrund des hohen Aufwands und der Komplexität in der Praxis schwer umsetzbar ist, wenden wir weiterhin standardmäßig die ursprüngliche Berechnungsmethode an.

Frage: Wie wirkt sich das Fringe Benefit auf den Nettolohn des Mitarbeiters aus?
Antwort: Nachdem der Mitarbeiter das Fahrzeug samt Kosten für Treibstoff, Versicherung, Wartung usw. auch für private Zwecke nutzen darf, muss, wie oben beschrieben, ein gewisser Betrag den Steuern und Beiträgen unterworfen werden. Dies reduziert daher seinen Nettolohn.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

 

Ohne Berücksichtigung Fringe Benefit

Mit Berücksichtigung Fringe Benefit

Bruttolohn

2.000 €

2.000 €

Fringe Benefit

0 €

200 €

Beiträge (10% auf Brutto + Fringe Benefit)

200 €

220 €

Lohnsteuer (15% auf Brutto + Fringe Benefit – Beiträge)

270 €

297 €

Netto (Brutto – Beiträge – Lohnsteuer)

1.530 €

1.483 €


Frage: Wie funktioniert die Rückvergütung des Kilometergeldes über den Lohnstreifen?
Antwort:
Der Mitarbeiter erhält eine Rückvergütung der für berufliche Zwecke gefahrenen Kilometer.
Der Betrag errechnet sich lt. ACI-Tabellen des jeweiligen Fahrzeugtyp und der jährlich gefahrenen Kilometer.

Achtung: Da die Rückvergütung weder den Beiträgen noch der Steuer unterworfen wird, müssen die beruflich gefahrenen Kilometer genauestens dokumentiert werden. 

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Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kanzleileitung, Gründungsberatung
Anstellung von italienischen Mitarbeitern und Registrierung als Arbeitgeber ohne Gründung einer GmbH bzw. Betriebsstätte in Italien.
EINIGE REFERENZEN FÜR DIE REGISTRIERUNG ALS ARBEITGEBER IN ITALIEN
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