Die freiwillige Zuwendung (superminimo) ist ein zusätzlicher Lohnbestandteil, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer über den kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestlohn hinaus gewährt.
Das Superminimo kann beispielsweise bereits bei der Einstellung vereinbart oder später im Arbeitsverhältnis als individuelle Lohnerhöhung zuerkannt werden. Es wird grundsätzlich als fixer Bestandteil des monatlichen Bruttolohns auf dem Lohnstreifen (busta paga) ausgewiesen.
In Italien wird zwischen einem verrechenbaren Superminimo (superminimo assorbibile) und einem nicht verrechenbaren Superminimo (superminimo non assorbibile) unterschieden.
Bei einem verrechenbaren Superminimo können spätere Lohnerhöhungen, insbesondere Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, mit dem Superminimo verrechnet werden.
Beispiel: Der kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 2.000 Euro und der Arbeitnehmer erhält zusätzlich ein verrechenbares Superminimo von 300 Euro. Steigt der Mindestlohn um 100 Euro, kann das Superminimo auf 200 Euro reduziert werden. Der gesamte Bruttolohn bleibt damit zunächst bei 2.300 Euro.
Bei einem nicht verrechenbaren Superminimo bleibt die Zulage hingegen grundsätzlich unverändert. Eine Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohns führt somit auch zu einer Erhöhung des gesamten Bruttolohns.
Ob und in welchem Umfang ein Superminimo verrechnet werden kann, hängt insbesondere von der individuellen Vereinbarung und dem anwendbaren Kollektivvertrag (CCNL) ab.
Arbeitgeber sollten deshalb bereits bei der Gewährung eindeutig festhalten, ob das Superminimo verrechenbar oder nicht verrechenbar ist und welche zukünftigen Lohnerhöhungen davon erfasst werden.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Lexikon-Beiträgen zum Kollektivvertrag/Tarifvertrag in Italien, zum Tariflohn/Mindestlohn (paga base) und zum Lohnstreifen (busta paga).
1. Was ist ein Superminimo?
Das Superminimo ist ein zusätzlicher Lohnbestandteil, der über dem kollektivvertraglich vorgeschriebenen Mindestlohn liegt.
2. Muss ein Arbeitgeber ein Superminimo bezahlen?
Nein. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur, wenn das Superminimo individuell vereinbart, zugesagt oder aufgrund anderer verbindlicher Regelungen geschuldet wird.
3. Kann ein Superminimo später wieder gestrichen werden?
Ein bereits vereinbartes Superminimo kann nicht beliebig einseitig gestrichen werden. Bei einem verrechenbaren Superminimo kann jedoch eine zulässige Verrechnung mit späteren Lohnerhöhungen erfolgen.
4. Was passiert bei einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung?
Bei einem verrechenbaren Superminimo kann die Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohns grundsätzlich ganz oder teilweise mit dem Superminimo verrechnet werden. Bei einem nicht verrechenbaren Superminimo erhöht sich dagegen grundsätzlich der gesamte Bruttolohn.
5. Unterliegt das Superminimo Steuern und Sozialbeiträgen?
Ja. Als Bestandteil der Arbeitsvergütung unterliegt das Superminimo grundsätzlich wie der übrige Bruttolohn der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen.
6. Wird das Superminimo bei Abfertigung, 13. und 14. Monatsgehalt berücksichtigt?
Als laufender Lohnbestandteil ist das Superminimo grundsätzlich auch für die Berechnung der Abfertigung (TFR) relevant, soweit der Kollektivvertrag nichts Abweichendes vorsieht. Bei der 13. und 14. Monatsentlohnung sind insbesondere die Bestimmungen des jeweils anwendbaren CCNL zu berücksichtigen.