Strafregisterauszug Minderjährige

30.01.2023

Seit April 2014 müssen alle Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeitstätigkeit in direktem und regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen stehen, einen aktuellen Strafregisterauszug beim Arbeitgeber hinterlegen.

Bei Arbeitsbeginn muss der Strafregisterauszug zumindest angefordert sein. In der Zwischenzeit kann eine Ersatzerklärung (dichiarazione sostitu-tiva dell'atto di notorietà) ausgefüllt werden, die im Falle einer Kontrolle Gültigkeit hat. Wird ein Arbeitnehmer abgemeldet und wieder neu angemeldet, muss der Auszug wieder angefordert und vorgelegt werden.

Allgemeines zum Strafregisterauszug:

  • Der Auszug hat eine Gültigkeit von 6 Monaten
  • Die Auszüge müssen direkt in Bozen beim Strafgericht beantragt werden.

Für wen muss ein Strafregisterauszug beantragt werden:

  • Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeiter, Projektarbeiter
  • Arbeitnehmer die in direktem und regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen stehen, z. B. Kinderanimateure, Babysitter, Miniclub-Mitarbeiter, Lehrer, Schulbusfahrer, Schulmensamitarbeiter usw. - deren Haupttätigkeit also mit Minderjährigen zusammenhängt
  • Vereine, sobald sie als Arbeitgeber Mitarbeiter beschäftigen
News & Rundschreiben
16.05.2025
Besteuerung Trinkgelder
Da der Fiskus die Schwarzgeldzahlung von Trinkgeldern unterbinden will, müssen ab 2023, für Beschäftigte im ...
weiterlesen
16.05.2025
Fringe Benefit für Privatnutzung Firmenfahrzeug - Übergangsregelung
Ab 2025 hat sich in Bezug auf die Berechnung der Steuergrundlage für die Privatnutzung der 2025 zugelassenen ...
weiterlesen
16.05.2025
Lohnerhöhungen
Ab Mai ergeben sich folgende Änderungen bei den Kollektivverträgen : Freiberufe : Zweite Rate der Zahlung ...
weiterlesen
16.05.2025
Resturlaub 2023
Die jährliche Mindestdauer für den Urlaub beträgt 4 Wochen , wovon zwei Wochen im Laufe des Entstehungsjahres ...
weiterlesen
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol