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Strafregisterauszug Minderjährige

20.04.2026

Seit April 2014 müssen alle Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeitstätigkeit in direktem und regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen stehen, einen aktuellen Strafregisterauszug beim Arbeitgeber hinterlegen.

Bei Arbeitsbeginn muss der Strafregisterauszug zumindest angefordert sein. In der Zwischenzeit kann eine Ersatzerklärung (dichiarazione sostitu-tiva dell'atto di notorietà) ausgefüllt werden, die im Falle einer Kontrolle Gültigkeit hat. Wird ein Arbeitnehmer abgemeldet und wieder neu angemeldet, muss der Auszug wieder angefordert und vorgelegt werden.

Allgemeines zum Strafregisterauszug:

  • Der Auszug hat eine Gültigkeit von 6 Monaten
  • Die Auszüge müssen direkt in Bozen beim Strafgericht beantragt werden.

Für wen muss ein Strafregisterauszug beantragt werden:

  • Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeiter, Projektarbeiter
  • Arbeitnehmer die in direktem und regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen stehen, z. B. Kinderanimateure, Babysitter, Miniclub-Mitarbeiter, Lehrer, Schulbusfahrer, Schulmensamitarbeiter usw. - deren Haupttätigkeit also mit Minderjährigen zusammenhängt
  • Vereine, sobald sie als Arbeitgeber Mitarbeiter beschäftigen
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