Meldung „Beschwerliche Arbeiten/Nachtarbeit“ • 2026

10.03.2026

Seit 2011 besteht die Pflicht, dem Arbeitsinspektorat innerhalb März jene Arbeitnehmer mitzuteilen, welche Nachtarbeit oder beschwerliche Arbeiten leisten. Die Pflicht besteht, wenn Arbeitnehmer:
  • 64 oder mehr Nachtschichten (über 6 Stunden pro Nacht) geleistet haben
  • das gesamte Jahr über, zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens, für mindestens 3 Stunden gearbeitet haben
  • am Fließband gearbeitet haben und für Akkordarbeit bezahlt worden sind
  • besonders beschwerliche Tätigkeiten ausgeübt haben, z. B. Arbeiten in Tunneln, Steinbrüchen (Gruben) oder Minen (Bergwerke)
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