Unternehmen und Freiberufler mit
Sitz oder Betriebsstätte in Italien müssen grundsätzlich auch ihre
Geschäftsvorfälle mit ausländischen Kunden und Lieferanten an die italienische Agentur
der Einnahmen melden.
Seit dem 1. Juli 2022 gibt es
jedoch keine gesonderte vierteljährliche Meldung mehr. Die Daten werden für
jeden Geschäftsvorfall einzeln im XML-Format über das elektronische
Austauschsystem „Sistema di Interscambio“ (SdI) übermittelt.
Ausländische Unternehmen, die in
Italien lediglich über eine direkte MwSt.-Registrierung oder einen
Fiskalvertreter verfügen, sind nicht meldepflichtig.
Welche Geschäftsvorfälle müssen gemeldet werden?
Die Meldepflicht betrifft
grundsätzlich alle Eingangsrechnungen von ausländischen Lieferanten und alle
Ausgangsrechnungen an ausländische Kunden.
Nicht nochmals zu melden sind
Geschäftsvorfälle, die bereits über das Austauschsystem oder mittels Zollbeleg
erfasst wurden. Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte in Italien nicht
steuerbare Einkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen mit einem Betrag von
höchstens 5.000 Euro je Geschäftsvorfall.
Meldung ausländischer Ausgangsrechnungen
Rechnungen an ausländische Kunden
werden wie italienische elektronische Rechnungen im XML-Format erstellt und an
das SdI übermittelt. Als Empfängercode ist „XXXXXXX“ anzugeben.
Die Übermittlung muss
grundsätzlich innerhalb der für die Ausstellung der Rechnung geltenden Frist
erfolgen. Bei einer Sofortrechnung sind dies regelmäßig zwölf Tage ab
Durchführung des Umsatzes. Für aufgeschobene Rechnungen gelten die jeweiligen
besonderen Rechnungsfristen.
An den ausländischen Kunden muss
die Rechnung zusätzlich auf dem herkömmlichen Weg (PDF, Papier) übermittelt
werden.
Meldung ausländischer Eingangsrechnungen
Ausländische Lieferanten stellen
ihre Rechnungen in der Regel nicht über das italienische Austauschsystem aus.
Deshalb muss der italienische Rechnungsempfänger die Rechnungsdaten selbst im
XML-Format übermitteln. Abhängig vom Geschäftsvorfall werden insbesondere
folgende Dokumentenarten verwendet:
- TD17: Dienstleistungen eines ausländischen Lieferanten (EU und Drittland)
- TD18: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren
- TD19: Erwerb von Waren, die sich bereits in Italien befinden, von einem nicht ansässigen Lieferanten (beni già in Italia)
Die Übermittlung ist
grundsätzlich bis zum 15. Tag des Monats vorzunehmen, der auf den Erhalt der
Rechnung bzw. auf die Durchführung des Geschäftsvorfalls folgt.
In vielen Fällen schuldet der
italienische Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer nach dem
Reverse-Charge-Verfahren. Die XML-Übermittlung dient daher nicht nur der
Meldung, sondern kann zugleich die umsatzsteuerliche Ergänzung oder
Eigenrechnung abbilden.
Verhältnis zur Intrastat-Meldung
Die Übermittlung über das SdI
ersetzt eine gegebenenfalls erforderliche Intrastat-Meldung nicht. Werden Waren
oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union erworben oder erbracht,
ist deshalb gesondert zu prüfen, ob zusätzlich eine Intrastat-Meldung
einzureichen ist.
Strafen bei verspäteten oder unterlassenen Meldungen
Bei einer unterlassenen oder
fehlerhaften Übermittlung kann grundsätzlich eine Verwaltungsstrafe von 2 Euro
je Rechnung verhängt werden. Die Strafe ist auf 400 Euro pro Monat begrenzt. Erfolgt
die Übermittlung innerhalb von 15 Tagen nach Fristablauf, werden die Strafe und die Obergrenze halbiert.