Zu einer Doppelbesteuerung von Einkünften kommt es, wenn zwei Länder das Recht haben,
dasselbe Einkommen zu besteuern. Es kommt zu einer sogenannten Besteuerungskollision.
Zum Schutz des Steuerpflichtigen wurden die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
abgeschlossen. In der Regel schützen diese vor einer Doppelbesteuerung bei Geschäften
mit anderen Vertragsstaaten. Die Vorlage dazu bietet das OECD-Musterabkommen, an dessen
Struktur sich die Staaten beim Abschluss und bei der Ausgestaltung ihrer bilateralen
Doppelbesteuerungsabkommen orientieren.
Doppelbesteuerungsabkommen haben grundsätzlich Vorrang vor den innerstaatlichen
Steuervorschriften. In Italien ergibt sich dies aus Art. 75 des Präsidialdekrets
Nr. 600/1973 (DPR 600/1973). Das nationale Steuerrecht bleibt jedoch bestehen und wird
durch das Abkommen lediglich überlagert, nicht ersetzt.
Soweit innerstaatliche Regelungen für den Steuerpflichtigen günstiger sind, können sie
gemäß Art. 169 des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) auch abweichend vom
Doppelbesteuerungsabkommen angewendet werden.
Typische Einkunftsarten im DBA
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Bei unselbständiger Arbeit überschneiden sich die Besteuerungsrechte von Wohnsitz-
und Tätigkeitsstaat besonders häufig.
Aus den meisten Doppelbesteuerungsabkommen geht jedoch hervor, dass die Besteuerung
grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zusteht, also dem Staat, in dem die Arbeit tatsächlich
ausgeübt wird. Bei kurzfristigen Arbeitseinsätzen von weniger als 183 Tagen können jedoch
besondere Ausnahmen gelten.
Unternehmensgewinne / Selbständige Arbeit
Unternehmensgewinne und Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden nach der Systematik
der Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert.
Ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates besteht nur dann, wenn dort eine feste
wirtschaftliche Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte vorhanden ist.
Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren
Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren handelt es sich um kapitaleinkunftsbezogene
Erträge, die aus der Überlassung von Kapital oder der Nutzung von Rechten entstehen.
Doppelbesteuerungsabkommen beschränken daher regelmäßig das Besteuerungsrecht des
Quellenstaats und weisen das Hauptbesteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Empfängers zu.
Immobilien
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus der Vermietung, Verpachtung oder
Veräußerung von Immobilien, weisen einen engen territorialen Bezug auf. Immobilien sind
ortsgebunden und können nicht grenzüberschreitend verlagert werden.
Doppelbesteuerungsabkommen ordnen das Besteuerungsrecht daher grundsätzlich dem
Belegenheitsstaat der Immobilie zu. Der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen vermeidet
eine Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung der im Belegenheitsstaat
erhobenen Steuer.
Künstler und Sportler
Einkünfte von Künstlern und Sportlern werden nach Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich
im Auftrittsstaat besteuert, unabhängig von der Aufenthaltsdauer.
Die vorstehenden Aufzählungen sind nicht vollständig, umfassen jedoch jene Einkunftsarten,
die bei Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Italien in der Praxis am
häufigsten relevant sind.
Grundsätzlich behandeln Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte nicht zufällig, sondern
folgen einer klaren wirtschaftlichen Logik: Besteuert wird dort, wo eine Leistung erbracht
wird, Vermögen belegen ist oder Kapital eingesetzt wird.
Praktische Hinweise zur Entlastung bzw. Befreiung von der Quellensteuer (DBA)
Die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerentlastungen wirken in der Praxis
nicht automatisch. Daher sind regelmäßig Anträge auf Befreiung von der Quellensteuer zu
stellen oder – falls die Steuer bereits einbehalten wurde – Rückerstattungsanträge im
Herkunftsstaat einzureichen.
Art und Ablauf dieser Verfahren richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des
jeweiligen Quellenstaats und setzen neben dem Antrag auf Befreiung bzw. Reduzierung der
Quellensteuer in der Regel den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit sowie der
DBA-Berechtigung voraus.