Lohnstreifen (ital.: busta paga)

23.02.2026
Der Lohnstreifen (auch Lohnzettel, Lohnabrechnung, Gehaltsabrechnung genannt) ist die monatliche Abrechnung des Arbeitsentgelts. Er zeigt nachvollziehbar, wie sich der Bruttolohn zusammensetzt und welche Abzüge (z. B. Sozialbeiträge und Steuern) zum Nettolohn führen. Grundlage für die Erstellung sind die Angaben des Unternehmens zu Arbeitszeit und Abwesenheiten (z. B. Stunden-/Präsenzliste, Urlaub, Krankheit, Überstunden). Der Lohnstreifen enthält daher einerseits alle Lohnbestandteile (z. B. Grundgehalt, Zulagen, Überstunden, Fringe Benefit) und andererseits die Abzüge zu Lasten des Arbeitnehmers. In Italien müssen Arbeitgeber den Lohnstreifen bei jeder Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer aushändigen (gesetzliche Pflicht seit 1953).

Für den Lohnstreifen gibt es keine starre amtliche Vorlage – wichtig ist, dass die Pflichtangaben klar ersichtlich sind. In den von unserer Kanzlei erstellten Lohnstreifen finden sich typischerweise u. a. folgende Informationen:

  • Stammdaten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Angaben zum Arbeitsverhältnis (z. B. Eintrittsdatum, Betriebszugehörigkeit)
  • Angewandter Kollektivvertrag (CCNL) und Einstufung inkl. Tätigkeitsbeschreibung
  • Arbeitszeit/Präsenz (Tage, Stunden, Überstunden) sowie Abwesenheiten (z. B. Krankheit, Urlaub, Freistellungen) inkl. Saldo/Reststände
  • Bruttoentgelt – Zusammensetzung (Grundlohn und weitere Entgeltbestandteile)
  • Abzüge (Sozialbeiträge, Steuern und ggf. weitere Einbehalte)
  • Auszahlungsbetrag (Nettolohn)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Ist der Lohnstreifen in Italien verpflichtend?
Ja. Arbeitgeber müssen bei jeder Entgeltzahlung einen Lohnstreifen aushändigen.

2. Wann muss der Lohnstreifen übergeben werden?
Grundsätzlich gleichzeitig mit der Auszahlung der Vergütung (z. B. bei Monatszahlung).

3. Darf der Lohnstreifen per E-Mail verschickt werden?
Ja, grundsätzlich möglich – wichtig sind rechtzeitige Zustellung und Nachweis, dass der Arbeitnehmer ihn erhalten hat (z. B. geeignete Zustell-/Protokollierung).

4. Reicht ein Mitarbeiter-Portal (Login-Bereich) aus?
Ein passwortgeschütztes Portal kann zulässig sein, wenn nur der jeweilige Arbeitnehmer Zugriff hat und die Bereitstellung nachvollziehbar dokumentiert ist.

5. Welche Angaben müssen jedenfalls enthalten sein?
Mindestens: Arbeitnehmerdaten/Qualifikation, Abrechnungszeitraum, alle Vergütungsbestandteile und alle Abzüge getrennt ausgewiesen.
6. Sind Arbeitgeberbeiträge (z. B. Arbeitgeberanteil NISF) auf dem Lohnstreifen sichtbar?
Üblicherweise nein: Im Lohnstreifen sind vor allem die vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehaltenen Beiträge und Steuern ausgewiesen.
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