Definition
Der Begriff „Bietergemeinschaft“
bezeichnet einen Zusammenschluss von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistern,
der – auch durch eine private Vereinbarung – mit dem Ziel gegründet wird,
gemeinsam eine bestimmte Tätigkeit oder ein komplexes Vorhaben durchzuführen,
und zwar beschränkt auf den für dessen Durchführung erforderlichen Zeitraum.
Die Bietergemeinschaft entsteht
durch eine Kooperationsvereinbarung zwischen zwei oder mehr Unternehmen und
kann als vertragliches Joint Venture eingestuft werden.
In der Regel wird sie für die
Durchführung von Bauvorhaben sowohl im privaten als auch im öffentlichen
Bereich genutzt (beispielsweise Straßen, Häfen, Dämme, Erschließung von
Stadtvierteln).
Die Bietergemeinschaft kann an
Ausschreibungen zu den Bedingungen und gemäß den Vorschriften des öffentlichen
Vergaberechts teilnehmen, das kürzlich mit der Verabschiedung des
Gesetzesdekrets 36/2023 (Gesetz über das öffentliche Vergabewesen) reformiert wurde.
Temporäre Unternehmensgruppe (RTI)
Manchmal wird der Begriff „Temporäre
Unternehmensgruppe“ (RTI – raggruppamento temporaneo di imprese) als Synonym
verwendet. Dieser Begriff darf jedoch nicht mit einem Unternehmensnetzwerk
verwechselt werden, das eine stärker strukturierte Kooperationsvereinbarung
darstellt und nicht zwangsläufig an eine einzelne Ausschreibung oder ein
Ausschreibungsverfahren gebunden ist. In einem Unternehmensnetzwerk arbeiten
mehrere Unternehmer auf der Grundlage eines gemeinsamen Netzwerkprogramms
zusammen, um ihre Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
Dies kann einen gemeinsamen Vermögensfonds, ein gemeinsames Leitungsgremium,
die Eintragung in das Handelsregister und in bestimmten Fällen sogar eine
eigene Rechtspersönlichkeit umfassen.
Unterschied zwischen der Bietergemeinschaft (ATI) und dem Generalunternehmer
Das federführende Unternehmen in
der Bietergemeinschaft unterscheidet sich vom federführenden Generalunternehmer
dadurch, dass es sich bei der Bietergemeinschaft um einen gleichberechtigten
Zusammenschluss mehrerer Unternehmen handelt, die ihre Kräfte bündeln, um die
beispielsweise in einer Ausschreibung geforderten technischen und
wirtschaftlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Haftung besteht
gesamtschuldnerisch zwischen allen beteiligten Unternehmen. Im Falle des
Generalunternehmers übernimmt dieser die gesamte Gesamtverantwortung für ein
Bauvorhaben und koordiniert dabei Subunternehmer und Lieferanten.
Aspekte der Buchführung
Jedes Unternehmen behält seine
Eigenständigkeit und buchhalterische Selbstständigkeit und erfasst daher seine
eigenen Kosten und Erlöse in Bezug auf den von ihm ausgeführten Teil der
Arbeiten.
Das federführende Unternehmen
leitet und koordiniert das Bauvorhaben und erhebt die Daten bei den anderen
Unternehmen, um den Gesamtfortschrittsbericht des Bauvorhabens zu erstellen.
Die Bietergemeinschaft verfügt
weder über eine eigene Vermögensautonomie noch über eigenständige
wirtschaftliche Ziele und muss daher keine eigene Buchführung führen.
Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung muss die
tatsächliche Struktur der Gruppe und die erbrachten Leistungen widerspiegeln.
Eine Bietergemeinschaft ist in
der Regel kein eigenständiges Subjekt der Mehrwertsteuer; um als eigenständiges
Subjekt zu gelten, muss ein Konsortium gegründet werden.
Die Rechnungsstellung für
Mehrwertsteuerzwecke erfolgt nach dem Grundsatz der tatsächlichen Zuordnung der
Leistungen. Die Rechnungsstellungspflichten gegenüber dem öffentlichen
Auftraggeber werden von den einzelnen Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die jeweils
von ihnen ausgeführten Arbeiten erfüllt.
Behandlung von Finanztransfers
Die Steuerrechtsprechung
unterscheidet zwischen dem Gegenwert einer mehrwertsteuerpflichtigen Leistung
und einer bloßen Weiterleitung von Beträgen. Wenn das federführende Unternehmen
Beträge einzieht, die den Auftraggebern zustehen, und sich darauf beschränkt,
diese gemäß dem Auftrag und den Quoten der Beteiligung weiterzuleiten, kann es
sich bei der Weiterleitung um einen bloßen Finanzvorgang handeln, der nicht der
Mehrwertsteuer unterliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass keine eigenständige
Leistung des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten oder des Beauftragten
gegenüber dem Auftraggeber vorliegt.
Kostenweiterverrechnung
Kostenweiterverrechnungen sind
steuerpflichtig, wenn sie das Entgelt für eine Dienstleistung darstellen, wie
dies beispielsweise bei Kontroll- und Koordinierungstätigkeiten der Fall sein
kann.
Die vorherrschende Rechtsprechung
vertritt die Auffassung, dass die bloße Bezeichnung als „Kosten“,
„Umschichtungen“, „Weiterverrechnungen“ oder „Kostenanteile“ nicht ausreicht,
um die Steuerpflicht auszuschließen.
Der Mehrwertsteuer unterliegen
die Aufwendungen, die das federführende Unternehmen:
- auf eigene Rechnung getätigt hat,
- in seine eigene Tätigkeit einbezieht,
- als Bestandteil der erbrachten Dienstleistung an die anderen Unternehmen weitergibt (z. B. technische Koordinierung, administrative Verwaltung, Pflege der Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung, SAL-Kontrolle und Compliance, Unterstützung in verschiedener Hinsicht).
In diesem Fall liegt eine
spezifische Vergütung vor, die eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung
darstellt, die sich von der bloßen repräsentativen Funktion des Mandats
unterscheidet.
Die Rechtslehre stellt klar, dass
die vom federführenden Unternehmen getätigten Vorauszahlungen gemäß Artikel 15
des DPR 633/1972 nur dann ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden
können, wenn die Vorauszahlungen im Namen und auf Rechnung der anderen
Gesellschaften erfolgen.