Der Begriff „Call-off-Stock“ wird häufig synonym oder teilweise überlappend mit „Consignment Stock“ verwendet. Aus technischer Sicht ist es jedoch angebracht, zwischen dem vertrags- und handelsrechtlichen Profil und dem steuer- und unionsrechtlichen Profil zu unterscheiden.
Es handelt sich um eine Sonderregelung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1910; diese Sonderregelung wird als „Call-off-Stock“ bezeichnet. Die maßgebliche italienische Rechtsgrundlage ist der Artikel 38-ter des Gesetzesdekrets 331/93.
Die in der Richtlinie vorgesehene Vereinfachung besteht darin, dass die Beförderung der Waren aus dem EU-Land des Lieferanten nach Italien zum Zeitpunkt des Versands nicht als innergemeinschaftlicher Verkauf an sich selbst behandelt wird. Die innergemeinschaftliche Lieferung und der damit verbundene innergemeinschaftliche Erwerb erfolgt erst zum Zeitpunkt der Entnahme. Der Lieferant muss sich zudem nicht im EU-Staat des Kunden registrieren lassen, sofern er die Regeln für den Call-off-Stock einhält.
Die EU-Vorschriften für Abrufbestände sehen im Allgemeinen vor, dass die Lieferung an den bestimmten Kunden innerhalb von 12 Monaten nach Ankunft der Waren im Lager des Bestimmungsmitgliedstaats erfolgen muss.
Wenn die Waren innerhalb dieser Frist:
kann die Vereinfachungsregelung entfallen, was zur Folge hat, dass die üblichen Mehrwertsteuerfolgen der Übertragung eintreten. In diesem Fall gilt ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb in Italien als ausgeführt, mit der Verpflichtung zur MwSt.-Registrierung des Lieferanten.
Ist es möglich, den Namen des Kunden, den ich bei der Lieferung der Produkte innerhalb Italiens angegeben habe, nachträglich zu ändern?
Ja. Es besteht auch die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach Ankunft der Waren im Gebiet des anderen Mitgliedstaats den Empfänger durch einen anderen Steuerpflichtigen zu ersetzen, sofern zum Zeitpunkt des Ersatzes alle vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Eine allgemeine Beschreibung und einen allgemeinen Vergleich ähnlicher Verträge finden Sie im Lexikonbeitrag Konsignationsvertrag