Die stille Beteiligung oder stille Gesellschaft wird in Italien als associazione in partecipazione bezeichnet. Dabei beteiligt sich eine Person oder ein Unternehmen wirtschaftlich an einem Unternehmen oder an einem bestimmten Geschäft, ohne selbst Gesellschafter zu werden.
Der stille Beteiligte (associato) leistet eine vereinbarte Einlage und erhält dafür einen Anteil am erzielten Gewinn. Gesetzlich geregelt ist die associazione in partecipazione in den Art. 2549 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches.
Der Unternehmer bzw. die Gesellschaft (associante) räumt dem stillen Beteiligten gegen eine bestimmte Einlage eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens oder eines einzelnen Geschäfts ein.
Typische Merkmale sind:
Die stille Beteiligung kann damit eine Möglichkeit sein, einem Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen, ohne eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, beispielsweise an einer italienischen GmbH (Srl) einzugehen. Das Graber-&-Partner-Lexikon enthält dazu auch weiterführende Informationen zur Gesellschafterfinanzierung.
Bei natürlichen Personen ist eine wichtige Einschränkung zu beachten: Seit der Reform von 2015 darf die Einlage einer natürlichen Person nicht aus einer Arbeitsleistung bestehen – auch nicht teilweise.
Die stille Beteiligung einer Privatperson erfolgt daher heute typischerweise durch die Bereitstellung von Geld oder anderen Vermögenswerten.
Die Geschäftsführung liegt ausschließlich beim Unternehmen (associante). Der stille Beteiligte hat daher nicht automatisch dieselben Mitspracherechte wie ein Gesellschafter.
Im Vertrag können jedoch bestimmte Kontrollrechte vereinbart werden. Außerdem hat der stille Beteiligte grundsätzlich Anspruch auf eine Abrechnung über das betreffende Geschäft bzw. bei längerfristigen Beteiligungen auf eine jährliche Abrechnung.
Grundsätzlich nimmt der stille Beteiligte – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – im gleichen Verhältnis an Verlusten teil wie an Gewinnen.
Sein Verlustrisiko ist allerdings auf den Wert seiner Einlage begrenzt. Der Vertrag kann eine abweichende Regelung vorsehen.
Die steuerliche Behandlung einer stillen Beteiligung hängt insbesondere davon ab, wer der stille Beteiligte ist und ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten wird.
Erhält eine in Italien ansässige Privatperson Gewinnanteile aus einer kapitalbasierten stillen Beteiligung außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit, werden diese grundsätzlich mit einer Ersatzsteuer bzw. Quellensteuer von 26 % besteuert. Die Einkünfte werden steuerlich ähnlich wie Kapitalerträge aus Beteiligungen (Gewinnausschüttungen) behandelt.
Auch beim Unternehmen gelten besondere steuerliche Regeln: Die an den stillen Beteiligten ausgezahlte Gewinnbeteiligung ist grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Grund dafür ist, dass es sich wirtschaftlich nicht um eine Vergütung für eine Leistung handelt, sondern um eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens – ähnlich einer Gewinnausschüttung an einen Kapitalgeber.
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Unternehmensgewinnen finden Sie in unseren Lexikon-Beiträgen zur Gewinnausschüttung und Dividenden, sowie zur Gesellschaftssteuer IRES.
Die stille Beteiligung bietet Unternehmen die Möglichkeit, Kapital aufzunehmen, ohne die Gesellschaftsstruktur zu verändern. Der stille Beteiligte wird nicht Gesellschafter, sondern erhält eine vertraglich vereinbarte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Dabei sind eine klare vertragliche Regelung der Gewinn- und Verlustbeteiligung, der Kontrollrechte und der Rückzahlung der Einlage sowie die steuerliche Einordnung der Beteiligung wichtig.
Bei einer kapitalbasierten stillen Beteiligung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Gewinnbeteiligung des stillen Beteiligten beim Unternehmen steuerlich grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Die stille Beteiligung sollte daher sowohl unter rechtlichen als auch unter steuerlichen Gesichtspunkten geprüft werden.