Gewinnausschüttung und Dividenden
Dividenden sind Ausschüttungen von Gewinnen oder Gewinnrücklagen einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) an ihre Gesellschafter. Sie sind von Gehalt oder Vergütungen an Geschäftsführer klar zu trennen: Dividenden sind Kapitalerträge und keine Arbeits- bzw. Dienstleistungsvergütung.
Im Normalfall erfolgt die Gewinnausschüttung im Verhältnis der Gesellschaftsanteile, sofern in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist.
Die Gewinnausschüttung wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt. Dabei entscheidet die Gesellschafterversammlung über Umfang und Höhe der auszuschüttenden Gewinne (z. B. aus Jahresgewinn oder freien Rücklagen). Voraussetzung ist, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften eingehalten werden; insbesondere dürfen Stammkapital und gebundene Rücklagen (z. B. gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen) durch die Ausschüttung nicht beeinträchtigt werden.
In der Praxis ist entscheidend, dass Ausschüttungen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und formell ordnungsgemäß beschlossen sowie korrekt verbucht werden. Dazu zählen insbesondere die ordnungsgemäße Protokollierung der Gesellschafterversammlung und eine saubere Dokumentation der Gewinn- bzw. Rücklagenbasis.
Steuern: Zwei Ebenen
Ebene 1 – Gesellschaft: Gewinne werden grundsätzlich auf Ebene der Gesellschaft besteuert (IRES und IRAP). Dividenden sind danach die „Verwendung“ bereits versteuerter Gewinne und sind bei der ausschüttenden Gesellschaft nicht als Aufwand abzugsfähig, sondern reduzieren das Eigenkapital.
Ebene 2 – Empfänger: Entscheidend ist, wer die Dividende erhält (Privatperson, Unternehmer, Kapitalgesellschaft) und wo der Empfänger steuerlich ansässig ist (Italien/Ausland). Hier greifen Quellensteuerregeln.
Dividenden an Unternehmer und Gesellschaften
Für Dividenden im Betriebsvermögen (z. B. bei einer Holdinggesellschaft) gilt eine weitgehende Teilfreistellung (meist 95% steuerfrei, 5% steuerpflichtig).
Dividenden an italienische Privatpersonen
Bei in Italien ansässigen Privatpersonen erfolgt die Besteuerung im Normalfall über eine Abgeltungs-/Ersatzsteuer bzw. Quellensteuer von 26%.
Bei Auslandsdividenden können Melde- und Erklärungspflichten bestehen.
Dividenden ins Ausland: Quellensteuer, DBA und EU-Regeln
Zahlt eine italienische Gesellschaft Dividenden an nicht in Italien ansässige Empfänger, fällt grundsätzlich eine italienische Quellensteuer an (oft 26%), die durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduziert werden kann (häufig z. B. 5% oder 15% – abhängig vom jeweiligen DBA und Beteiligungsgrad).
Für bestimmte EU-/EWR-Fälle kommen Sonderregeln in Betracht (z. B. Befreiung nach EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bei qualifizierten Beteiligungen; andernfalls ggf. ein reduzierter Satz)