Häufig gestellte Fragen zum Thema: Pensionsversicherung Kaufleute und Handwerker

10.06.2024
Frage: Für wen gilt die Versicherungspflicht?
Antwort
: Laut Art. 1, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 233/1990 sind alle Unternehmer, die eine Handelstätigkeit oder eine handwerkliche Tätigkeit ausüben, zur Eintragung in die Kaufleute- bzw. Handwerkerversicherung verpflichtet. Bei Personengesellschaften gilt die Eintragungspflicht im Falle einer OHG für alle Gesellschafter, bei einer KG hingegen nur für die Komplementäre. Bei einer GmbH sind die Gesellschafter, die gleichzeitig auch Verwalter sind, zu versichern, bei Familienunternehmen neben dem Inhaber auch die Mitglieder des Familienbetriebes.

Frage: Wie hoch sind die Beiträge?
Antwort
: Die für das Jahr 2026 geltenden Beitragssätze gehen aus der folgenden Übersicht hervor, wobei diese vom NISF jährlich angepasst werden:

Einkommen

Gesellschafter, Einzelunternehmer oder Mitglieder von Familienbetrieben

 

Handwerk

Kaufleute

bis zu 56.224 €

24 %

24,48 %

ab 56.225 € bis 93.707 €

bzw. bis 122.295 €*)

25 %

25,48 %

*) bei erstmaliger Pensionsversicherung nach dem 31.12.1995

Frage: Gibt es eine Beitragsobergrenze?
Antwort
: Bei der Kaufleute- und Handwerkerversicherung sind Einkommensobergrenzen vorgesehen, ab welchen keine Rentenbeiträge mehr zu entrichten sind. Die Obergrenzen werden jährlich neu festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob der Steuerpflichtige eine erstmalige Pensionsversicherung vor dem 31.12.1995 aufweist (im Jahr 2026 gilt hier eine Obergrenze von 93.707 €) oder nach dem 31.12.1995 erstmalig pensionsversichert ist (im Jahr 2026 gilt hier eine Obergrenze von 122.295 €).

Frage: Sind Begünstigungen vorgesehen?
Antwort:
Bei erstmaliger Versicherung im Jahr 2025 gab es die Möglichkeit, für 36 Monate eine Reduzierung der Rentenbeiträge um 50 % zu beantragen. Rentenbezieher können ab dem 65. Lebensjahr ebenso um eine 50%ige Reduzierung der Beiträge ansuchen. Für Steuerpflichtige, welche das Pauschalsystem (regime forfettario) anwenden, besteht hingegen die Möglichkeit einer Reduzierung der Beiträge um 35 %.

Frage: Gibt es Befreiungsmöglichkeiten?
Antwort:
Eine Befreiung von der Entrichtung der Rentenbeiträge ist nur dann möglich, wenn bereits eine anderweitige Versicherungsposition besteht. Dies kann z. B. ein Arbeitnehmerverhältnis zu 100 %, eine Versicherungsposition im Ausland oder die Eintragung in eine Rentenkasse für Freiberufler sein. Hingegen stellt eine bestehende Eintragung in die getrennte Rentenkasse des NISF keinen Befreiungsgrund dar.

Frage: Wann sind die Beiträge zu entrichten?
Antwort:
Die Beiträge auf das jährlich festgelegte Mindesteinkommen sind in 4 Fixraten an folgenden Fälligkeiten einzuzahlen: am 16.05., 20.08. und 16.11. des Versicherungsjahres sowie am 16.02. des darauffolgenden Jahres. Bei Überschreitung des Mindesteinkommens sind auf den darüber liegenden Betrag variable Beiträge zu entrichten. Diese werden im Zuge der Steuererklärung berechnet, weshalb die Fälligkeiten der variablen Beiträge jenen der Zahlungen aus der Steuererklärung entsprechen.
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