Die IRES ist die italienische Körperschaftsteuer – also die Steuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften. Sie ist eine proportionale Steuer: Der Steuersatz bleibt gleich, unabhängig von der Höhe des Gewinns. Geregelt ist sie im Einheitstext der Einkommensteuern (TUIR, DPR Nr. 917/1986). Die IRES ersetzte 2004 die frühere IRPEG.
Wer muss IRES zahlen?
IRES-pflichtig sind laut Art. 73 TUIR unter anderem:
- Kapitalgesellschaften mit Sitz in Italien: GmbH (Srl), AG (SpA)
- Genossenschaften mit Sitz in Italien
- öffentliche und private Körperschaften mit Sitz in Italien
- Betriebsstätten bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in Italien
In Italien ansässige Gesellschaften versteuern ihr weltweites Einkommen (Welteinkommensprinzip). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung greifen die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen.
Nicht der IRES unterliegen Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Freiberufler. Deren Gewinn wird den Gesellschaftern bzw. Inhabern zugerechnet und über die IRPEF besteuert.
Der IRES-Steuersatz 2026
Der ordentliche IRES-Satz beträgt 24 %. Er gilt unverändert seit 2017 und auch für das Steuerjahr 2026.
Für bestimmte Kreditinstitute und Finanzintermediäre gilt grundsätzlich eine IRES-Zusatzsteuer. Daneben bestehen für einzelne Unternehmen weitere Sonderregelungen.
Historische IRES-Sätze
| Jahr |
Körperschaftsteuersatz |
| 2000 |
37 % (IRPEG) |
| 2001–2002 |
36 % (IRPEG) |
| 2003 |
34 % (IRPEG) |
| 2004–2007 |
33 % |
| 2008–2016 |
27,5 % |
| ab 2017 |
24 % |
Sonderfall „IRES premiale“ (nur Steuerjahr 2025)
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz Nr. 207/2024, Art. 1, Abs. 436–444) wurde eine einmalige Senkung des Steuersatzes von 24 % auf 20 % eingeführt – die sogenannte „IRES premiale“. Die Durchführungsbestimmungen werden durch das Ministerialdekret vom 8. August 2025 geregelt. Allerdings ist die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Bedingungen Voraussetzung (z. B. Investitionen in neue Anlagegüter der Bereiche Transition 4.0 bzw. 5.0, die durchschnittliche Zahl der Arbeitseinheiten darf gegenüber dem Dreijahresdurchschnitt nicht sinken und mindestens 80 % des Gewinns 2024 werden einer nicht ausschüttbaren Rücklage zugeführt und bis zum Abschluss 2026 im Eigenkapital gehalten werden). Deshalb wurde diese Begünstigung nur von sehr wenigen Unternehmen genutzt.
Die Begünstigung gilt ausschließlich für das Steuerjahr 2025. Das Haushaltsgesetz 2026 hat die Maßnahme nicht verlängert.
Wie wird die Bemessungsgrundlage berechnet?
Ausgangspunkt ist der Gewinn laut Bilanz. Daraus wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet:
- Handelsrechtliches Ergebnis vor Steuern aus der Gewinn- und Verlustrechnung.
-
Steuerliche Berichtigungen (rettifiche fiscali) erhöhen oder vermindern das Ergebnis. Beispiele sind:
- Nicht oder nur teilweise absetzbare PKW-Spesen
- Nur teilweise absetzbare Telefonspesen
- Nicht zu versteuernde Erlöse
- Nicht absetzbare Zinsen aufgrund der Zinsschranke
- Dieser Schritt wird als steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung bezeichnet.
- Weitere Abzüge, z.B. die Verrechnung von Verlustvorträgen
Verlustvortrag
- Verluste aus den ersten drei Geschäftsjahren: zeitlich unbegrenzt und zu 100 % verrechenbar.
- Spätere Verluste: zeitlich unbegrenzt vortragbar, aber nur bis zu 80 % der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Jahres.
Rechenbeispiel
| Position |
Betrag |
| Gewinn |
100.000 € |
| Steuerliche Berichtigungen |
+ 30.000 € |
| Steuerpflichtiges Einkommen |
130.000 € |
| IRES 24 % |
31.200 € |
Zahlung und Fristen
Die IRES wird elektronisch über den Vordruck F24 entrichtet – in zwei Vorauszahlungen (acconti) und einer Abschlusszahlung (saldo):
- Saldo des Vorjahres + 1. Vorauszahlung (40 % oder 50 %): bis zum letzten Tag des sechsten Monats – bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr also der 30. Juni. F24-Kodex 2003 bzw. 2001.
- 2. Vorauszahlung (50 % oder 60 %): bis 30. November oder elften Monat nach Ende des Geschäftsjahres. F24-Kodex 2002.
Für Subjekte, die die ISA anwenden, teilen sich die Vorauszahlungen auf 50 % und 50 % auf. Die Fristen werden häufig durch Verordnung verschoben – 2026 etwa auf den 20. Juli. Eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit ist mit einem Aufschlag von 0,4 % - 0,8 % möglich. Für die Saldozahlung und 1. Vorauszahlung kann auch für eine Ratenzahlung optiert werden.
IRES, IRAP und IRPEF im Vergleich
|
Besteuert wird |
Steuersatz |
| IRES |
Einkommen von Kapitalgesellschaften |
24 % |
| IRAP |
Regionaler Netto-Produktionswert; Personal- und Finanzierungskosten sind teilweise nicht abzugsfähig |
i. d. R. 3,9 %, regional abweichend |
| IRPEF |
Einkommen natürlicher Personen |
progressiv nach Stufen |
Kapitalgesellschaften zahlen beide Ertragsteuern: IRES und IRAP. Bei der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter kommt eine weitere Besteuerung der Dividenden hinzu.