Als Scheingesellschaften bzw. nicht operative Gesellschaften (società di comodo bzw. società non operative) gelten in Italien Gesellschaften, die über längere Zeit keine oder nur sehr geringe operative Tätigkeit ausüben, obwohl sie über erhebliche Vermögenswerte verfügen (z.B. Immobilien, Beteiligungen, Finanzanlagen).
Die Regelung beruht auf Art. 30, Gesetz Nr. 724/1994, und wurde zuletzt im Rahmen der Steuerreform (Ges. 192/2024 – „Revisione IRPEF/IRES“) angepasst. Ziel ist es, missbräuchliche Gestaltungen zu erfassen, bei denen Gesellschaften primär als „Vermögenshülle“ für die Gesellschafter dienen.
Wer ist betroffen?
Diese Regelung zu Scheingesellschaften betrifft grundsätzlich:
- Kapitalgesellschaften (GmbH – S.r.l., AG – S.p.A., KGaA – S.a.p.A.)
- Personengesellschaften (OHG – S.n.c., KG – S.a.s.)
- nicht ansässige Gesellschaften und Körperschaften mit ständiger Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Italien
Operativitätstest (Test sui ricavi)
Ob eine Gesellschaft als nicht operativ gilt, wird mithilfe des sogenannten Operativitätstests (test di operatività) festgestellt:
- Es wird die arithmetische Durchschnittssumme der tatsächlich erklärten Erlöse, Bestandszuwächse und sonstigen ordentlichen Erträge der letzten drei Jahre (aktuelles Jahr + zwei Vorjahre)
- mit den vermuteten Mindesteinnahmen (ricavi minimi presunti) verglichen.
Ergebnis:
- Liegen die tatsächlichen Erlöse unterhalb der vermuteten Mindesteinnahmen, gilt die Gesellschaft als Scheingesellschaft bzw. als nicht operative Gesellschaft (società di comodo).
- In diesem Fall greifen die besonderen steuerlichen Konsequenzen (Mindestbesteuerung, Begrenzung von Verlustvorträgen, Einschränkungen beim MwSt.-Guthaben).
Berechnung der Mindesteinnahmen
Die vermuteten Mindesteinnahmen werden ermittelt, indem spezifische Prozentsätze auf den Durchschnittswert bestimmter Vermögenspositionen angewendet werden. Zu diesen zählen insbesondere:
- Wertpapiere, Beteiligungen und Finanzforderungen
- Immobilien (einschließlich Leasing-Immobilien)
- sonstige materielle und immaterielle Anlagegüter (z.B. Maschinen, Marken).
Der Durchschnittswert wird über das laufende und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre gebildet.
Mit der Steuerreform (Ges. Nr. 192/2024) wurden die Koeffizienten für die Mindesteinnahmen (ricavi minimi) und das Mindesteinkommen (reddito minimo) ab dem Besteuerungszeitraum 2024 weitgehend halbiert. Folgende Prozentsätze kommen für die Berechnung der Mindesteinnahmen zur Anwendung:
- 1 % auf Beteiligungen, Wertpapiere und Finanzforderungen
- 3 % auf sonstige Immobilien
- 2,5 % auf Immobilien der Katasterkategorie A/10 (Büros)
- 2 % auf Wohnimmobilien, die im laufenden Jahr oder in den zwei vorangegangenen Jahren erworben oder aufgewertet wurden
- 0,5 % auf alle Immobilien in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern
- 6 % auf gewerbliche Schiffe (navi commerciali)
- 15 % auf sonstige immobilisierte Vermögenswerte (z.B. Maschinen, Geschäftsausstattung)
Steuerliche Folgen einer Scheingesellschaft
Gilt eine Gesellschaft als Scheingesellschaft (società di comodo), muss sie:
-
ein Mindesteinkommen versteuern, das über die Vermögenswerte pauschal ermittelt wird, auch wenn das tatsächliche Ergebnis niedriger ist. Für dessen Berechnung gelten u.a. folgende Prozentsätze (ebenfalls im Zuge der Steuerreform gesenkt):
- 0,75 % auf Beteiligungen, Wertpapiere und Finanzforderungen
- 2,38 % auf sonstige Immobilien
- 2 % auf Immobilien der Katasterkategorie A/10 (Büros)
- 1,5 % auf Wohnimmobilien, die im laufenden Jahr oder in den zwei vorangegangenen Jahren erworben oder aufgewertet wurden
- 0,45 % auf alle Immobilien in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern
- 4,75 % auf gewerbliche Schiffe (navi commerciali)
- 12 % auf sonstige immobilisierte Vermögenswerte (z.B. Maschinen, Geschäftsausstattung)
- als Kapitalgesellschaft einen IRES-Zuschlag von 10,5 % auf dieses Mindesteinkommen zahlen
- für die IRAP eine Mindest-Bemessungsgrundlage ermitteln
- Verluste aus Vorjahren nur mit jenem Teil des Einkommens verrechnen, der das Mindesteinkommen übersteigt.
Für als nicht operativ eingestufte Gesellschaften sind MwSt.-Guthaben stark eingeschränkt nutzbar: Sie können grundsätzlich weder erstattet noch horizontal mit anderen Steuern verrechnet werden, sondern nur mit künftiger MwSt. (vertikale Verrechnung). Zusätzlich kann bei über mehrere Jahre andauernder Nicht-Operativität auch die weitere Nutzung des Guthabens eingeschränkt werden.
Ausnahmeregelung
In bestimmten Fällen kommt die Regelung der Scheingesellschaften nicht zur Anwendung. Automatische Ausschlussgründe bestehen u.a. für:
- das erste Geschäftsjahr
- Gesellschaften mit mindestens 50 Gesellschaftern
- Gesellschaften mit dauerhaft hohem Beschäftigtenstand (mindestens 10 Arbeitnehmer)
- Gesellschaften, über die ein Konkursverfahren eröffnet worden ist
- Gesellschaften, bei denen die betriebliche Gesamtleistung (Position A G&V) höher ist als die Aktiva
- Gesellschaften mit hohem Zuverlässigkeitsindex (ISA), oder die dem Steuervergleich im Voraus (Concordato preventivo biennale – CPB) zugestimmt haben.
Daneben gibt es Disapplikationsgründe, etwa bei Immobilien, die an öffentliche Einrichtungen vermietet sind oder einer strengen Mietpreisbindung unterliegen, bei bestimmten Holdinggesellschaften oder bei Gesellschaften in fortgeschrittener Liquidation.
Interpello (Antrag auf Aussetzung)
Mit einem sogenannten „Interpello“ kann bei der Einnahmenagentur die Aussetzung von der Regelung für ein bestimmtes Jahr beantragt werden. Mit dem Gesetz 219/2023 wurde diese Möglichkeit jedoch stark eingeschränkt.