Quellensteuern sind Steuern, die
nicht der Empfänger einer Zahlung selbst abführt, sondern der Zahlende. Er
behält den Steuerbetrag direkt „an der Quelle" ein und überweist ihn an
den Staat. Geregelt sind die Quellensteuern im DPR Nr. 600/1973. Sie betreffen
Löhne, Honorare, Provisionen, Dividenden und Kapitalerträge.
Das Prinzip: der Steuersubstitut
Wer eine Quellensteuer einbehält,
wird zum Steuersubstitut (sostituto d'imposta). Das sind vor allem Unternehmen, Freiberufler,
Körperschaften und öffentliche Verwaltungen – Privatpersonen jedoch nicht.
Der Steuersubstitut hat drei Pflichten:
- den Steuerbetrag bei der Zahlung einbehalten
- den Betrag fristgerecht an den Staat abführen
- den Einbehalt bescheinigen und melden
Vereinfachtes Beispiel: Ein Freiberufler stellt 1.000 € Honorar in
Rechnung. Das Unternehmen behält 20 % Quellensteuer (200 €) ein, überweist 800
€ an den Freiberufler und 200 € an den Staat.
Vorauszahlung oder Abgeltung?
Das italienische Recht unterscheidet zwei Formen:
- Steuervorauszahlung (Ritenuta d'acconto): Der Einbehalt ist eine Anzahlung auf die spätere Steuerschuld. Der Empfänger erklärt das Einkommen in der Steuererklärung und rechnet den Einbehalt an. Daraus kann ein Guthaben oder eine Restschuld entstehen.
- Abgeltungssteuer (Ritenuta a titolo d'imposta): Der Einbehalt ist endgültig. Das Einkommen ist definitiv versteuert.
Die wichtigsten Quellensteuersätze
| Art der Zahlung |
Steuersatz |
Form |
| Löhne und Gehälter |
IRPEF-Stufen (23 % / 33 % / 43 %) zzgl. regionaler und kommunaler Zusatzsteuer |
Vorauszahlung |
| Honorare von Freiberuflern (Ausnahme Pauschalsystem) |
20 % |
Vorauszahlung |
| Provisionen an Handelsagenten |
23 % auf grundsätzlich 50 % der Provision; bei ständigem Einsatz von Arbeitnehmern oder Dritten 23 % auf 20 % der Provision. |
Vorauszahlung |
| Dividenden an Privatpersonen |
26 % |
Abgeltung |
| Zinsen und Kapitalerträge (in den meisten Fällen) |
26 % |
Abgeltung |
| Vergütungen an nicht ansässige Selbstständige für in Italien ausgeübte Tätigkeiten |
30 % |
Abgeltung |
Bei grenzüberschreitenden
Zahlungen können Doppelbesteuerungsabkommen
den Satz senken oder das Besteuerungsrecht ganz dem Ansässigkeitsstaat
zuweisen. Voraussetzung ist in der Regel eine Ansässigkeitsbescheinigung des
ausländischen Empfängers.
Zahlung und Fristen
Die einbehaltenen Beträge werden
elektronisch über den Vordruck F24
eingezahlt – grundsätzlich bis zum 16.
Tag des Folgemonats. Fällt der 16. auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Meldepflichten
Zusätzlich zur Zahlung bestehen
zwei jährliche Meldepflichten:
- Einheitsbescheinigung CU (Certificazione Unica): Bescheinigung an den Empfänger und Übermittlung an die Einnahmenagentur, in der Regel bis Mitte März.
- Vordruck 770: zusammenfassende Quellensteuererklärung des Steuersubstituts, in der Regel bis Ende Oktober.
Was passiert bei Fehlern?
Wird eine Quellensteuer zu spät
oder gar nicht abgeführt, drohen Verwaltungsstrafen und Verzugszinsen; bei
höheren Beträgen kann auch eine strafrechtliche Relevanz bestehen. Über die freiwillige Berichtigung (ravvedimento
operoso) lassen sich Versäumnisse mit reduzierten Strafen nachträglich
bereinigen.