Pflichten und Haftung der Verwalter (Geschäftsführer) italienischer GmbHs (Srl)

21.10.2025

Die Verwalter (amministratori) einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl) tragen eine zentrale Verantwortung für Leitung, Kontrolle und Krisenprävention des Unternehmens. Ihre Aufgaben sind im italienischen Zivilgesetzbuch (Codice Civile) geregelt, insbesondere in den Artikeln 2475 ff. und 2476 ZGB. Der Verwalter ist das Pendant zum Geschäftsführer in Deutschland.


1. Organisationsformen der Verwaltung

Die Verwaltung einer GmbH kann unterschiedlich ausgestaltet sein:

  • Alleinverwalter (amministratore unico)
  • Mehrere Verwalter mit Einzelunterschrift (amministrazione disgiuntiva)
  • Mehrere Verwalter mit gemeinsamer Vertretung (amministrazione congiuntiva)
  • Verwaltungsrat (consiglio di amministrazione) als Kollegialorgan

Je nach Struktur variiert die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis. In einem Verwaltungsrat liegt die Vertretungsmacht meist beim Präsidenten oder bei den beauftragten Verwaltern.


2. Zentrale Pflichten der Verwalter

Die Verwalter vertreten die Gesellschaft nach außen und führen ihre ordentliche und außerordentliche Verwaltung. Sie müssen:

  • eine angemessene Organisations-, Verwaltungs- und Buchführungsstruktur schaffen,
  • Systeme zur Früherkennung von Unternehmenskrisen einrichten,
  • bei Krisen unverzüglich geeignete Sanierungsmaßnahmen einleiten,
  • den Jahresabschluss und – sofern gesetzlich vorgeschrieben – einen Halbjahresbericht erstellen,
  • die gesetzlichen Buchführungs- und Hinterlegungspflichten erfüllen


3. Verantwortung bei Verlusten

Sinkt das Gesellschaftskapital erheblich, bestehen besondere Pflichten nach den Artikeln 2482-bis und 2482-ter ZGB.

a) Verlust von mehr als einem Drittel des Kapitals (Art. 2482-bis ZGB)

Wird ein Verlust festgestellt, der mehr als ein Drittel des Gesellschaftskapitals ausmacht, muss der Verwalter innerhalb von 30 Tagen eine Gesellschafterversammlung einberufen.

Diese kann entscheiden:

  • den Verlust ins nächste Jahr vorzutragen,
  • Schulden umzustrukturieren,
  • Kapitalzuzahlungen vorzunehmen,
  • eine Fusion oder Umwandlung zu prüfen.

Bleibt der Verlust auch im Folgejahr bestehen, ist eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalzuzahlung zwingend vorzunehmen.

b) Verlust unter das gesetzliche Mindestkapital (Art. 2482-ter ZGB)

Fällt das Kapital unter 10.000 €, muss die Gesellschaft entweder:

  • Kapitalzuzahlungen vornehmen,
  • das Kapital herabsetzen und gleichzeitig wieder erhöhen,
  • sich in eine Gesellschaftsform ohne Mindestkapital umwandeln oder
  • die Liquidation beschließen.


4. Haftung der Verwalter (Art. 2476 ZGB)

Die Verwalter haften solidarisch (gesamtschuldnerisch) gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten für Schäden infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung.

Sie haften insbesondere bei:

  • Verstößen gegen Gesetz oder Satzung,
  • unzureichender Überwachung delegierter Aufgaben,
  • Verletzung der Vermögensintegrität der Gesellschaft.

Eine Haftungsklage kann sowohl von der Gesellschaft als auch von Gesellschaftern oder Gläubigern erhoben werden, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um deren Forderungen zu decken.

Die strafrechtliche Verantwortung liegt stets beim Verwalter persönlich. Jeder Gesellschafter kann bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten eine Haftungsklage einreichen und gegebenenfalls die Abberufung des Verwalters verlangen.


5. Pflichten der Verwalter im Rahmen des Kodex zur Insolvenz und Unternehmenskrise

Mit dem Inkrafttreten des Kodex zur Insolvenz und Unternehmenskrise (Codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza, GvD 14/2019) wurde die Verantwortung der Verwalter im Bereich der Krisenprävention und -bewältigung erheblich ausgeweitet. Ziel ist es, Unternehmenskrisen frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten, um eine Insolvenz zu vermeiden.

Die Verwalter müssen, neben den bereits vorher genannten Pflichten, folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Einrichtung interner Frühwarnsysteme (indicatori della crisi),
  • Ergreifung geeigneter Sanierungsmaßnahmen bei ersten Krisenanzeichen,
  • gegebenenfalls Nutzung der vom Gesetz vorgesehenen Instrumente zur außergerichtlichen Krisenbewältigung (z. B. composizione negoziata della crisi).

Unterlassen die Verwalter diese Maßnahmen oder reagieren sie verspätet, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden und sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Krisenrecht betont somit die präventive Verantwortung der Verwalter, die Unternehmensfortführung zu sichern und Gläubigerinteressen zu schützen.



Häufige Fragen (FAQ)

1. Wer gilt als Verwalter einer italienischen Srl?

Verwalter (amministratori) sind die Personen, die für die Geschäftsführung und Vertretung der Srl verantwortlich sind, z. B. der Alleinverwalter oder der Verwaltungsrat.

2. Welche Pflichten haben Verwalter nach italienischem Recht?

Sie müssen eine ordnungsgemäße Organisation und Buchführung sicherstellen, Risiken frühzeitig erkennen und Maßnahmen zur Krisenbewältigung einleiten.

3. Wann haften Verwalter persönlich?

Bei Pflichtverletzungen, Verstößen gegen das Gesetz oder grober Fahrlässigkeit haften Verwalter zivil- und teilweise auch strafrechtlich persönlich.

4. Welche Folgen hat ein Verlust von mehr als einem Drittel des Kapitals?

Der Verwalter muss innerhalb von 30 Tagen eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über Maßnahmen wie Rekapitalisierung oder Liquidation zu entscheiden.

5. Was verlangt der Codice della crisi von den Verwaltern?

Er verpflichtet Verwalter, Systeme zur Früherkennung von Krisen einzurichten und geeignete Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, um Insolvenzen zu vermeiden.

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