Seit der Reform durch das „Sicherheitsdekret“ 2018 und das Gesetz Nr. 238/2021 gelten in Italien strenge Regeln für in Italien ansässige Personen, die einen PKW mit ausländischem Kennzeichen nutzen. Ziel ist es, missbräuchliche Auslandszulassungen („esterovestizione“ von Fahrzeugen) zu vermeiden.
Für die Straßenverkehrsregeln ist die residenza anagrafica (Melderegister) entscheidend. Wer in einer italienischen Gemeinde seinen Wohnsitz eingetragen hat, gilt als ansässig. Für steuerliche Fragen zum Wohnsitz siehe den Lexikon-Eintrag Lebensmittelpunkt in Italien (centro della vita).
Gehört der PKW einer Person, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegt, muss das Fahrzeug innerhalb von 3 Monaten nach Wohnsitzbegründung in Italien zugelassen werden. Andernfalls drohen Geldbußen, Stilllegung und im Extremfall die Konfiszierung des Fahrzeugs.
Fährt eine in Italien ansässige Person einen PKW mit ausländischer Zulassung, der nicht auf sie zugelassen ist (z. B. Firmenwagen des ausländischen Arbeitgebers, Leasing, Langzeitmiete, Leihgabe), gilt:
Touristen und im Ausland ansässige Personen dürfen mit ihrem ausländisch zugelassenen PKW grundsätzlich bis zu einem Jahr in Italien fahren, ohne das Fahrzeug umzumelden, solange sie selbst nicht in Italien ansässig sind.
Mit der italienischen Zulassung werden in der Regel auch die italienische Kfz-Steuer (bollo auto) sowie italienische Versicherungs- und ggf. Unternehmenssteuern relevant (z. B. Abschreibung des Firmenwagens, Mehrwertsteuer). Siehe hierzu auch die Lexikon-Beiträge Mehrwertsteuer in Italien (IVA) und Abschreibung (ammortamento).
1. Ich bin nach Italien gezogen und habe noch ein Auto mit deutscher/österreichischer Zulassung. Was muss ich tun?
Sie müssen den PKW innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung des Wohnsitzes in Italien
ummelden. Geschieht dies nicht, drohen Geldstrafe, Stilllegung und ggf. Konfiszierung
des Fahrzeugs.
2. Ich wohne in Italien, mein Arbeitgeber in Deutschland stellt mir einen Firmenwagen zur Verfügung. Darf ich den fahren?
Grundsätzlich ja – sofern Sie eine schriftliche Vereinbarung mit datumssicherer
Unterschrift (z. B. Leasing- oder Nutzungsvertrag) mitführen, aus der Titel und Dauer
der Nutzung hervorgehen. Bei Nutzung über 30 Tage pro Jahr kann zusätzlich eine
REVE-Eintragung erforderlich sein; für reine Dienstnutzung bestehen teilweise
Erleichterungen.
3. Muss jeder PKW mit ausländischem Kennzeichen ins REVE eingetragen werden?
Nein. Die REVE-Pflicht betrifft in Italien ansässige Personen bzw. Unternehmen, die
einen ausländisch zugelassenen PKW länger als 30 Tage im Jahr nutzen. Touristen,
im Ausland Ansässige sowie bestimmte Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeugen sind ausgenommen.
4. Was passiert, wenn ich die Dokumentations- oder REVE-Pflicht ignoriere?
Es drohen Verwaltungsstrafen (mehrere hundert Euro), die vorläufige Stilllegung des
Fahrzeugs und – wenn die Situation nicht fristgerecht bereinigt wird – die
Beschlagnahme bzw. Einziehung des PKW.
5. Gelten die Regeln auch für Fahrzeuge mit EU-Kennzeichen?
Ja. Die Vorschriften des Art. 93-bis CdS gelten unabhängig vom Zulassungsstaat, also
sowohl für EU- als auch für Nicht-EU-Kennzeichen. Entscheidend sind Wohnsitz bzw.
Sitz in Italien und die Dauer der Nutzung.