Gründung Betriebsstätte / Zweigniederlassung in Italien

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Wann ist die steuerrechtliche Direktidentifizierung in Italien notwendig?

Die folgende Auflistung stellt ohne Anspruch auf Vollständigkeit die häufigsten Sachverhalte dar, wann eine MwSt.-Registrierung in Italien nötig ist.

  1. Grenzüberschreitender Versandhandel an italienische Privatpersonen (B2C – Business to Consumer)
    Besonders häufig betrifft dies den elektronische Online-Handel (e-commerce). Für den Versandhandel galt bis Mitte 2021, dass erst mit Überschreitung der Lieferschwelle im Bestimmungsland die MwSt. dort zu entrichten war. Diese lag je nach Land zwischen 35.000 und 100.000 €.

    Ab dem 1. Juli 2021 gelten diese nationalen Lieferschwellen nicht mehr, sondern es gilt für Fernverkäufe im B2C-Bereich eine EU-weite Schwelle von 10.000 € netto. Sobald diese überschritten wird, ist ein Unternehmen in jedem Land, in welches verkauft wird, MwSt.-pflichtig. Die EU hat zur Vereinfachung für den Onlinehändler den sog. One-Stop-Shop (kurz: OSS) eingeführt. Nichtsdestotrotz kann dieser nicht alle Onlinegeschäfte abbilden, sodass oftmals die Nutzung der lokalen MwSt.-Registrierungen weiterhin notwendig ist.

    Nähere Infos zu den häufigsten Fällen im Versandhandel finden Sie auf unserer Seite: E-Commerce: Einführung des OSS für Fernverkäufe


  2. Lieferung an ein Lager in Italien aus einem EU-Staat
    Findet eine grenzüberschreitende, innergemeinschaftliche Lieferung in ein ausländisches Warenlager statt, z. B. um Abnehmer just-in-time beliefern zu können, unterscheidet man zwischen der Nutzung folgender Warenlager:
    • Eigenes Warenlager: Eigentum und Verfügbarkeit der Ware verbleibt beim eigenen Unternehmen. Die „Verbringung“ dieser Waren nach Italien muss beim Zollamt mittels Intrastat-Meldung (zusammenfassende Meldung) und in der MwSt.-Jahreserklärung über eine italienische MwSt.-Registrierung gemeldet werden. Zudem ist die Führung einer MwSt.-Buchhaltung und die Abgabe von periodischen USt.-Voranmeldungen verpflichtend.

    • Warenlagers des Abnehmers „Call-off Stock“: Geht die Warenverfügbarkeit auf den Kunden über, obwohl noch kein Eigentumsübertrag stattgefunden hat, wurde ein Konsignationslager-Vertrag abgeschlossen. Werden alle Voraussetzungen zur Anwendung der EU-weiten Vereinfachungsregel eingehalten, wird keine MwSt.-Registrierung benötigt. 


  3. Lieferung aus dem Lager in Italien in einen anderen EU-Staat: Spiegelbildlich zur Einlagerung von Waren in ein Lager in Italien, muss auch die Warenbewegung in andere EU-Staaten zu MwSt.- und Zollzwecken abgebildet werden. Werden grenzüberschreitend Waren an:
    • Privatkunden im B2C geliefert, muss bei Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 Euro im Bestimmungsland mit MwSt. abgerechnet werden. Infos hierzu auch auf unserer Seite: E-Commerce: Einführung des OSS für Fernverkäufe

    • Unternehmen im B2B geliefert, dann muss vor allem vor Lieferung Acht gegeben werden, ob der Unternehmer im sogenannten MIAS-Verzeichnis(MwSt.-Informationsaustausch-System) eingetragen ist oder nicht. Wenn nicht, darf die Rechnung nicht als steuerfreier innergemeinschaftlicher Verkauf erfolgen. Der Rechnungssteller ist zur Intrastameldung (Zusammenfassende Meldung) verpflichtet.

    Besonderheiten bei Lager und Versand durch Amazon (FBA - Fulfillment by Amazon)

    Der Marktplatz-Betreiber Amazon bietet Händlern automatisierte Logistikprogramme bzgl. Lagerung und Versand an. Der Versand durch Amazon ermöglicht es den Anbietern, Produkte in nahegelegene Warenlager zu befördern, um diese näher beim Kunden zu platzieren. Die in Europa bekannteste Versandlösung ist dabei das Pan-EU-Programm. Die Teilnahme an diesem Programm führt dazu, dass Unternehmen unmittelbar in Italien und in weiteren EU-Staaten registrierungspflichtig werden, und das unabhängig davon, ob die Lieferschwelle überschritten worden ist oder nicht.

    Die Warenbewegungen zwischen den Warenlagern müssen mittels Pro-Forma-Rechnung „an und von sich selbst“ dokumentiert werden. Auch wenn es sich nicht um einen kostenpflichtigen Verkauf an einen Dritten handelt, muss die Verbringung in der Intrastatmeldung (zusammenfasenden Meldung/USt.-Voranmeldung) und in der MwSt.-Jahreserklärung angegeben werden.


  4. Lohnveredelung in Italien: Verlagern ausländische Unternehmen ihrer Produkte zur Verarbeitung in ein anderes EU-Land, spricht man von einer innergemeinschaftlichen Lohnveredelung. Dabei werden oft Rohstoffe oder Halbfertigprodukte ins Ausland gesendet, um dort spezielle Verarbeitungen wie Textilien-Konfektionierung, Schmuckgestaltung oder Maschinenmontage durchzuführen. Aus Sicht der Mehrwertsteuer stellt die Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat z.B. nach Italien keinen gleichgestellten Erwerb dar (Art. 38 Abs. 5 Buchst. a) GD 331/93), wenn die Produkte anschließend ins Herkunftsland zurückgesendet werden. Anderenfalls ist das ausländische Unternehmen verpflichtet die Lieferungen über eine direkte MwSt.-Registrierung zu melden. Unabhängig davon, ob die Fertigprodukte in ein anderes Land verbracht werden oder in Italien verbleiben. Die erbrachte Lohnveredelung wird anschließend dem ausländischen Unternehmen ohne MwSt. im Reverse Charge gemäß Art. 7-ter DPR 633/72 in Rechnung gestellt. Es gilt das Empfängerortprinzip. 


  5. Import von Ware aus einem Nicht-EU-Staat mit Verzollung in Italien: Der Import von Waren aus Drittländern nach Italien unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (Vorsteuer). Diese ist im EU-Staat fällig, in dem die Waren verzollt wird und muss vom Importeur beim Zollamt (ADM - Agenzia delle Dogane) inklusive Zollabgaben bezahlt werden, bevor die Waren in die EU eingeführt werden darf. Der Importeur in seiner unternehmerischen Tätigkeit kann die Vorsteuer geltend machen, indem er sie von der Umsatzsteuer auf seine eigenen Umsätze abzieht. Ein in der EU ansässiges Unternehmen kann durch die Anmeldung einer direkte MwSt.-Registrierung die MwSt.-Pflichten erfüllen bei Verzollung der Waren erfüllen. Dabei muss bei Verzollung der Waren eine Rechnung bzw. Pro-forma-Rechnung mit Angabe des Namens, der Anschrift und der MwSt.-Nummer der direkten MwSt.-Registrierung der vorgelegt werden. Der Vorsteuerabzug kann verloren gehen, wenn keine gültige italienische MwSt.-Nummer vorliegt. Die Anmeldung einer direkte MwSt.-Registrierung ist nicht notwendig, wenn die importieren Waren anschließend ohne MwSt. im Reverse-Charge verkauft werden. Die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer kann beim Finanzamt des Heimatlandes beantragt werden (Art. 38-bis2 DPR 633/72). 


  6. Übernahme der Intrastat-Meldepflichten des Kunden (B2B): Unternehmen möchten häufig den bürokratischen Aufwand der Intrastat-Meldung (zusammenfassende Meldung) bei Einkäufen aus einem EU-Staat vermeiden. Diese Pflicht kann vom Verkäufer über die MwSt.-Registrierung übernommen werden, somit erfolgt der Einkauf für das Unternehmen so, als ob die Ware von einem italienischen Unternehmen stammen würde.


  7. Erfüllung der Reverse-Charge-Pflichten: Sofern die Steuerschuld vom leistenden Unternehmen auf den Auftraggeber übergeht, benötigt der Auftraggeber eine MwSt.-Registrierung.

    Beispiel: Ein Unternehmen DE führt Bauleistungen in Italien durch und beauftragt ein Subunternehmen mit der Durchführung. Das Subunternehmen stellt eine Rechnung ohne MwSt. und die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über. Das Unternehmen DE benötigt eine MwSt.-Registrierung, um das Reverse-Charge-Prinzip anwenden zu können.

    Das Reverse-Charge-Prinzip findet bei diversen anderen Geschäftsfällen Anwendung und muss je nach Fall genau geprüft werden. Spezifische nationale Reverse-Charge-Regelungen haben gegenüber dem allgemeinen Vorrang.


  8. Verkäufe auf Messen in Italien: Bei Verkäufen auf Messen handelt sich hier nicht um einen grenzüberschreitenden Verkauf, sondern um einen Verkauf vor Ort in Italien. In diesem Fall kann nicht von der Lieferschwellenregelung Gebrauch gemacht werden. Ab dem ersten Euro muss mit italienischer MwSt. verkauft werden. Da der Verkauf vor Ort nicht dem Versandhandel gleichgestellt wird, sind strenge Richtlinien der zu meldenden Tageseinnahmen zu beachten. Diese Pflichten können durch die Verwendung einer italienischen Registrierkasse erfüllt werden, wobei diese von einem spezialisierten Unternehmen anzumelden ist.


  9. Veranstaltungsleistungen mit Leistungsort Italien: Der Eintritt zu einer Veranstaltung ist in Italien umsatzsteuerpflichtig. Kann keine Übergabe der Steuerschuldnerschaft auf den Kunden erfolgen, so muss sich der Veranstalter in Italien registrieren und die MwSt. in Italien einzahlen. Um eine Veranstaltung korrekt einordnen und die damit verbundenen Lizenz- und Meldepflichten erfüllen zu können, müssen auch die Bestimmungen bei den lokalen Ämtern geprüft werden (z.B. beim Amt für Autorenrechte, dem SIAE).


  10. Dienstleistungen mit Leistungsort in Italien für Privatpersonen: Bei der Erfüllung von Dienstleistungen oder Arbeiten mit Leistungsort in Italien für Privatpersonen ist eine MwSt.-Registrierung nötig. Dies gilt auch für nicht gewerbliche Körperschaften und für nicht in Italien ansässige Unternehmen.

    Beispiel: Das Handwerksunternehmen DE führt Malerarbeiten am Haus des Privatkunden in Italien durch (Grundstücksleistung). Die Rechnung muss mit italienischer MwSt. gestellt werden und diese ist in Italien abzuführen.

  11. Webinar im B2C: Bei einem Webinar handelt es sich um ein online erbrachtes Seminar, welches gemäß der EU-Richtlinie Nr. 2022/542/EU am Ort des Teilnehmers zu besteuern ist. Die Konsequenz daraus ist, dass der Leistungserbringer das Land, aus welchem sich der Teilnehmer zuschaltet, vorab ermitteln und sich dort zu MwSt.-Zwecken registrieren muss. Der im jeweiligen Land gültigen MwSt.-Satz muss überprüft und die Schuld abgeführt werden. Kann der Leistungserbringung die Zuschaltung von mehreren Ländern nicht ausschließen, empfiehlt sich, die MwSt. über das sogenannte OSS-Verfahren abzuführen.

  12. Personentransport in Italien: Wenn der Auftraggeber eine Privatperson, eine nicht gewerbliche Körperschaft oder ein nicht in Italien ansässiges Unternehmen ist, so muss der Personentransport mit italienische MwSt. verrechnet werden und diese an den Fiskus über eine MwSt.-Registrierung abgeführt werden.


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