Entsendung Mitarbeiter & Arbeitnehmer nach Italien

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Inhaltsverzeichnis "Entsendung nach Italien"
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Entsendung Italien: Registrierung & Meldung der Arbeitnehmer beim italienischen Arbeits- & Sozialministerium

Seit 26.12.2016 ist bei Entsendung von Mitarbeitern nach Italien, sowie bei Außendienst, Abstellung und Kabotage eine Registrierung in einem eigenen Portal vorgeschrieben. Des Weiteren ist eine eigenständige Meldung pro Entsendung Pflicht. Vorrangiges Ziel dieser Meldung ist die Kontrolle und Unterbindung von Sozialdumping. Folglich wird - abgesehen von der Meldung an das Arbeits- und Sozialministerium selbst - besonders auch die Anpassung der Entlohnung kontrolliert.

Hinweis - Abgrenzung Entsendung/Außendienst zur Registrierung als Arbeitgeber in Italien: hat der Mitarbeiter seinen Lebensmittelpunkt in Italien (gewohnheitsmäßigen Aufenthaltsort, Familie usw.), spricht man nicht von einer Entsendung, sondern es ist eine Registrierung als Arbeitgeber in Italien erforderlich. Details hierzu finden Sie unter Anmeldung Arbeitgeber/Arbeitnehmer in Italien.


Von der Meldepflicht betroffen sind Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, dessen Arbeitnehmer in Italien Leistungen erbringen (Entsendung/Außendienst oder Kabotage-Transporte). Das entsendende Unternehmen muss spätestens am Tag vor Einreise eine elektronische Meldung an das Arbeits- und Sozialministerium übermitteln.

Bei Außendienst bzw. Entsendung nach Italien gibt es folgende Meldepflichten:

  • Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter (sofern sozialversichert), wenn diese ihre Arbeitsleistung in Italien erbringen (Entsendung, zeitweise Versetzung zwischen Filialen eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe, Personalbereitstellung (Leiharbeit), Leistung Außendienst);
  • Kabotage-Transporte (Beginn und Ende Transport in Italien) von Waren und/oder Personen.

Folgende Tätigkeiten sind normalerweise von der Meldepflicht zur Entsendung in Italien ausgenommen:
  1. geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen;
  2. die Teilnahme an Seminaren/Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen;
  3. das Ausstellen bzw. die Teilnahme an Messen/Kongressen/Tagungen und messeähnlichen Veranstaltungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen/Verkäufen;
  4. die Teilnahme/Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst, sofern sie nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattfindet;
  5. die Teilnahme an internationalen Sportwettkampfveranstaltungen und Meisterschaften.

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Marina Huber
Leiterin Abteilung Arbeitsrecht & Lohnabrechnung
Für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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