Neue EU-Mehrwertsteuer-Regelung: One-Stop-Shop (OSS) • 2021

14.10.2021

Bei der Verrechnung von Lieferungen und Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten muss vorab geprüft werden, in welchem Land die MwSt. zu entrichten ist. Sofern die MwSt. im Land des Kunden abzuführen ist, war bisher von Seiten des italienischen Lieferanten eine MwSt.-Registrierung im Ausland notwendig. Betroffen davon sind u.a. Leistungen im Bauhandwerk gegenüber Privatpersonen in anderen EU-Staaten.

Seit Juli dieses Jahres ist in solchen Fällen eine MwSt.-Registrierung im Ausland nicht mehr zwingend notwendig. Durch das System des One-Stop-Shops (OSS) ist es seither möglich, den MwSt.-Verpflichtungen zentral von Italien aus nachzukommen. Dabei sind die im Ausland getätigten Umsätze quartalsweise zu melden und die im Ausland geschuldete MwSt. kann dann in Italien eingezahlt werden. Die Verteilung der MwSt. auf die jeweiligen EU-Staaten nimmt daraufhin die italienische Finanzverwaltung vor.

Ob die Nutzung des OSS sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Fall ab. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung zu wenden, sollten Sie Umsätze mit Privatpersonen im EU-Ausland erzielen.

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