Aufwertung Anlagevermögen • 2021

22.03.2021

Das August-Dekret des letzten Jahres sieht für Unternehmen die Möglichkeit vor, eine Aufwertung ihres Anlagevermögens vorzunehmen. Es handelt sich hier auch aus steuerlicher Sicht um eine sehr interessante Option, von der im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 Gebrauch gemacht werden kann.


Was kann aufgewertet werden?

Folgende Vermögenswerte können aufgewertet werden:

  • Materielle Anlagegüter unabhängig davon, ob diese abgeschrieben werden können oder nicht. Das heißt, die Aufwertung ist auch für Grundstücke vorgesehen. Des Weiteren können sowohl voll abgeschriebene Güter, als auch Anlagen im Bau aufgewertet werden.
  • Immaterielle Anlagegüter, welche gesetzlich geschützt sind (Patente, Nutzungsrechte, Waren- und Firmenzeichen).
  • Beteiligungen an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen, welche im Anlagevermögen ausgewiesen sind.

Die Aufwertung ist allerdings nur für jene Vermögenswerte möglich, die bereits am 31.12.2019 vorhanden waren und sich zum 31.12.2020 noch im Eigentum des Unternehmens befinden.


Was kann nicht aufgewertet werden?

Von der Aufwertungsmöglichkeit sind ausgenommen:

  • Güter, die unter den Beständen ausgewiesen sind. Dies gilt unter anderem auch für Immobilien in den Beständen von Baufirmen.
  • Beteiligungen an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen, welche im Umlaufvermögen ausgewiesen sind.
  • Leasinggüter mit Ausnahme jener, deren Ablöse bereits innerhalb 31.12.2019 erfolgt ist und welche 2020 im Anlagevermögen eines Unternehmens ausgewiesen sind.


Wie erfolgt die Aufwertung?

Bei den letzten Aufwertungsgesetzen mussten alle Güter einer einheitlichen Anlagengruppe (z.B. alle Maschinen) aufgewertet werden. Nun ist die Aufwertung auch für einzelne Anlagegüter möglich. Es stehen drei unterschiedliche Methoden zur Auswahl:

  • Aufwertung der Anschaffungskosten
  • Aufwertung der Anschaffungskosten und des Abschreibungsfonds
  • Reduzierung des Abschreibungsfonds

Welche der drei Methoden man anwendet, ist von Fall zu Fall zu prüfen. Obergrenze für die Aufwertung ist der wirtschaftliche Wert des jeweiligen Anlagegutes. Dieser ist mit Bezug auf die restliche Nutzungsmöglichkeit oder mit Bezug auf den Marktwert zu bestimmen. Obwohl keine Schätzung vorgeschrieben ist, empfiehlt sich insbesondere bei der Aufwertung von Immobilien oder größeren Anlagen, eine solche vornehmen zu lassen.


Welche Vorteile bringt eine Aufwertung?

Eine Aufwertung bringt folgende Vorteile:

  • Niedrige Bilanzwerte können an höhere Marktwerte angepasst werden. Es kommt dadurch zu einer Stärkung der Eigenkapitalsituation eines Unternehmens.
  • Obwohl die Aufwertung auch nur handelsrechtlich vorgenommen werden kann (dafür sind keine Abgaben zu leisten), ist angesichts der günstigen Bedingungen eine steuerliche Anerkennung ins Auge zu fassen. Dafür ist eine Ersatzsteuer von 3 % zu leisten. Die steuerlich höheren Abschreibungen können bereits ab dem Jahr 2021 geltend gemacht werden, was die Kosten der Aufwertung relativ schnell kompensiert und zeitnah zu einer Steuerersparnis führt.
    Beispiel: Bei einer Maschine der Edilexpert GmbH mit einem Abschreibungssatz 15 % und einem Anschaffungswert von 100.000 € wurden bereits Abschreibungen in Höhe von 60.000 € vorgenommen. Sie ist somit mit einem Restwert von 40.000 € in der Bilanz ausgewiesen. Effektiv hat die Maschine jedoch noch einen Marktwert von 70.000 €.
    Wird eine Aufwertung um 30.000 € vorgenommen, ist für die steuerliche Anerkennung eine Ersatzsteuer von 900 € zu entrichten. Je nach Aufwertungsmethode erhöhen sich bereits ab dem Jahr 2021 die steuerlich möglichen Abschreibungen um 4.500 €, was eine Steuerersparnis von ca. 1.200 € zur Folge hat. Über die restliche Abschreibungsdauer verteilt kommt es durch die Aufwertung zu einer Steuerersparnis von insgesamt ca. 7.000 €.
  • Im Falle der Veräußerung eines aufgewerteten Anlagegutes wird bei steuerlicher Anerkennung ein niedrigerer Veräußerungsgewinn erzielt. Allerdings kann die Aufwertung erst ab dem Jahr 2024 geltend gemacht werden.


Sonderregelung Beherbergungsbetriebe

Für Beherbergungsbetriebe besteht durch das Liquiditätsdekret des letzten Jahres eine zweite Aufwertungsmöglichkeit. Die Aufwertung muss bei dieser für alle Güter einer einheitlichen Anlagengruppe vorgenommen werden und ist sowohl im Jahresabschluss 2020 als auch im Jahresabschluss 2021 möglich. Für die steuerliche Anerkennung ist keine (!) Ersatzsteuer zu leisten. Die erhöhten Abschreibungen können bereits im Jahr der Aufwertung steuerlich geltend gemacht werden.


Angleichung steuer- an handelsrechtliche Wertansätze

Das August-Dekret sieht auch die Möglichkeit vor, steuerrechtliche Wertansätze begünstigt an die eventuell höheren handelsrechtlichen Bewertungen anzugleichen.

Bewertungsunterschiede liegen meist vor, wenn in der Vergangenheit Umstrukturierungen (Betriebseinbringungen, Umwandlungen, usw.) vorgenommen worden sind. Häufig kommt es dabei zur Bilanzierung von Firmenwerten, die steuerlich nicht anerkannt werden.

Die Angleichung kann durch die Zahlung einer Ersatzsteuer von 3 % vorgenommen werden. Die bisher zivilrechtlich höheren Abschreibungen können dann ab 2021 auch steuerlich in Abzug gebracht werden.


Fazit

Sowohl die Aufwertung als auch die Wertanpassung sind sehr günstige Optionen, die mitunter erhebliche Steuerersparnisse mit sich bringen können. Welche Möglichkeiten es dazu gibt, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.

Sollten Sie an einer Aufwertung oder Wertangleichung interessiert sein, wenden Sie sich bitte innerhalb 09.04.2021 an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung. Wir werden Ihre Situation dann prüfen und Ihnen die verschiedenen Alternativen aufzeigen. Für die Prüfung verrechnen wir 290 €. Diese dient zu einer ersten Erhebung der Situation und ist gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die weitere Durchführung.


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