Dekret Ristori-bis • 2020

27.11.2020

Durch das Dekret Ristori-bis sind weitere Maßnahmen zu Unterstützung von Unternehmen erlassen worden. Über Maßnahmen aus dem Bereich des Arbeitsrechts haben wir Sie bereits informiert. Im Folgenden informieren wir Sie über die sonstigen Neuerungen. Schließlich gehen wir kurz auf den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2021 ein, der mittlerweile vorliegt.


Erweiterung Verlustbeiträge

Wie bereits in einem vorhergehenden Rundschreiben mitgeteilt, wurden mit dem Dekret Ristori Verlustbeiträge beschlossen, welche in erster Linie Betriebe aus den Bereichen der Beherbergung und Gastronomie betreffen. Betrieben, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen und die bereits im Sommer einen Verlustbeitrag aufgrund des Neustart-Dekrets beantragt haben, werden die Verlustbeiträge des Dekrets Ristori automatisch ausgezahlt. Die Auszahlungen sind zum Teil auch bereits erfolgt.

Durch das Dekret Ristori-bis wurde der Kreis der Begünstigten in zweierlei Hinsicht erweitert:

  1. In die Liste jener Tätigkeiten, für welche ein Verlustbeitrag aufgrund des Dekrets Ristori ausgezahlt wird, wurden weitere Tätigkeiten aufgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Region eine Tätigkeit ausgeübt wird.
  2. Es wurde ein neuer Verlustbeitrag für eine Reihe von Tätigkeiten vorwiegend aus dem Einzelhandel vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Tätigkeit in einer Region ausgeübt wird, welche als sogenannte „rote Zone“ eingestuft ist.

    Sofern ein Antrag für den Verlustbeitrag des Neustart-Dekrets eingereicht wurde, erfolgt die Auszahlung dieses neuen Verlustbeitrages automatisch. Der Beitrag beläuft sich auf 200 % des Verlustbeitrages, welcher aufgrund des Neustart-Dekrets zusteht.

Steuergutschrift Miete und Pacht

Der Anwendungsbereich der Steuergutschrift für Miet- und Pachtzahlungen wurde erneut erweitert. Das Dekret Ristori hat diese in erster Linie für Unternehmen aus den Bereichen der Beherbergung und Gastronomie auf die Monate Oktober bis Dezember ausgedehnt.

Durch das Dekret Ristori-bis erfolgt die Ausdehnung auch auf eine Reihe von anderen Tätigkeiten vorwiegend aus dem Einzelhandel. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit in einer Region ausgeübt wird, welche als sogenannte „rote Zone“ eingestuft ist.

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