Dekret „Ristori“ • 2020

02.11.2020

Mit 28.10.2020 ist das sogenannte Dekret „Ristori“ veröffentlicht worden. Dies sieht Unterstützungsmaßnahmen begrenzt auf Branchen vor, die von den neuen Einschränkungen zur Bekämpfung des Covid-19-Notstands am schwersten betroffen sind. Hierzu wurde eine umfangreiche Liste an Tätigkeiten veröffentlicht. Jene Tätigkeiten, welche für unsere Mandanten zutreffend sind, haben wir am Ende dieses Rundschreibens aufgelistet. Betroffen sind z.B. das Gastgewerbe, Messeveranstalter und Tätigkeiten im Bereich der Freizeitgestaltung. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Inhalte.


Neue staatliche Verlustbeiträge

Es ist ein neuer Verlustbeitrag vorgesehen, welcher sich an jenen des Neustart-Dekrets anlehnt. Der Verlustbeitrag wird den Steuerpflichtigen der betroffenen Branchen automatisch ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass für den im Neustart-Dekret vorgesehenen Verlustbeitrag angesucht worden ist.

Der neue Verlustbeitrag wird aufgrund des bereits beantragten Verlustbeitrags berechnet, indem dieser je nach ausgeübter Tätigkeit mit einem Faktor multipliziert wird. Für Beherbergungsbetriebe und Bars beläuft sich der Faktor z.B. auf 150 %, während für Restaurants 200 % und für Diskotheken 400 % vorgesehen sind.

Beispiel: Für einen Hotelbetrieb wurde aufgrund des Neustart-Dekrets ein Verlustbeitrag von 10.000 € beantragt. Nun erhält er zusätzlich dazu weitere 15.000 €.

Waren beim Neustart-Dekret Unternehmen mit Vorjahreserlösen von mehr als 5 Mio. € noch ausgeschlossen, gilt dies für den neuen Verlustbeitrag nicht mehr. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung nicht automatisch, d.h. es muss ein eigener Antrag gestellt werden. Die Modalitäten hierfür sind noch ausständig.


Steuergutschrift Miete und Pacht

Keine zwei Wochen nach der Gesetzesumwandlung des August-Dekrets werden die Bestimmungen zu den Steuergutschriften für Miet- und Pachtzahlungen erneut abgeändert. Sie stehen nun Unternehmen, die in den von den neuen Einschränkungen besonders betroffenen Branchen tätig sind, auch für die Monate Oktober bis Dezember des Jahres 2020 zu.


Streichung 2. Rate IMU

Die 2. Rate der Immobiliensteuer IMU wird für die von den neuen Einschränkungen am stärksten betroffenen Branchen nachgelassen. Dies gilt jedoch nur für Immobilien außerhalb der Autonomen Provinz Bozen. Zudem muss die Tätigkeit vom Eigentümer der Immobilien selbst ausgeübt werden. Offen ist, ob die Befreiung auch für die in der Autonomen Provinz Bozen vorgesehene GIS ausgedehnt wird.


Verlängerung Steuerbonus „Bonus vacanze“

Mit dem Neustart-Dekret wurde ein als „Bonus vacanze“ bezeichneter Steuerbonus eingeführt. Dieser beläuft sich je nach Familienzusammensetzung auf 150 € - 500 € und soll Familien mit einem ISEE-Wert bis 40.000 € dazu bewegen, ihren Urlaub in Italien zu verbringen.

Ursprünglich konnte der Steuerbonus nur für Urlaubsaufenthalte im 2. Halbjahr 2020 genutzt werden. Nun wird die Nutzungsmöglichkeit bis 30.06.2021 verlängert, sofern innerhalb 31.12.2020 ein Antrag eingereicht wird. Der Bonus kann jedoch weiterhin nur einmal in Anspruch genommen werden.


Liste der betroffenen Tätigkeiten


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