Steuerbonus Desinfektion und Schutzausrüstung • 2020

20.08.2020

Wie in unserem Rundschreiben zum Neustart-Dekret angekündigt, ist für die Desinfektion von Geschäftslokalen und den Ankauf von Schutzausrüstung ein Steuerbonus vorgesehen. Für den Bonus muss jedoch eigens angesucht werden, wobei die bereitgestellten Mittel begrenzt sind. Deshalb gilt es zu überlegen, ob ein Ansuchen überhaupt sinnvoll ist.


Wer und was wird gefördert?

Der Steuerbonus kann von Unternehmen unabhängig von deren Größe und Branche sowie von Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden.

Gefördert werden:

  • Die Desinfektion von Arbeitsplätzen und Arbeitsgeräten.
  • Der Ankauf von persönlicher Schutzausrüstung; dazu zählen chirurgische Masken, FFP2- und FFP3-Masken, Handschuhe, Visiere, Schutzbrillen und Schutzanzüge. Die Schutzausrüstung muss den europäischen Mindestsicherheitsstandards entsprechen. Der Nachweis dafür muss bei einer eventuellen Kontrolle erbracht werden.
  • Der Ankauf von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.
  • Der Ankauf von sonstiger Schutzausrüstung wie Fieberthermometer, Thermoscanner, Desinfektionsteppiche oder –wannen. Auch diese müssen den europäischen Mindeststandards entsprechen.
  • Der Ankauf von Vorrichtungen, welche einen Sicherheitsabstand garantieren wie z.B. Plexiglasscheiben oder Absperrungen inklusive deren Montage.

Höhe der Förderung

Für die oben genannten Ausgaben ist ein Bonus von 60 % und ein Bonushöchstbetrag von 60.000 Euro vorgesehen. Gefördert werden die im gesamten Jahr 2020 getätigten Ausgaben.


Anträge

Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, ist ein elektronischer Antrag an die Einnahmenagentur notwendig. Darin sind neben den bisher getätigten Ausgaben auch jene anzugeben, welche für die restlichen Monate des Jahres noch geplant sind. Der Antrag muss innerhalb 07.09.2020 eingereicht werden.

Nach Ablauf dieser Frist werden von der Einnahmenagentur die beantragten Förderungen summiert und mit den insgesamt verfügbaren Mitteln abgeglichen. Diese belaufen sich lediglich auf 200 Mio. Euro und zwar für das gesamte Staatsgebiet.

Das bedeutet, dass abhängig von den eingereichten Anträgen die ursprünglich vorgesehene Förderung von 60 % auch wesentlich niedriger ausfallen kann.


Verwendung und Besonderheiten Bonus

Der Bonus kann nur durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 verwendet werden.

Bei diesem Bonus gibt es keinen sogenannten „click day“. Das heißt, es spielt keine Rolle, welche Anträge zuerst übermittelt werden. Der Bonus muss bei Nutzung nicht wieder versteuert werden.


Abfassen der Anträge

Wenn wir einen Antrag für Sie einreichen sollen, bitten wir Sie, sich innerhalb 31.08.2020 an folgende Mitarbeiter zu wenden:

Wenn Sie die Buchhaltung selbst abfassen, benötigen wir für das Abfassen des Antrags die bisher erhaltenen Rechnungen mit Angabe jener Ausgaben, die in den Bereich der Förderung fallen. Darüber hinaus benötigen wir eine Schätzung jener Ausgaben, die bis zum 31.12.2020 noch dazukommen. Falls wir für Sie die Buchhaltung führen, reicht eine Schätzung der noch ausständigen Ausgaben des Jahres 2020 aus, da wir die bisher getätigten Ausgaben aus der Buchhaltung entnehmen können.

Es ist davon auszugehen, dass ein Antrag nur dann einen Sinn macht, wenn es sich um Ausgaben von mindestens 1.000 Euro handelt. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel ist mit einer effektiven Förderung von weit weniger als 60 % zu rechnen.

Für die Prüfung, die Ausarbeitung und den Versand des Antrages verrechnen wir ein Fixum von 290 € + einen Aufschlag von 4 % des Bonusbetrages.



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