Elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen • 2019

22.10.2019

Wie bereits Anfang des Jahres in unserem Rundschreiben zum Haushaltsgesetz 2019 mitgeteilt, wird die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Tageseinahmen mit 01.01.2020 auf alle Unternehmen ausgedehnt. Laut derzeitigem Stand gilt dies auch für Steuerpflichtige, die ein Pauschalsystem anwenden.

Von dieser Neuregelung ist auch Ihr Unternehmen betroffen. Dies bedeutet, dass Ihre Tageseinnahmen der Einnahmenagentur regelmäßig auf elektronischem Wege mitgeteilt werden müssen. Mit der elektronischen Übermittlung der Tageseinnahmen werden die Kassabelege (scontrini) und die Steuerquittungen (ricevute fiscale) durch den sogenannten Handelsbeleg (documento commerciale) ersetzt.

Um der Meldepflicht nachzukommen, sind eigene Registrierkassen notwendig, die sich über das Internet mit der Einnahmenagentur verbinden können.


Übergangsregelung

Aufgrund von Lieferengpässen bei den Kassenlieferanten gibt es für das erste Halbjahr 2020 eine Übergangsregelung, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Umsätze müssen wie bisher mit Steuerquittungen (ricevute fiscali) oder Kassabelegen (scontrini) dokumentiert werden.
  • Die Tageseinnahmen sind weiterhin innerhalb des auf die Umsatztätigung folgenden Werktags im Register der Tageseinnahmen aufzuzeichnen.
  • Innerhalb des auf die Umsatztätigung folgenden Monats sind die Umsätze elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung gilt es jedoch, wenn möglich, zu vermeiden, da für die Übermittlung eigens ein Zugang zur Internetseite der Einnahmenagentur benötigt wird. Des Weiteren ist eine manuelle Übermittlung mit Zeit bzw. Kosten verbunden.

Das Ausstellen einer elektronischen Rechnung stellt eine Alternative zur elektronischen Übermittlung der Tageseinahmen dar. Dies ist jedoch nur im Einzelfall eine Erleichterung.


Frühzeitiger Handlungsbedarf

Angesichts der hohen Nachfrage legen wir Ihnen nahe, sich umgehend mit Ihrem Kassenlieferanten in Verbindung zu setzen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

Vor Inbetriebnahme der Registrierkasse muss eine Aktivierung über die Internetseite der Einnahmenagentur vorgenommen werden. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für die Anschaffung bzw. Umrüstung der notwendigen Registrierkassen wird ein Steuerbonus von 250 bzw. 50 Euro zuerkannt. Darum werden wir uns kümmern.



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