Elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen • 2019

10.05.2019

Wie bereits Anfang des Jahres in unserem Rundschreiben zum Haushaltsgesetz 2019 mitgeteilt, wird mit 01.07.2019 die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Tageseinahmen für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 400 T€ eingeführt.

Aufgrund der Überschreitung dieser Grenze ist auch Ihr Unternehmen davon betroffen. Wie so oft, sind auch zu dieser neuen Bestimmung noch einige Klarstellungen von Seiten der Einnahmenagentur offen.

Laut derzeitigem Stand gilt ab 01.07.2019, dass

  • Registrierkassen die elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen ermöglichen müssen,
  • die Dokumentation der Tageseinahmen nicht mehr durch Ausstellen einer Steuerquittung (ricevuta fiscale) erfolgen kann.

Das Ausstellen einer elektronischen Rechnung stellt eine Alternative zur elektronischen Übermittlung der Tageseinahmen dar.

Darüberhinaus ist von Seiten der Einnahmenagentur eine Internetlösung vorgesehen, welche die elektronische Übermittlung der Tageseinahmen ermöglichen soll. Ob es sich hierbei um eine praktikable Lösung handelt, ist jedoch fraglich.

Angesichts der anstehenden Neuerung, legen wir Ihnen nahe, sich umgehend mit Ihrem Kassenlieferanten in Verbindung zu setzen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Für die Installation der elektronischen Registrierkassen ist eine Voreinstellung bei der Einnahmenagentur notwendig. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für die technische Umrüstung bzw. die Anschaffung der notwendigen Registrierkasse wird ein Steuerbonus von 50 bzw. 250 Euro zuerkannt.

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